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Adoptionsformen

Eine Adoption kann in Hinblick auf ihre Offenheit auf unterschiedliche Art und Weise von den Beteiligten gestaltet werden.

Eine Adoption kann in Hinblick auf ihre Offenheit auf unterschiedliche Art und Weise von den Beteiligten gestaltet werden. Die anonymste Form ist die Inkognito-Adoption, dann folgt die "halboffene" und die "offene" Adoption, bei der sich die abgebenden und annehmenden Eltern persönlich kennen. Rechtlich unterscheiden sich die verschiedenen Formen nicht voneinander.

Halboffene Adoption

Halboffene Adoption bedeutet, daß sich die Adoptiveltern und Herkunftseltern persönlich kennengelernt haben. Hierzu findet ein Treffen meist in der Adoptionsvermittlungsstelle statt, bei dem sich die Eltern als Personen sehen können. Hier ist nur ein Augenschein und Gespräch miteinander vereinbart. Die abgebenden Eltern erfahren nichts über die Daten der Annehmenden, also nicht deren Namen, Adresse etc. Durch das persönliche Kennenlernen soll einerseits den abgebenden Eltern die Freigabe erleichtert werden, andererseits sollen den Adoptiveltern die leiblichen Eltern ihres Kindes existenter werden. Sie können sich ein Bild von ihnen machen, das sie dann an das Kind weitergeben können. Möglicherweise tauschen Adoptiv- und Herkunftseltern auch Informationen und Fotos oder schreiben sich Briefe, die die Vermittlungsstelle in anonymer Form aushändigt.

Offene Adoption

Offene Adoption bedeutet, daß sich abgebende und annehmende Eltern sowohl persönlich als auch von den Daten (Namen, Adresse etc.) kennen. Offene Adoptionen entwickeln sich natürlich fast zwangsläufig dann, wenn das Kind schon längere Zeit als Pflegekind in der Familie ist und dann von den leiblichen Eltern zu Adoption freigegeben wird. Offene Adoption kann jedoch auch im Rahmen der Adoption eines Säuglings ganz bewußt so vereinbart werden. Im Rahmen der offenen Adoption kommt es manchmal zu sporadischen Kontakten der biologischen Eltern mit den Adoptiveltern und dem Kind oder Jugendlichen. In der Praxis der Adoptionsvermittlung ist die offene Adoption noch selten, die halboffene nimmt zu, aber auch heute ist die überwiegend durchgeführte Adoption noch die "Inkognito Adoption".

Inkognito - Adoption

Die Inkognito Adoption ist die zur Zeit wohl noch häufigste Form der Adoptionsvermittlung. Hier erfahren die abgebenden Eltern nicht, wer ihr Kind annimmt. Die Adoptionsfreigabe, die ja nicht Blanko erfolgen darf, sondern schon in der Freigabe auf bestimmte annehmende Personen hin erfolgt, benennt diese Personen nicht mit Namen sondern mit einer Nummer auf der Warteliste des Jugendamtes XY. Die annehmenden Eltern kennen die Daten und Geschichte der abgebenden Eltern und die Vorgeschichte des Kindes.

Adoption eines Volljährigen

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und den Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
So steht es im BGB § 1767.

Im Gegensatz zur Adoption von Minderjährigen erlöschen bei einer Erwachsenenadoption die verwandtschaftlichen Bindungen zu den leiblichen Verwandten nicht (§ 1770 BGB).

Es gibt allerdings auch Ausnahmen, wenn z.B. die leiblichen Eltern eines Kindes früher einer Adoption nicht zugestimmt haben, das Kind bzw. der junge Erwachsene jedoch gerne adoptiert werden möchte. Lebt dieses Kind schon seit längerer Zeit in einer anderen Familie (Pflegefamilie) und ist es zu einer klaren Eltern-Kind-Beziehung gekommen, so gibt der Gesetzgeber den annehmenden Eltern und dem jungen Erwachsenen die Möglichkeit juristisch das nachzuholen, was in dieser Familie schon Realität ist.

Dies ist in § 1772 BGB (Annahme mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption) geregelt. Er besagt, dass das Vormundschaftsgericht auf Antrag des jungen Volljährigen und der Annehmenden die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (§ 1754 BGB) aussprechen kann, wenn:

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
  • der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
  • der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
  • der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Diese Annahme bedeutet, dass der junge Volljährige die Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden mit allen Rechten und Pflichten erhält. Die verwandschaftliche und juristische Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie erlischt.

Aufhebung der Adoption

Die Adoption kann durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es die dazu notwendigen Anträge oder die schriftliche Einwilligung der leiblichen Eltern nicht gegeben hat oder wenn diese Unterlagen aufgrund von Irrtum oder arglistiger Täuschung zustande gekommen sind. Die Gründe für die Aufhebung einer Adoption werden sehr sorgfältig geprüft, wobei auch die Frage eine maßgebliche Rolle spielt, ob durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde. Der Antrag zur Aufhebung einer Adoption kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme als Kind noch keine drei Jahre verstrichen sind.

Letzte Aktualisierung am: 
09.05.2008

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