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Adoptionsgeheimnis
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Das Ziel einer Adoption ist die volle Eingliederung des Kindes in die neue Familie. Daher ist es notwendig, daß das Kind sich ungestört entwickeln kann. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, die das Kind und seine Familie nach außen hin schützen. Es soll erreicht werden, über die Herkunftsfamilie des Kindes und die Tatsache der Adoption so wenig wie möglich von Außenstehenden erfahren wird.
Bei einer Adoption wird zwar im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk eingetragen, bei der Ausstellung von Geburtsurkunden werden dann allerdings nur noch die Adoptiveltern aufgeführt. Außerdem wird das Kind in deren Familienbuch eingetragen. Ändern Adoptivmutter und/oder Adoptivvater ihren Namen und schließt sich das Kind dieser Namensänderung an, so wird dies auch in einem Randvermerk festgehalten. Entsprechende Vorschriften finden sich im Personenstandsgesetz (PStG) §§ 15 Nrn3u.4., §§ 30 und §§ 31).
Heiratet ein Adoptivkind, so muß es gemäß §§ 51 PStG wie jeder andere auch eine Abstammungsurkunde vorlegen.
Gemäß §§ 1758 I BGB ist es sowohl Privatpersonen als auch Behörden grundsätzlich untersagt, Tatsachen, die geeignet sind, eine Adoption und ihre Umstände aufzudecken, zu offenbaren oder auszuforschen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1758:
1. Tatsachen, die geeignet sind, die Aufnahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des Öffentlichen Interesses dies erfordern.
2. Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach §§ 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwillligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Nur wenn die Adoptiveltern und das Kind dem zustimmen oder wenn Gründe des Öffentlichen Interesses dies erfordern darf die Adoption also nach außen hin geöffnet werden.
So darf, wie schon oben erwähnt, die Geburtsurkunde des Kindes lediglich die Annehmenden (also die Adoptiveltern) als Eltern ausweisen. Nur Behörden, die Adoptiveltern, deren Eltern, der gesetzliche Vertreter des Kindes (soweit dies nicht mehr die Adoptiveltern sind) und das über 16-jährige Adoptivkind selbst haben ein Recht auf Einsicht in das Geburtenbuch und Familienbuch der Adoptivfamilie bzw. auf die Aushändigung der entsprechenden Personenstandsurkunden.
Alle Berufsgruppen, die vor oder während der Adoptionsvermittlung tätig sind, unterliegen ebenfalls diesem Schutz des Privatgeheimnisses. Verstoßen sie dagegen, können sie strafrechtliche Sanktionen erleiden (§§ 203 Strafgesetzbuch). In Gerichtsakten, die über die Kindesannahme etwas aussagen könnten, darf abgesehen von der o.a. Zustimmung und den Öffentlichen Interessen, keine Einsicht gewährt werden. (§§ 34 II FGG: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Über diesen bereits erwähnten Personenkreis hinaus richtet sich das Verbot des §§ 1758 BGB auch an jede andere Privatperson. Notfalls kann hier mit einer Unterlassungsklage untersagt werden, daß Nachforschungen angestellt und Fakten weitergegeben werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (auch wiederholt) ausgesprochen werden.
Eine wirksame Zustimmung des Kindes liegt nur dann vor, wenn das Kind unter 14 Jahren allein durch seinen gesetzlichen Vertreter und ab 14 Jahre selbst neben seinem gesetzlichen Vertreter der Ausforschung und Offenbarung zustimmt.
Öffentliches Interesse ist z.B. dann angezeigt,
- wenn das Adoptivkind heiratet, (Vorlage der Abstammungsurkunde gem. §§ 51 Personenstandsgesetzt (PStG)
- bei der Diagnose von Krankheiten, für die die Abstammung maßgeblich ist
- und eventuell bei der Feststellung der leiblichen Vaterschaft des Adoptivkindes.
Die Praxis zeigt, daß der große gesetzliche Umfang zum Schutz von Ausforschung und Offenbarung der Adoption trotzdem noch nicht ausreicht, um den Schutz des Adoptionsgeheimnisses zu gewährleisten.
Adoptionsvermittlungsstellen stellen immer wieder fest, daß der vorgeschriebene Schutz durch §§ 1758 BGB durchlöchert wird und zwar besonders
- bei der Führung der Personenstandsbücher,( wenn z.B. der Standesbeamte am Geburtsort des Kindes dem Standesbeamten am Wohnort des Kindes Mitteilung macht)
- bei der Führung von Kirchenbüchern, (das in der Zeit der Adoptionspflege getaufte Kind wird mit seinem ursprünglichen Namen eingetragen)
- und bei der Speicherung von EDV-Anlagen (ein Sperrvermerk wird nicht zugelassen)