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Das Adoptionsverfahren für die Herkunftseltern
- Die Eltern können sich an jede Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes oder freien Trägers wenden. Sie werden über die Adoption und andere Alternativen beraten.
- Die Eltern geben eine Absichtserklärung ab, daß sie das Kind zur Adoption freigeben werden.
- Die Eltern beauftragen die Adoptionsvermittlungsstelle, Adoptiveltern zu suchen
- Die Adoptionsvermittlungsstelle führt mit den Eltern Gespräche über ihre eigene Lebensgeschichte und bittet sie häufig, über sich und den Grund zur Freigabe der Adoption für ihr Kind etwas aufzuschreiben.
- Geburt des Kindes bzw. Trennung der Eltern vom Kind.
- Nach acht Wochen Schutzfrist geben die Eltern eine notarielle Einwilligung in die Adoption. Diese Einwilligung ist unwiderruflich. Nach der Einwilligung der Eltern wird das Jugendamt Vormund des Kindes. Die Rechte der Eltern ruhen (§§ 1751 BGB): sie haben kein Umgangsrecht und keine Unterhaltspflicht für das Kind mehr. Handelt es sich um die Freigabe eines Neugeborenen, kann die Einwilligung zur Adoption frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes gegeben werden. Mutter und Vater - auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind - müssen der Adoption des Kindes zustimmen. Auch wenn Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind bereits seit einem früheren Zeitpunkt nicht mehr haben, müssen sie in die Adoption einwilligen. Der Entzug der elterlichen Sorge allein ist kein Grund zur Adoptionsfreigabe des Kindes. Die Freigabe zur Adoption gilt für drei Jahre, d.h. in den auf die Freigabe folgenden drei Jahren muß das Kind von den als annehmenden Benannten adoptiert werden. Ist das Kind in dieser Zeit nicht adoptiert, gilt die Einwilligungserklärung nicht mehr. Die leiblichen Eltern werden wieder unterhaltspflichtig und die sorgerechtliche Vertretung für das Kind ist wieder so geregelt, wie es vor der Einwilligungserklärung war, d.h. entweder sind die leiblichen Eltern sorgeberechtigt oder das Kind hat einen Vormund.
- Hat das Vormundschaftsgericht die Adoption beschlossen, endet die rechtliche Beziehung der leiblichen Eltern zu ihrem Kind vollständig (§§ 1754 ff. BGB).
Für die abgebende Mutter bedeutet die Freigabe des Kindes zur Adoption eine oft lebenslange Auseinandersetzung mit diesem Thema. Deshalb haben sich auch hier Selbsthilfegruppen gebildet. Betroffene Frauen, deren Kinder in Adoptiv- oder Pflegefamilien oder in Heimen leben haben sich in dem Verein Netzwerk Herkunftseltern e.V. zusammengefunden.
Letzte Aktualisierung am:
09.05.2008