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Adoptionsvermittlungsstellen und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Adoptionsvermittlungsstellen gibt es in öffentlicher und freier Trägerschaft. Die öffentlichen Stellen sind in den örtlichen Jugendämtern angesiedelt.
Auf Länderebene gibt es die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Sie sind die zentralen Behörden in den verschiedenen Bundesländern. Sie unterstützen die Arbeit der örtlichen Jugendämter und freien Adoptionsvermittlungsstellen, sind für die Zulassung der Adoptionsvermittlungsstellen zuständig und sind selbst als Vermittlungsstellen für internationale Adoptionen tätig. Darüber hinaus beantworten sie Ratsuchenden Fragen zur Internationalen Adoption.
Deren Vermittlungstätigkeit wird durch die Zentralen Adoptionsstellen in den Landesjugendämtern koordiniert.
Bei den Vermittlungsstelen in freier Trägerschaft handelt es sich um Vereine oder kirchliche Stellen. Sie erhalten von den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter ihre Zulassung.
Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen
Empfehlungen der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung
Hier als pdf-Download
Vermittlungsstellen, die Auslandsadoptionen durchführen, müssen nach § 4 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz als Auslandsvermittlungsstellen staatlich anerkannt sein. Diese Anerkennung erhalten sie nur für bestimmte Länder, das heisst, dass jede Auslandsvermittlungsstelle nur Kinder aus bestimmten Ländern vermitteln darf.
Mit der Gültigkeit des Adoptionsvermittlungsgesetzes am 1.1.2002 müssen Adoptionsvermittlungsstellen mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder mit dementsprechenden Teilzeitkräften ausgestattet sein.
Ausführliche Informationen der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung sind in den "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" zusammengestellt. Diese sind auf der Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 08. - 10.11.2006 neu bearbeitet worden.
Fragen an die Auslandsvermittlungsstelle
Die Arbeitsweisen der verschiedenen Vermittlungsstellen und auch die Situationen in den verschiedenen Herkunftsländern eines Adoptivkindes sind sehr unterschiedlich und für Adoptionsbewerber nur schwer zu überschauen. Aus diesem Grund hat ein Kreis von Fachleuten einen Fragenkatalog entwickelt, der Bewerbern helfen soll, sich für eine Vermittlungsstelle zu entscheiden.
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ist in erster Linie für die Verwirklichung der Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens zuständig. Die Behörde dient als Empfangs- und Weiterleitungsstelle, an die Mitteilungen und Anfragen aus den Vertragsstaaten gerichtet werden können. Seit Januar 2007 ist sie in dem neu eingerichteten Bundesamt für Justiz angesiedelt.
Die Behörde koordiniert bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit, zum Beispiel dem Austausch von Informationen zum geltenden Recht, zu Verfahrensfragen und zu Statistiken, aber auch zu Einzelfällen.
Auf Antrag von Adoptionsbewerbern leitet sie Antrags- und Verfahrensunterlagen an die Zentrale Behörde im Ausland weiter und bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigung über eine dort vollzogene Adoption.
Zum anderen wird die Bundeszentralstelle aber auch über das Übereinkommen hinaus bei grenzüberschreitenden Adoptionen koordinierend tätig. Die diesbezüglichen Aufgaben sind im Adoptionsvermittlungsgesetz und im Adoptionswirkungsgesetz geregelt. So ist die Bundeszentralstelle unter anderem an Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung bei Auslandsadoptionen beteiligt. Sie hat im Einzelfall die Tätigkeit ausländischer Vermittlungsorganisationen zu gestatten, sie erteilt auf Antrag die Bescheinigung der rechtlichen Befähigung zur Adoption an im Ausland lebende Deutsche, wenn sie dort adoptieren wollen.
Für diesbezügliche Anfragen von Bürger/innen und Behörden, die Nichtvertragsstaaten betreffen, ist seit Herbst 2005 allerdings das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig.