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09.01.2011
Aktualisierte Finanzvorschrift

Für ehrenamtliche Vormünder erhöht sich ab 2011 die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen

Zur Stärkung des Ehrenamts bei Betreuungen und Vormundschaften wurde die Befreiung von der Einkommenssteuerpflicht erweitert. Ehrenamtliche Vormünder und Betreuer haben nun den gleichen Steuerfreibetrag wie Übungsleiter, Ausbilder etc.

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums

Für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften wird die Befreiung von der Einkommenssteuerpflicht erweitert. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 werden pauschale Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Vormundschaft, für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung und Pflegschaft bis zu einem Jahresbetrag von 2.100,- Euro steuerfrei. Bisher waren es nur 500,- ¤. Die Neuregelung sorgt dafür, dass ehrenamtliche Betreuer steuerlich genauso behandelt werden wie andere ehrenamtlich Tätige, etwa Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher.

Die Steuerbefreiung setzt ein klares Signal zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Die wachsende Zahl älterer Menschen und die Zunahme der Vereinzelung gerade im hohen Alter führen zu einem steigenden Betreuungsbedarf. Die Neuregelung ermöglicht gerade ehrenamtlichen Betreuern außerhalb des Familienkreises, mehrere Betreuungen gleichzeitig zu übernehmen, ohne dadurch steuerlichen Aufwand betreiben zu müssen. Der erweiterte Freibetrag bewirkt zugleich eine Stärkung des Ehrenamts bei der Vormundschaft. Ehrenamtliche Vormundschaft gewährleistet den dringend erforderlichen persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind und leistet damit einen wichtigen Beitrag, Fällen von Kindesmissbrauch und -verwahrlosung besser zu begegnen. Die Gesetzesänderung verbessert die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und vereinfacht die Arbeit von eh-renamtlich tätigen Betreuern und Vormündern. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

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