Sie sind hier
Anhörungsrechte und mögliche Beteiligung
Themen:
Anhörung und mögliche Beteiligung der Pflegeeltern
Pflegeeltern, bei denen das Kind schon längere Zeit lebt, haben ein Anhörungsrecht und können vom Gericht als Beteiligte hinzu gezogen werden. Der Richter bzw. die Richterin muss daher mit den Pflegeeltern sprechen und sich über ihre Meinung informieren. Pflegeeltern erhalten daher eine Einladung zu Gesprächen im Gericht.
hierzu § 161 Mitwirkung der Pflegeperson FamFG
1. Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des BGB bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
2. Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind längere Zeit in Familienpflege lebt.
Anhörung des Kindes
Der Richter oder die Richterin muss sich auch selbst ein Bild vom Kind machen und daher trotz Gutachter und Verfahrenspfleger selbst mit dem Kind sprechen. Dies geschieht auch meist im Gericht. Manche Richter besuchen das Kind jedoch in der Pflegefamilie, um sich so vor Ort über die Lebensumstände des Kindes zu informieren.
hierzu § 159 Persönliche Anhörung des Kindes FamFG
1. Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14.Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
2. Hat das Kind das 14.Lebenjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
3. Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein werden Gefahr im Verzuge, ist sie unverzüglich nachzuholen.
4. Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechende3n Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 eínen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übringen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichtes.