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Anrechte der Pflegeeltern beim Familiengericht, wenn das Kind schon längere Zeit bei ihnen lebt
Themen:
Berechtigung der Pflegeperson im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Hinweis auf Anhörungspflicht des Familiengerichts in Kindschaftsrechtsverfahren
- Antrag auf Beteiligung der Pflegeeltern bei Verfahren zu Besuchskontakten, Herausgabe etc.
Immer wieder passiert es, dass Pflegeeltern vom Gericht nicht zur Anhörung aufgefordert werden. Das wird vom Gericht oft schlicht vergessen. Hier erfahren Sie, was Sie tun können.
Immer wieder passiert es, dass Pflegeeltern vom Gericht nicht zur Anhörung aufgefordert werden. Das wird vom Gericht oft schlicht vergessen. Die Pflegeeltern haben jedoch ein Recht darauf (§ 161 FamFG) und es macht sehr viel Sinn, dieses Recht zu nutzen. Als Experten für das Kind haben die Pflegeeltern hier die große Chance, aus ihrer Sichtweise und Erfahrung dem Gericht ein Bild des Kindes zu vermitteln. Eine gute Beschreibung des Kindes, so wie die Pflegeeltern es erleben, hilft allen Beteiligten, dass Kind besser zu verstehen, sich vom Kind berühren zu lassen und zu erahnen, wie die geplante Änderung sich auf sein Leben und sein Wesen auswirken wird.
Wenn Pflegeeltern also von einem Verfahren vor dem Familiengericht Kenntnis bekommen und nicht zur Anhörung eingeladen wurden, dann wäre es hilfreich, sich selbst an das Gericht zu wenden, auf das Recht der Anhörung nach § 161 hinzuweisen und einen Termin zu vereinbaren. Ein Beschluss, der ohne Anhörung der Pflegeeltern zustande gekommen ist, ist rechtlich angreifbar durch eine Beschwerde.
Eine Anhörung ist kein Unglück oder Zwang, sondern ein Recht und eine wirkliche gute Gelegenheit und Chance.