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Basiswissen

Anträge im Rahmen des BGB

Detailinfos zum Antrag auf Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes auf die Pflegeeltern, zum Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie, zum Antrag auf Umgang der Pflegeeltern mit ihrem ehemaligen Pflegekind und zum Antrag auf ehrenamtliche Einzelvormundschaft.

Antrag auf Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes auf die Pflegeeltern

Haben leibliche Eltern noch das volle Sorgerecht, dann können Sie in allen wesentlichen Entscheidungen für ihr Kind in der Pflegefamilie entscheiden. Die Pflegefamilie hat nur das Recht der Alltagsentscheidungen. Die Praxis zeigt, dass jedoch für manche Kinder auch schnelle und maßgebliche Entscheidungen getroffen werden müssen – z.B. für behinderte Kinder in Fragen der Gesundheitsfürsorge und dass diese Aufteilung des Sorgerechtes problematisch und evtl. auch zeitaufwendig sein kann. 

Der Gesetzgeber hat daher im § 1630 Absatz 3 eine Möglichkeit geschaffen, dass leibliche sorgeberechtigte Eltern den Pflegeeltern, bei denen das Pflegekind schon länger lebt, Teile ihres Sorgerechtes freiwillig übertragen können. Das Familiengericht kann dies auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern oder der Pflegeeltern (dies dann mit Zustimmung der leiblichen Eltern) tun. Die Pflegeeltern erhalten dann den Aufgabenbereich eines Pflegers. 

Freiwillige Übertragung gegenüber einer Vollmacht

Diese Übertragung ist mehr als nur eine Vollmacht. Eine Vollmacht wird ausgesprochen oder schriftlich vereinbart und kann von Demjenigen, der sie erteilt hat, auch wieder durch eine erneute Erklärung zurück genommen werden. Die freiwillige Übertragung von Teilen des Sorgerechtes gem. § 1630 erfolgt jedoch über das Familiengericht und kann wiederum nur vom Familiengericht auch verändert werden.

Bedingungen der Übertragung

Das Familiengericht bekommt von den leiblichen Eltern des Kindes, oder aber von den Pflegeeltern einen Antrag, in dem der Umfang der freiwilligen Übertragung beschrieben wird. Sollten die Pflegeeltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dann muss das Gericht zuerst klar stellen, ob die Eltern dieser Übertragung zustimmen. In der Praxis erleben wir daher häufig eine gleichzeitige Antragstellungen von beiden möglichen Antragstellern, also sowohl von den leiblichen sorgeberechtigten Eltern als auch von den Pflegeeltern. Das Gericht weiß somit, dass die leiblichen Eltern Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern übertragen wollen und die Pflegeeltern dieser Übertragung auch zustimmen. 

Die freiwillige Übertragung ist nur möglich, wenn das Kind sich „für längere Zeit“ in Familienpflege befindet – also bei einer dauerhaften Perspektive des Kindes in der Pflegefamilie. 

Leibliche sorgeberechtigte Eltern, die diesen Weg bejahen und den Antrag stellen oder ihm zustimmen, fühlen sich bei einem solchen Schritt ernst genommen und haben das Gefühl, für das Kind eine wichtige Entscheidung selbst fällen zu können. Die freiwillige Übertragung geschieht in der Praxis eigentlich nur, wenn die leiblichen Eltern mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind und den Pflegeeltern auch Vertrauen entgegen bringen. Für das Pflegekind ist ein solcher Umgang der Beteiligten natürlich von Bedeutung, es bringt ihm Sicherheit und Klarheit.

Weg der Übertragung 

Der Antrag auf freiwillige Übertragung wird formlos gestellt. Es gibt keine vorgeschriebene Art und Weise der Wortwahl – es kann eigentlich nichts falsch gemacht werden, wenn aus dem Geschriebenen hervor geht, dass eine freiwillige Übertragung gewünscht wird. Wie bei allen Änderungen des Sorgerechtes eines Kindes wird das Jugendamt vom Familiengericht um eine Stellungnahme gebeten. Es macht also Sinn, wenn die leiblichen sorgeberechtigten Eltern und die Pflegeeltern vor der Antragstellung ihr Vorhaben mit dem Jugendamt besprechen und möglichst beim Hilfeplangespräch darauf hinweisen. 

Ergebnis der Übertragung 

Die Pflegeperson, auf die die Angelegenheiten des Sorgerechtes übertragen wird, hat nun die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

In einigen Regionen der östlichen Bundesländer bekommen diese Pfleger keine Bestallungsurkunde durch das Familiengericht. Sie müssen dann immer zum Nachweis ihrer Position den Beschluss des Gerichtes mit sich tragen. 

Aufwandsentschädigung 

Da die freiwillige Übertragung der Pflegeperson „die Rechte und Pflichten eines Pflegers“ gibt, hat sie auch Anspruch auf die Aufwandsentschädigung eines Pflegers. Auch diese Position wird in einigen Regionen der östlichen Bundesländer so nicht gesehen. Pfleger, die über die freiwillige Übertragung die Rechte und Pflichten eines Pflegers erhielten, bekommen die Aufwandsentschädigung nicht zugesprochen – weil sie im Sinne des BGB nicht förmlich zum Pfleger bestellt wurden.

Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie 

Wenn ein Kind längere Zeit in Familienpflege lebt und das Kind auf Wunsch der Sorgeberechtigten die Pflegefamilie verlassen soll, dann können die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.

Der Verbleibensantrag wird von den Pflegeeltern (oder deren bevollmächtigten Anwalt) an das Familiengericht gestellt, in dessen Bereich die Pflegeeltern wohnen.

Ein Verbleibensantrag soll das Wohl des Kindes schützen und eine Trennung des Kindes von seinen Hauptbezugspersonen „zur Unzeit“ verhindert. 

Die Gerichtspraxis unterscheidet deutlich in ihren Beschlüssen, ob das Pflegekind zukünftig bei seinen leiblichen Eltern, anderen Verwandten oder in eine weitere Pflegefamilie oder Heimeinrichtung leben soll. Die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit dem Ziel der Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie wird wesentlich eher akzeptiert, als die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit dem Ziel, das Kind in einer anderen Pflegefamilie oder Institution zu bringen. Das heißt, dass das Gericht der Rückführung des Kindes zu den leiblichen Eltern gegebenenfalls zustimmen würde – einer Unterbringung in einer anderen Pflegefamilie oder Einrichtung aber nicht. 

Wesentliche Punkte bei der Begründung des Verbleibensantrages sind:

  • Dauer des Aufenthaltes in der Pflegefamilie (je nach Alter des Kindes Mindestaufenthaltsdauer von einigen Monaten bis zu 2 Jahren),
  • Bindung des Kindes an die Pflegeeltern,
  • Bindung des Kindes an die Herkunftseltern (Vorgeschichte, Besuchskontakte),
  • Bisherige Trennungserfahrungen des Kindes.

Ein weiterer wesentlicher Punkt für einen Beschluss liegt in der Frage der Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern. 

Um den o.a. Punkten gerecht werden zu können, wird bei einem Antrag auf Verbleib vom Gericht ein Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand und ein Gutachter beauftragt. 

Der Gutachter hat zu klären:

  • Bindungen des Kindes,
  • Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern,
  • Prognose der leiblichen Eltern,
  • Auswirkungen einer eventuellen Rückführung auf das Kind.

Der Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten und dem Gericht den Willen des Kindes zu verdeutlichen.

Ein Verfahren zum Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie endet entweder mit der Verbleibensanordung (das Kind kann weiterhin in der Pflegefamilie leben) oder einer Entscheidung zur Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie – sehr selten auch mit der Entscheidung, dass das Kind nun in einer anderen Pflegefamilie oder in einer Einrichtung leben wird. 

Der Antrag auf Verbleib wird im hohen Maße mit einer Verbleibensanordnung beendet. 

Antrag auf Umgang der Pflegeeltern mit ihrem ehemaligen Pflegekind

Pflegeeltern, bei denen das Kind über längere Zeit gelebt hat, haben nach Beendigung des Pflegeverhältnisses gemäß § 1685 ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dies gilt nur dann, wenn ein solcher Umgang auch dem Wohl des Kindes dient. 

Antrag auf ehrenamtliche Einzelvormundschaft

Pflegeeltern können einen Antrag auf Übernahme der Vormundschaft für ihr Pflegekind stellen wenn:

  1. Das Kind einen Amtsvormund hat oder gerade den Eltern das Sorgerecht entzogen wird
  2. Das Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll
  3. Es dem Wohl des Kindes dient
  4. Und weil sie  aufgrund ihres Zusammenlebens mit dem jungen Menschen „ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend machen“ können.

Der Gesetzgeber hat eine eindeutige Vorrangstellung des ehrenamtlichen Einzelvormundes gegenüber einem Amtsvormund oder einem Vereinsvormund in den §§ 1791 a und 1791b vorgeschrieben.

Letzte Aktualisierung am: 
19.01.2019

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