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Antrag abgelehnt - was nun?
Antragstellung
Obwohl ein Antrag nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und auch mündliche gestellt werden könnte, ist eine schriftliche Antragstellung verbindlicher undd nachweisbarer. Das Jugendamt muss auf einen Antrag mit einer schriftlichen Antwort (Bescheid) reagieren. In dem Bescheid muss das Jugendamt begründen, warum es Ihrem Antrag nicht entsprechen will oder kann.
Manchmal stellen Pflegeeltern Anträge, die nur vom Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger) gestellt werden können. Dies muss dann entsprechend im ablehnenden Bescheid als Begründung erscheinen und die Pflegeeltern müssen sich dann zuerst mit den antragsberechtigten Personen abstimmen.
Meist wird ein Antrag abgelehnt, weil das Jugendamt die Gründe für eine Antragstellung nicht so akzeptiert, wie es der Antragsteller sieht. Diese Ablehnung muss das Jugendamt dann in seinem Bescheid entsprechend begründen.
Widerspruch
Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt kann der berechtigte Antragsteller in Widerspruch gehen. Am Ende des Bescheides wird vom Amt in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Monat Zeit hat, gegen diesen Bescheid Widerspruch zu erheben. Steht dieser Satz nicht im Bescheid, hat der Antragsteller ein Jahr Zeit dafür. Darüberhinaus wird vom Jugendamt ebenso auf die zuständige Behörde und das zuständige Gericht hingewiesen.
Der Widerspruch muss vom Antragsteller schriftlich erfolgen und auch von ihm unterschrieben werden. Manchmal ist es schwieriger, eine gute Begründung verfassen zu können. Dann kann der Antragsteller in dem zur Verfügung stehenden einen Monat den Widerspruch einreichen - notfalls ohne Begründung oder mitteilen, dass die Begründung folgen wird.
Ein Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung, d.h., dass der Bescheid des Jugendamt für diese Zeit auf Eis gelegt wird.
Das Jugendamt muss nun den Widerspruch bearbeiten. Es kann einem Widerspruch stattgeben, diesen teilweise stattgeben oder ihn zurückweisen. Über seine Entscheidung muss das Jugendamt einen neuen Bescheid erlassen. Bei Ablehnung steht nun dem Antragsteller die Möglichkeit offen, eine Verwaltungsklage einzureichen.
In manchen Bundesländern z.B. NRW gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr, in anderen Bundesländern gilt dies teilweise. Im ersten Bescheid des Jugendamtes nach der Antragstellung muss das Jugendamt darüber informieren. Wenn es das Verfahren eines Widerspuchs nicht gibt, kann der Antragsteller direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen. Viele Behörden sind jedoch dazu übergegangen, vorher noch einmal den Antragsteller anzuhören und einen Versuch der Einigung zu starten.
Verwaltungsklage
Eine Klage vor Gericht kann mündlich oder schriftlich durch den Antragsteller erfolgen. Beim Verwaltungsgericht braucht der Antragsteller keinen Anwalt. Im Bereich der Jugendhilfe sind Verwaltungsklagen kostenfrei.
Das Verwaltungsgericht sendet die Klage an das Jugendamt. Dieses muss innerhalb von zwei Wochen an das Gericht antworten. Dann erfolgt eine Entscheidung des Gerichtes, dem sich das Jugendamt und der Antragsteller anschließen können. Will einer von beiden dies nicht, könnte das Oberverwaltungsgericht angerufen werden. Dies geschieht in der Praxis selten und ist ohne Anwalt kaum möglich.
Rechtsgrundlagen
Verwaltungsgerichtsordnung § 70
[Form und Frist des Widerspruchs](1) 1Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Nachfolgend finden Sie ein Musterschreiben für einen Widerspruch.
von:
Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe aus der Sicht der Pflegefamilienverbände