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25.09.2018
Arbeitspapier

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2019

Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.

In seinen aktuellen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, den Erziehungsbeitrag gegenüber dem Vorjahr um die Preissteigerungsrate zu erhöhen. Bei der Berechnung des Betrages für materielle Aufwendungen wurde die im Januar 2018 erschienene Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben von Familien für Kinder zugrunde gelegt. Dies führt in allen Altersgruppen zu einer Steigerung der Pauschalbeträge. Die Erstattungsbeiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.

„Pflegefamilien und einzelne Pflegepersonen ermöglichen Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, ein Aufwachsen in einer Familie. Dieses bedeutende gesellschaftliche Engagement muss anerkannt und durch eine entsprechende finanzielle Förderung der Vollzeitpflege unterstützt werden“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden in den meisten Bundesländern übernommen. Löher legt daher allen nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständigen Behörden nahe, die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu übernehmen.

Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand

In den „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ aus dem Jahr 2007 hat der Deutsche Verein die grundlegenden Prinzipien der Berechnung dargestellt. Als Datengrundlage wurde die jeweils aktuelle Sonderauswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) durch eine Expertengruppe des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben für Kinder festgelegt. Für das Jahr 2019 berechnet der Deutsche Verein seine Empfehlungen nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung, die sich auf die EVS 2013 (statt bisher 2008) bezieht.

Monatliche Pauschalbeträge
Alter des PflegekindesKosten "Sachaufwand""Pflege und Erziehung"
0 - 6560 €245 €
6 - 12644 €245 €
12 - 18709 €245 €
Für Unfallversicherung und Alterssicherung sollem Im Jahr 2019  folgende Pauschalen erstattet werden:

Unfallversicherung und Alterssicherung In allen Alters­stufen gleicher­maßen

Unfallversicherung

Falls Einzelversicherung: Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (160,23 €/Jahr)

Umfang: Pro (betreuendem) Pflegeelternteil

Alterssicherung

Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)

Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil