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Im Mittelpunkt und doch aus dem Blick? Das Kind im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
Themen:
Dieses Positionspapier wurde vorgelegt von der Ständigen Fachkonferenz 2 „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“ im Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Schwerpunkte des Papiers sind folgende Inhalte
- Prägende Aspekte, Sichtweisen und Ziele im familiengerichtlichen Verfahren bei (vermuteter) Kindeswohlgefährdung
- Hintergrund: Zum Verständnis der Komplexität, Kindern im familiengerichtlichen Verfahren nach § 1666 BGB gerecht zu werden.
- Das Kind in den Blick nehmen: Anforderungen an die Akteure im familiengerichtlichen Verfahren nach §1666 BGB.
- Hinweise für eine Weiterentwicklung und Qualifizierung familiengerichtlicher Verfahren bei Kindeswohlgefährdung, die „das Kind“ in den Mittelpunkt rücken.
„Das Kind“ wird in Anführungszeichen gesetzt, wenn grundsätzlich und prinzipiell von Kindern und Jugendlichen die Rede ist (s. dazu auch Kap. III). Es wird hier durchgehend vom Kind gesprochen. Jugendliche sind selbstverständlich ebenso gemeint.
Die „Einleitung“ beschreibt sehr präzise den Inhalt und die Absicht dieses Positionspapieres.
Einleitung
Dieses Positionspapier nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt. Es wird herausgearbeitet, wofür die Akteure in Verfahren vor dem Familiengericht bei Kindeswohlgefährdung besonders achtsam sein müssen, wenn sie die komplexen Interessen und Ansprüche, Bedarfe und Rechte von Kindern angemessen begreifen und berücksichtigen wollen.
Das Papier wendet sich an alle beteiligten Professionen im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung, gleichermaßen an die Jugendhilfe und die Justiz. Angestoßen werden soll eine Weiterentwicklung des Verfahrensablaufs, die Kindern zugute kommt. Anknüpfungspunkt ist eine Diskussion, die ein vertieftes Verständnis der Prozesse und Strukturen ermöglicht, die das Verfahren nach § 1666 BGB prägen. Spannungsfelder und Widersprüche werden dabei nicht ausgeblendet, sondern so genau wie möglich in den Blick genommen.
Das Vorhaben, den Blick zu schärfen für „das Kind“ und seine Situation im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung, kann auf viele Entwicklungen im Umfeld von Jugendhilfe und Familiengerichtsbarkeit aufbauen. In den letzten Jahren ist auf politischer, gesetzlicher und fachlicher Ebene viel geschehen, um das Kind mit seinen (Entwicklungs-)Potenzialen und Problemen sowie seinen subjektiven Interessen weiter in den Mittelpunkt zu rücken. Das gilt für die Jugendhilfe, das Verwaltungs- und das familiengerichtliche Verfahren bei Kindeswohlgefährdung.
In vielen Bereichen fand in den letzten Jahren eine verstärkte fachliche Anerkennung der Bedeutung der Partizipation und Beschwerdemöglichkeiten von Kindern statt, bspw in Bezug auf die Hilfeplanung oder die Pflegekinderhilfe. Die Runden Tische zu Heimerziehung und sexuellem Missbrauch haben das Bewusstsein geschärft für die erheblichen und lange wirksamen Folgen einer auch institutionellen und professionellen Missachtung kindlicher Subjektivität und ihrer Reduzierung zu Objekten staatlicher und gesellschaftlicher Beeinflussung.
In Bezug auf gerichtliche Verfahren steht für die verstärkte Wahrnehmung von Kindern etwa die Einführung der Verfahrensbeistandschaft, um Gesichtspunkte, die das Kind betreffen und dessen subjektive Interessen, stärker in das familiengerichtliche Verfahren einzubringen (§ 158 FamFG). Auch die Ausweitung der Pflichten, Kinder in Gerichtsverfahren anzuhören (§ 159 FamFG), zeigt das Ziel, das Kind in den Mittelpunkt des Verfahrens zu rücken. Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtet den Willen des Kindes in sorgerechtlichen Verfahren in jüngerer Zeit stärker als bisher.
Und schließlich beabsichtigte auch die Einführung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots durch das neue Familienverfahrensrecht (§ 155 FamFG) eine Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren.
„Das Kind“ weiter in den Mittelpunkt des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung zu rücken, erschien in der Diskussion der SFK 2 insofern zunächst als ein selbstverständliches Anliegen. Jedoch entpuppte sich das Vorhaben später – vielleicht auch gerade, weil es als so selbstverständlich und klar erschien – als nicht einfach zu lösende Aufgabe.
Es wurde deutlich, wie unterschiedlich die Perspektiven auf „das Kind“, sein Wohl und seine subjektiven Rechte sich darstellen. Allzu leicht verschob sich der Fokus vom Kind auf das von dem/der jeweiligen erwachsenen Akteur/in für richtig und gültig Gehaltene. Deutlich wurde in der Diskussion: Die Verwobenheit der Entwicklung und Lebenssituation des Kindes mit seiner Familie bzw seinen Familien macht es zudem kaum möglich, das Kind „unabhängig” von Erwachsenen in den Mittelpunkt zu stellen. Weiter erschwert die Dynamik und Vehemenz, die Konflikte zwischen Erwachsenen mit sich bringen können, und das generelle Machtgefälle zwischen Erwachsenen und Kindern eine vorrangige Konzentration auf das Kind. Diese Schwierigkeiten stellen sich auch in der Praxis.
Über vier Fragen soll daher im Folgenden vertiefend nachgedacht werden:
- Welche Sicht- und Denkweisen bestimmen Ablauf und Ergebnisse des familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1666 BGB im Hinblick auf das Kind? (Kap. II.1, II.2, II.4).
- Auf welche Konzepte und Vorstellungen beziehen sich Akteure auch im familiengerichtlichen Verfahren, wenn sie sich über Kinder, Kindheit und Kindeswohl verständigen (Kap. II.1, II.2, III.1, III.2, III.3).
- Worauf müssen die verschiedenen Akteure in diesen Verfahren besonders achten, worauf kommt es besonders an, wenn sie Kindern „gerecht“ werden wollen? (Kap. II.3, II.5, IV).
- Wie können Verfahren vor dem Familiengericht so gestaltet werden, dass sowohl objektiv über Kindeswohlgefährdungen und ihre Abwendung verhandelt und entschieden wird, als auch die Kinder in ihrer Subjektivität verstanden, berücksichtigt und beteiligt werden? (Kap. II.5, IV, V).
Die Bearbeitung dieser vier Fragen wird sich durch das folgende Positionspapier hindurchziehen.
von:
Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde