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Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in der Praxis - die Perspektive der Landesjugendämter
Beteiligte:
Einleitung des IMPUL!S-Papiers Nr. 8
Mit der Einführung des KJSG geht eine Neujustierung der Arbeit der Landesjugendämter auf zwei Ebenen einher. In Bezug auf die örtliche Praxis der Kinder- und Jugendhilfe gilt es, die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 SGB VIII auszugestalten, die sich auf die Anregung von Umsetzungsprozessen durch Beratung, Fortbildung und Empfehlungen zum gesamten Spektrum der Neuregelungen im KJSG richten. Intern ist die Aufgabenwahrnehmung im Betriebserlaubnisverfahren auf der Basis der Änderungen in §§ 45 ff SGB VIII anzupassen, insbesondere bezogen auf die erstmals vorliegenden Definitionen von Einrichtung und Trägerzuverlässigkeit. Im Impulspapier werden das Vorgehen und die aktuellen Schwerpunktsetzungen der Landesjugendämter bei der Umsetzung des KJSG beleuchtet.
Inhaltliche Schwerpunkte
1. Die Umsetzung beginnt
Der Umsetzungsprozess hat begonnen, aber er wird aufgrund der Komplexität der Neuregelungen noch lange Zeit in Anspruch nehmen – dies gilt für Landesjugendämter, Jugendämter und freie Träger gleichermaßen. Die Praxis wird den hohen Anforderungen der neuen gesetzlichen Grundlage nur Schritt um Schritt gerecht werden können, denn grundlegende Umsetzungsprozesse, wie sie durch das KJSG gefordert werden, brauchen Zeit und Ressourcen.
2. Ünterstützung der öffentlichen und freien Träger bei der Umsetzung
Die Landesjugendämter sehen eine zentrale Aufgabe bei der Umsetzung des KJSG darin, die Neuregelungen praxisnah und verständlich aufzubereiten und mit Leben zu füllen. Gemeinsam mit Fachkräften und Trägern werden Wege gesucht, wie aus den neuen Rechtsvorschriften vor Ort eine lebendige Praxis entwickelt werden kann.
3. Schutz von Kindern und Jugendlichen ein Einrichtungen: Änderungen im Betriebserlaubnisverfahren
- Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wird durch eine Reihe von Neuregelungen verstärkt und ausgebaut.
- Die Änderungen betreffen alle in den Prozess involvierten Akteure gleichermaßen, geben aber dabei den Landesjugendämtern ein wachsendes Maß an Verantwortung für die Umsetzung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche.
4. Schlussbemerkungen: Zur Rolle der Jugendämter im KJSG
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz nimmt eine Erweiterung von Rechtsansprüchen vor, wie sie sich z.B. bei der Beteiligung von jungen Menschen und Eltern in der Hilfeplanung, im Kontext Pflegefamilie, bei den Hilfen für junge Volljährige oder bei der Betreuung und Versorgung in Notsituationen zeigt.
Rechtsansprüche sind regelhaft vom öffentlichen Träger umzusetzen. Damit ist das KJSG über weite Strecken ein Jugendamtsgesetz, das vor allem dem Allgemeinen Sozialen Dienst und den Pflegekinderdiensten neue umfängliche Aufgaben zuweist oder diese unter Qualitätsgesichtspunkten weiter ausdifferenziert.
Sie können alle IMPUL!SE auf der Website der AFET lesen und als pdf-Datei uploaden.
von:
„Große Lösung“ und Inklusion – eine Stellungnahme der Erziehungshilfefachverbände IGfH und AFET - Rückmeldungen