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Ombudschaft nach § 9a SGB VIII
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Die am 19. Januar 2023 veröffentlichte Rechtsexpertise (Autorinnen: Susanne Achterfeld, LL.M., Dr. Janna Beckmann, Sarah Ehlers, Katharina Lohse) beschäftigen sich mit der Frage, wie Landesrecht die bundesrechtlichen Vorgaben des § 9a SGB VIII umsetzen könnte.
Aus dem Vorwort der Expertise
Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt führt bereits seit dem 1.1.2021 ein dreijähriges Modellprogramm mit drei Modellprojekten zur Einführung eines Ombudschaftswesens in Bayern durch.3 Mit Inkrafttreten des § 9a SGB VIII durch das KJSG am 10.6.2021 wurden die Aufgaben der Modellprojekte den neuen gesetzlichen Vorgaben – vor allem hinsichtlich der erweiterten Aufgabenstellung – angepasst.
Schon bald nach Start der drei Modellprojekte tauchte im Rahmen des gemeinsamen Erfahrungsaustauschs und in den Diskussionen mit der wissenschaftlichen Begleitung eine Vielzahl von Fragen auf. Die aufgeworfenen und nachfolgend beantworteten Fragestellungen fußten auf den praktischen Erfahrungswerten der bayerischen Modellstandorte. Sie ergaben sich aber genauso unmittelbar aus dem SGB VIII bzw. den vom Bundesgesetzgeber bewusst offengelassenen strukturellen wie organisatorischen Problematiken im Zusammenhang mit einer Umsetzung des § 9a SGB VIII auf Landesebene.
Hierzu zählten ua Abgrenzungsfragen zu anderen gesetzlich geregelten Beratungsmöglichkeiten, etwa gesetzlicher Beratungspflichten nach §§ 13, 14 SGB I, aber auch zu den neu in § 4a SGB VIII geregelten Selbstvertretungen sowie zukünftigen Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII sowie Fragen zu bestehenden Unklarheiten in Bezug auf den Inhalt und Umfang der ombudschaftlichen Tätigkeit sowie ihre Grenzen. Klärungsbedürftig schienen darüber hinaus Fragen der Organisation und Aufgabenwahrnehmung von Ombudsstellen, etwa zur Verantwortung, zum Einsatz von haupt- und ehrenamtlichen Fachkräften, datenschutzrechtlichen Bezügen oder dem qualitativen Wirken von Ombudsstellen entlang des impliziten Auftrags der Unterstützung zur Wahrnehmung individueller Rechte durch Kinder, Jugendliche und ihre Familien. Intendiert wird mit der Beauftragung dieser Rechtsexpertise eine Hilfestellung zur (Rechts-)Sicherheit der an Ombudsstellen beratenden Personen als Grundlage für die Etablierung einer gelingenden Praxis.
von:
Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen