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Qualitätsanforderungen an die insoweit erfahrenen Fachkräfte
Beteiligte:
Themen:
In der Einleitung des Arbeitspapiers heißt es:
Wer als Fachkraft Kinder, die in ihrer Familie gefährdet sind, schützen will, befindet sich schnell in einer Krise: Wie schlimm ist es? Wie gehe ich mit den Eltern/Sorgeberechtigten um? Was könnte helfen? Wann benachrichtige ich das Jugendamt? Wann und wie spreche ich mit dem Kind? Diese Fragen sind oft begleitet von heftigen Gefühlen (Mitgefühl, Wut, Ablehnung, Unverständnis, Vorbehalte gegen das Jugendamt). Daher spielt das Instrument der Beratung von Fachkräften durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft*) eine zentrale Rolle für das Gelingen des Schutzes. Die Debatte über die Qualität dieser Beratung soll noch einmal unter den Aspekten der neuen Gesetzeslage vertieft werden. Das SGB VIII schreibt dem dort beschriebenen Personenkreis vor, dass sie bei der Gefährdungseinschätzung eine i.e. Fachkraft beratend hinzuziehen. Für den Personenkreis des KKG gibt es einen Anspruch auf Beratung. Die Neufassung des § 8a im KJSG fordert, dass „Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln“ sind. Dazu sollen im Folgenden Anregungen gegeben werden. Für die i.e. Fachkraft nach § 4 KKG wird dieses nicht gesetzlich gefordert, sollte aber zur Qualifizierung dieser verantwortungsvollen Aufgabe in gleicher Weise erfolgen. Den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen (vergl. § 8a Absatz 4 SGB VIII) soll mit den folgenden Überlegungen ebenfalls Rechnung getragen werden.
Schwerpunkte des Artikels
1. Gefährdungseinschätzung als Teil des Schutzauftrages
- Qualitikation der Fachkräfte
- Insoweit erfahrene Fachkraft und Jugendamt
- Abgrenzung Kinderschutzbeauftragte
- Notwendigkeit eines Beratungssystems
2. Literatur
von:
Zwischenruf der Erziehungshilfefachverbände zum Reformprozess des SGB VIII