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Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen - Prävention, Intervention und Hilfe für Betroffene stärken.
Empfehlungen an Politik und Gesellschaft.
Auszüge aus den Empfehlungen 'Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen - Prävention, Intervention und Hilfe für Betroffene stärken':
1. Definition
Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen
In organisierten und rituellen Gewaltstrukturen wird die systematische Anwendung schwerer sexualisierter Gewalt (in Verbindung mit körperlicher und psychischer Gewalt) an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch die Zusammenarbeit mehrerer Täter_innen bzw. Täter_innennetzwerke ermöglicht und ist häufig verbunden mit kommerzieller sexueller Ausbeutung (Zwangsprostitution, Handel mit Kindern, Kinder-/Gewaltpornografie).
Dient eine Ideologie zur Begründung oder Rechtfertigung der Gewalt, wird dies als rituelle Gewaltstruktur bezeichnet.
In manchen Strukturen sind Familien generationenübergreifend eingebunden. Es erfolgt eine frühkindliche Bindung an Täter_innen, Gruppe und Ideologie. Hinzu kommt ein Schweigegebot.
Aussteigende werden unter Druck gesetzt, erpresst und verfolgt.
Organisierte und rituelle Gewaltstrukturen können eine umfassende Kontrolle und Ausbeutung von Menschen durch Mind-Control-Methoden beinhalten. Die planmäßig wiederholte Anwendung schwerer Gewalt erzwingt spezifische Dissoziation bzw. eine gezielte Aufspaltung der kindlichen Persönlichkeit. Die entstehenden Persönlichkeitsanteile werden für bestimmte Zwecke trainiert und benutzt. Ziel dieser systematischen Abrichtung ist eine innere Struktur, die durch die Täter_innen jederzeit steuerbar ist und für die das Kind und später der Erwachsene im Alltag keine bewusste Erinnerung hat.
Für Menschen mit diesen Erfahrungen ist es besonders schwer, Schutz und angemessene Unterstützung zu erhalten.
2. Datenlage und Forschung
Organisierte und rituelle Gewalt als Phänomen der psychosozialen und therapeutischen Praxis
Seit den 1990er Jahren gibt es eine Vielzahl an Berichten, Befragungen und Fachliteratur, die eine hohe Relevanz des Themas in der Praxis belegen (vgl. Anlage Datenlage und Forschungsstand). Aber bisher gibt es keine in Deutschland und international einheitlich verwendete Definition, sodass die Vergleichbarkeit erschwert ist. Repräsentative wissenschaftliche Studien zur Häufigkeit und den Folgen liegen nicht vor. Angesichts der schweren Traumatisierung der Betroffenen und dem hohen Geheimhaltungsdruck ist jedoch auch fraglich, ob z.B. repräsentative Bevölkerungsbefragungen zu relevanten Ergebnissen führen können. Eine spezifische Datenerfassung bei Polizei und Justiz findet bisher ebenfalls nicht statt.
Es gibt folglich eine große Diskrepanz zwischen Praxisrelevanz einerseits und gesicherter Datenlage andererseits. Dies führt im interdisziplinären Diskurs zu Verständigungsproblemen und lässt Raum für polemisch geführte Debatten um Glaubhaftigkeit, die einer sachlichen Bearbeitung des Themas entgegenstehen.
Datenlage verbessern
In Anlehnung an das Vorgehen bei den Themen Häusliche Gewalt und Menschenhandel ab Ende der 1990er Jahre könnten zunächst (z. B. in einer Bund-Länder-NGO-Arbeitsgruppe) aufbauend auf der Definition und den Handlungsempfehlungen des Fachkreises Möglichkeiten der Datenerfassung geprüft und Maßnahmen zur Verbesserung von Aufklärung, Prävention, Intervention und Unterstützung der Betroffenen festgelegt werden. Wie das Beispiel Häusliche Gewalt zeigt, sind substanzielle Verbesserungen das Ergebnis eines strukturell verankerten, mehrjährigen intensiven interdisziplinären Arbeitsprozesses.
Integration in Forschung und Lehre
Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Forschungsverbünde haben die Forschung zu sexualisierter Gewalt und deren Eingang in den Mainstream vorangebracht. Die Integration des Themas sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen steht jedoch noch aus. Forschungsausschreibungen, Förderkriterien und Begutachtungen sind bisher nicht auf dieses komplexe Forschungsfeld eingerichtet.
Forschung zu sexualisierter Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen und deren Auswirkungen muss sowohl einzelne Aspekte vertiefen, als auch komplexe Strukturen und Zusammenhänge erfassen. Hierzu ist es unerlässlich, dass wissenschaftliche Forschungsprojekte die Erfahrungen der Praxis mit einbeziehen bzw. durch erfahrene Personen aus Praxis und Wissenschaft gemeinsam konzipiert und in den wissenschaftlichen und interdisziplinären Diskurs eingebunden werden. Passgenaue Forschungsmethoden und Evidenzkriterien müssen entwickelt werden – und dann eine Chance in der etablierten Forschungsförderung bekommen.
Forschungsergebnisse müssen integriert werden in Fach- und Lehrbücher, Aus- und Weiterbildung aller relevanten Berufsgruppen und fortlaufenden Theorie-Praxis-Transfer.
Vordringliche Themenfelder und Forschungsfragen sind:
- Versorgungsforschung: Bestehende Angebote, Bedarfe und Lücken sollen erfasst werden. Eine gute Versorgung soll in Modellprojekten erprobt und evaluiert werden. Was hilft Betroffenen als Kind, Jugendliche und Erwachsene, um aus den Strukturen organisierter und ritueller Gewalt herauszukommen? Welche Unterstützungsangebote sind hilfreich bzw. erforderlich?
- Schutz und Schutzlücken: Eine systematische Analyse ist erforderlich. Wo bestehen rechtliche Schutzlücken bzw. Probleme bei der Rechtsanwendung (Gewaltschutzgesetz, Familienrecht, Opferrechte, Zeugenschutz etc.) und Schwierigkeiten in der Nutzung bestehender Schutzeinrichtungen (Frauenhaus etc.) für Betroffene organisierter und ritueller Gewalt? Wie könnten bestehende Schutzmöglichkeiten an spezifische Bedarfe dieser Opfergruppen angepasst werden? Welche strukturellen und individuellen Rahmenbedingungen können den Zugang zu Schutz und Sicherheit, Entschädigung und Unterstützung e rleichtern?
- Forschung zu Diagnostik und Therapie: Im Rahmen der psychotraumatologischen Forschung sind Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung der absichtsvoll erzeugten Dissoziativen Identitätsstörung zu untersuchen bzw. zu entwickeln. Forschung zu Trauma, Dissoziation/Dissoziative Identitätsstörung und Gedächtnis kann die Entwicklung von Methoden zur angemessenen Begutachtung von Opfern extremer Gewalt im Strafrecht und im Entschädigungsrecht voranbringen. Evaluation und Langzeitverlaufsstudien traumatherapeutischer Prozesse bei Dissoziativer Identitätsstörung sind notwendig.
- Kriminologische Forschung: Die Forschung zu Täter_innenstrategien und Gewaltstrukturen, zum ideologischen Überbau destruktiver Gruppierungen sowie zu den Auswirkungen auf Betroffene, mittelbar Betroffene und die Gesellschaft kann Möglichkeiten zur Prävention, Strafverfolgung und Unterstützung von Betroffenen eröffnen. Eine Analyse von abgeschlossenen Strafverfahren und Befragung der Beteiligten kann strukturelle Probleme bei der Strafverfolgung herausarbeiten.
- Sozialwissenschaftliche Forschung: Untersuchungen zum historischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Kontext organisierter sexueller Ausbeutung und Ritueller Gewalt können zur sachlichen Aufklärung und gesellschaftlichen Sensibilisierung beitragen.
Eine Präzisierung der Definition(en) und Untersuchung der Überschneidungen zwischen familiären, organisierten und rituellen Gewaltstrukturen wären für viele Bereiche der Prävention, Intervention und Verbesserung der Datenlage hilfreich. Es müssen Konzepte entwickelt und erprobt werden für die interdisziplinäre Zusammenarbeit und Fortbildung.
- Zusammenführung der Erkenntnisse: In interdisziplinärer Kooperation sind die Erkenntnisse aus unterschiedlichen Perspektiven und Forschungsbereichen zusammenzuführen, um der Komplexität des Themas gerecht zu werden.
3. Schutz und Hilfen
Die Unterstützung traumatisierter Menschen ist in unserer Gesellschaft und den Regelversorgungssystemen insgesamt nicht ausreichend, Zugangs- und Finanzierungsmöglichkeiten sind oft zu hochschwellig. Je komplexer und weitreichender die Gewalterfahrungen und deren Folgen sind, umso schwieriger ist es, angemessene Unterstützung zu finden. Für viele Betroffene organisierter und ritueller Gewalt potenzieren sich diese Schwierigkeiten bei der Hilfesuche.
Zudem haben Täter_innen in organisierten/rituellen Macht- und Gewaltstrukturen neben dem Ziel der Ausbeutung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ein Kerninteresse an der Nichtbeweisbarkeit ihrer Taten und sorgen für das Schweigen und/oder die Unglaubwürdigkeit der Betroffenen. Die aktuelle Gesetzgebung und speziell das Bundesteilhabegesetz gehen aber davon aus, dass soziale Teilhabe den Normalfall darstellt, und damit einhergehend auch Sicherheit und Schutz. Hilfe gibt es erst dann, wenn Gesundheit und soziale Teilhabe durch dauerhafte Behinderung oder durch nachgewiesene Kindeswohlgefährdung bzw. Straftaten beeinträchtigt oder gefährdet sind. Für die hier beschriebene Betroffenengruppe sind dabei die Hürden in der Regel zu hoch. Betroffene scheitern an komplizierten Antragsformularen, an für sie nicht erfüllbaren Anforderungen (z. B. beim Zeugenschutzprogramm), an der Schwierigkeit, Taten und Bedrohungslagen ausreichend nachzuweisen, an den spezifischen, durch Mind-Control erzeugten Bedrohungen und Lücken im Selbstschutz u. v. a. m.
Dies wirkt sich auch auf private und professionelle Unterstützer_innen aus. Und es führt dazu, dass notwendige Schutzmaßnahmen wie z. B. Begleitung auf Wegen (zur Therapie, zur sozialen Teilhabe etc.), schnell verfügbare sichere Wohnmöglichkeiten und bedarfsgerechte intensive Betreuung i. d. R. nicht finanziert werden.
Die nachfolgenden Forderungen beziehen sich auf Betroffene aller Altersgruppen, aller Geschlechter und in verschiedenen Lebenslagen sowie deren Unterstützer_innen.
Schutz, Sicherheit und Hilfe für Betroffene
Betroffene sind oft ihr Leben lang beeinträchtigt und/oder bedroht. Dies kann sich z. B. in Übergriffen und Drohungen äußern oder durch geschaffene innere Abhängigkeiten und dissoziative Strukturen geschehen. Ein wichtiges Ziel vieler Maßnahmen ist deshalb, Betroffene darin zu unterstützen, schädigende Kontakte zu Täter_innen dauerhaft zu beenden und destruktive innere Dynamiken zu stoppen bzw. aufzulösen.
Hierfür ist erforderlich:
1. Voraussetzungen schaffen
- Schaffung eines Netzwerks zur Ausstiegsbegleitung und anderer Unterstützung. Die wenigen bereits bestehenden spezifischen Hilfsangebote sind mit ausreichenden Ressourcen auszustatten und durch den Aufbau neuer, bedarfsbezogener Angebote mit Qualitätsstandards zu ergänzen.
- Finanzielle Absicherung Betroffener im Ausstieg über die Grundsicherung hinaus (zur Finanzierung von Umzügen, Begleitpersonen und Maßnahmen zur Sicherheit etc.)
- Entwicklung neuer Kostenträgermodelle bzw. eines ergänzenden Hilfesystems, das schnelle und unbürokratische Hilfe, auch zur Selbsthilfe, bereitstellt, insbesondere wenn der Zugang über die bisherigen Regelhilfestrukturen nicht möglich ist, zu lange dauert und/oder die Sicherheit gefährdet.
- Mitglieder des Betroffenenrats fordern eine unabhängige Ansprechstelle/ Beschwerdestelle auf Bundesebene für Bewohner von Schutzeinrichtungen.
2. Räumliche Sicherheit ermöglichen
- Bestehende Regelversorgungsstrukturen durch Schutzunterkünfte und Kriseneinrichtungen ergänzen. Sie sollten verschiedenen Bedürfnissen Betroffener organisierter und ritueller Gewalt, z. B. im Grad der Anonymität, Art und Ausmaß benötigter Hilfe etc. gerecht werden können.
- Ambulante, teilstationäre und stationäre Wohnangebote der Regelversorgung entsprechend sensibilisieren und um spezifische Angebote erweitern.
- Unterstützung bei der Durchsetzung von Schutzmaßnahmen wie Auskunftssperren, Namensänderungen, Wohnungswechseln etc.
- Teilhabe und Alltagsfähigkeit durch Wegbegleitung (z. B. zu Behörden, Ärzt_innen und für die soziale Teilhabe wichtigen Orten) ermöglichen. Ein erleichterter Zugang zum Merkzeichen B bei Behinderung ist erforderlich. Mitunter kann die Bereitstellung von Begleitpersonen oder eines Assistenzhundes sinnvoll sein.
3.Therapeutische und psychosoziale Unterstützung verbessern
- Ermöglichung von flexiblen, individuellen Interventionen und Unterstützungsmöglichkeiten, um den sehr unterschiedlichen Situationen von Betroffenen gerecht werden zu können.
- Bedarfsgerechte ambulante und stationäre Therapiemöglichkeiten schaffen.
- Alltagsbegleitende sozialtherapeutische und traumapädagogische Angebote bereitstellen.
- Tagesstrukturierende Maßnahmen können erforderlich sein, um Betroffene im Aufbau gesunder und selbstbestimmter(er) Alltagsstrukturen zu unterstützen.
- Spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche sind zu entwickeln, ebenso Modelle zur Unterstützung von betroffenen Familien.
- Hilfe beim Aufbau von Unterstützungsnetzwerken zur Sicherung der Kontinuität der Unterstützung.
- Unterstützung beim Aufrechterhalten von Ausbildungs-, Studien- und Arbeitsplätzen während des Ausstiegs.
- Bereitstellung und Finanzierung von Unterstützung nach dem Ausstieg bzw. beim Aufbau einer neuen Existenz, z. B. spezifische berufsfördernde Maßnahmen, Hilfe bei der Lebensund Alterssicherung.
Stabile und stärkende Rahmenbedingungen für private und professionelle Unterstützer_innen
Im Kontext von therapeutischer und psychosozialer Arbeit benötigen Betroffene je nach ihrer individuellen Situation die Unterstützung sehr unterschiedlicher Professionen. Ärzt_innen, Therapeut_innen, Sozialarbeiter_innen, Mitarbeiter_innen in (Fach-) Beratungsstellen, Kliniken, Wohneinrichtungen und viele andere Bezugspersonen können nur unter der Voraussetzung langfristig gut arbeiten, dass ihre eigene Sicherheit und angemessene Rahmenbedingungen gewährleistet sind und darüber hinaus der Komplexität und Dynamik von organisierter und ritueller Gewalt Rechnung getragen werden kann. Auch private Unterstützer_innen und Freund_innen, Lebensgefährt_innen, Arbeitskolleg_innen brauchen Bestärkung und Hilfe.
Hierfür ist erforderlich:
1. Kontinuität von Angeboten sichern
- Angebote für Betroffene sexualisierter Gewalt und spezifische Angebote für Betroffene organisierter und ritueller Gewalt mit stabiler Finanzierung ausstatten.
- Sichernde und unterstützende Arbeit in Netzwerken und regelmäßige Maßnahmen wie Supervision, Fachberatung und Fortbildung sind als notwendiger Teil von professioneller Arbeit anzuerkennen und finanziell abzusichern.
2. Therapeutische Rahmenbedingungen verbessern
- Bedarfsbezogene Psychotherapiekontingente: Anpassung der möglichen Dauer und Art von Psychotherapien an den individuellen Unterstützungsbedarf, Sonderzulassungen für spezialisierte Psychotraumatherapeut_innen.
- Einfacher Zugang zu diesen und anderen hilfreichen ergänzenden Therapieformen wie Kunst-, Physio-, Sozio-, Körpertherapie etc.
3. Fachliche Kompetenz stärken
- Bereitstellung und Finanzierung von Fortbildungen, um Kenntnisse über die Strukturen und Dynamiken im Kontext organisierter und ritueller Gewalt und Interventions-Unterstützungsmöglichkeiten breit zu verankern und dabei sollte auch die fachliche Kompetenz von Betroffenen miteinbezogen und vergütet werden.
- Wissen über komplexe Traumatisierung, Dissoziative Identitätsstörung und Mind-Control verbreiten, um Vorurteile und Hemmschwellen abzubauen und Handlungssicherheit aufzubauen.
- Berater_innen und Therapeut_innen benötigen darüber hinaus vertiefende Kenntnisse zur Intervention.
- Kostenfreie Hilfsangebote für private Unterstützer_innen schaffen.
- Ziel von therapeutischen und psychosozialen Hilfsangeboten muss immer auch das Erlernen von Normalität im Sinne von Gewaltfreiheit und eigenen Rechten sein, da Betroffene innerhalb des Kontextes organisierter ritueller Gewalt zu rechtlosen Handelnden im Sinne des (ideologischen) Systems trainiert wurden.
4. Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung für Betroffene
Straftaten im Kontext organisierter und ritueller Gewalt
Betroffene beschreiben verschiedene Formen schwerer sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt. Strafrechtlich kommen viele Tatbestände in Betracht wie z. B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, erzwungener Schwangerschaftsabbruch, Verbreitung/Erwerb/Besitz und Herstellung von Kinderpornografie, Körperverletzung, Mord, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Nachstellung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung.
Berufsgeheimnisträger_innen (Psychotherapeuten_innen, Berater_innen, Anwält_innen etc.) erhalten mitunter im Schutz der Schweigepflicht Hinweise auf einen Kontext organisierter und ritueller Gewalt: mehrere Täter_innen, Taten wurden gefilmt, Gewinn damit erwirtschaftet, Kinder wurden angeboten, zielgerichtete Gewalt und Training für bestimmte Aufgaben, ideologische Begründung und Rechtfertigung der Gewalt, Bedrohung, spezifische Symptome bei den Hilfesuchenden wie z. B. Erinnerungslücken oder Flashbacks (mit Erinnerungsfragmenten bzgl. erlebter Gewalt, religiöser/ideologischer Inhalte).
Nur selten erfolgt eine Strafanzeige. Wenn doch Strafanzeigen erfolgen, bestehen Hindernisse bei der Strafverfolgung u. a. durch schwere Traumafolgestörungen bei den Betroffenen, häufig nicht anwendbarem Zeugenschutz wegen zu hoher Anforderungen zur Teilnahme an dem Zeugenschutzprogramm und fehlender Berücksichtigung von Erkenntnissen zu Trauma und struktureller Dissoziation im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Zudem gibt es bisher keine einheitliche Definition und keine spezialisierten Ermittlungseinheiten bei den Strafverfolgungsbehörden.
Folgende Unterpunkte werden in diesem rechtlichen Bereich noch ausführlicher behandelt:
- Gewährleistung von Schutz, Beratung und Hilfe
- Kooperationsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden mit Fachberatungsstellen
- Opfer-/Zeugenschutzprogramme
- Glaubhaftigkeitsbegutachtung
- Reform des Opferentschädigungsrechtes und ergänzende Hilfen
5. Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit
Zum Thema 0rganisierte und rituelle Gewalt gibt es sehr wenig Wissen in so gut wie allen Bereichen der Gesellschaft und der Fachöffentlichkeit. Deshalb ist eine gute Daten- und Forschungslage eine wichtige Voraussetzung, um aufzuzeigen, wie weit diese Gewaltformen und ihre Folgen verbreitet sind.
Gute Erfahrungen wurden im Bereich von Fortbildungen damit gemacht, das Thema integriert als extreme Form von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu behandeln. Darüber hinaus sind spezifische, vertiefende Angebote sinnvoll. Fachöffentlichkeit und Gesellschaft benötigen unterschiedliches Wissen und Informationen, um Betroffene zu erkennen und zu unterstützen:
Für die Fachöffentlichkeit sind zwei Zielgruppen besonders wichtig:
1. Fachpersonal aus den Bereichen Pädagogik, Psychotherapie und Medizin
2. Justiz und Strafverfolgungsbehörden
Hintergrundinformationen
In diese Empfehlungen wurde eine Übersicht wesentlicher Begriffe übernommen, die unbedingt notwendig zum Verständnis der Empfehlungen sind:
Handel mit und Ausbeutung von Kindern
In Anlehnung an Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 sind das Übergeben oder Annehmen eines Kindes zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Kindes, der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn, der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit, zur illegalen Adoption, ebenso wie das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution und das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen. In dieser Expertise wird auf die internationale Definition Bezug genommen, da sich im deutschen Strafrecht zwar die strafrechtlichen Vorschriften für Menschenhandel/Zwangsprostitution/Zwangsarbeit auch auf Personen unter 21 Jahre beziehen, die Überschrift „Kinderhandel“ in § 236 StGB sich jedoch auf andere Tatbestände bezieht.
Dissoziation
Dissoziation ist die Fähigkeit, etwas vom Alltagsbewusstsein und dem weitgehend bewusst zugänglichen Gedächtnis fernzuhalten; ein Überlastungsschutz, der allen Menschen automatisch zur Verfügung steht, um bei Traumatisierungen das Überleben zu ermöglichen und Überwältigung zu vermeiden. Je überlastender die Gefühle und Erlebnisse sind, desto mehr Information wird nicht integriert. Die Symptome der unterschiedlichen Formen von Dissoziationen sind geprägt vom Fehlen von Funktionen (Ausfall von Sinnesfunktionen, Gefühllosigkeit, Gedächtnisverlust, fehlende Präsenz) oder dem Einschießen von Teilerinnerungen durch Flashbacks (plötzliche Überflutung mit Bildern/Gefühlen/Körpergefühlen aus der bedrohlichen Situation).
In früh und wiederholt erlebten traumatischen Situationen ermöglicht Dissoziation das Überleben durch die Ausbildung von getrennten Bewusstseinsstrukturen der noch unreifen Persönlichkeit. Die so entstehenden Strukturen können wie eigenständige Persönlichkeiten erscheinen und handeln. Daraus kann sich eine Dissoziative Identitätsstruktur mit einem inneren System von mehr oder weniger getrennten Persönlichkeiten/Persönlichkeitsanteilen entwickeln. Da die Struktur als Überlebensmechanismus ausgebildet wurde, bleibt sie (wie jede länger bestehende Traumasymptomatik) ohne Schutz und angemessene Unterstützung auch im jugendlichen und Erwachsenenalter bestehen. Klinisch wird dies unter Dissoziative Störungen bzw. Dissoziative Identitätsstörung gefasst.
DIS und andere dissoziative Störungen sind nicht selten. Ein Übersichtsartikel im Deutschen Ärzteblatt spricht von einer Häufigkeit der DIS von 0,5 % in der Allgemeinbevölkerung und 5 % in psychiatrischen Populationen (Gast u. a.2006, s. a. Gast & Wabnitz 2017). Die Expertenempfehlung für die Behandlung der Dissoziativen Identitätsstörung (DIS) bei Erwachsenen der International Society for the Study of Trauma and Dissociation (2011, deutsche Übersetzung 2014) geht anhand der Studienlage von 1-3 % in der Allgemeinbevölkerung aus. Die absichtsvoll im Rahmen von Ritueller Gewalt und Mind-Control erzeugte DIS wird diagnostisch nur selten oder gar nicht erfasst.
Dissoziative Identitätsstörung (DIS)
Im Diagnosemanual psychischer Störungen DSM 5 wird die Dissoziative Identitätsstörung mit folgenden Kriterien beschrieben:
a) Anwesenheit von zwei oder mehr unterscheidbaren Identitäten oder Persönlichkeitszuständen.
Es bestehen deutliche Unterschiede im Bewusstsein für das eigene Selbst und das eigene Handeln,
begleitet von damit verbundenen Veränderungen in Affekt, Verhalten, Bewusstsein, Gedächtnis,
Wahrnehmung, Denken und sensorisch-motorischer Funktionen. Verschiedene Persönlichkeitszustände übernehmen zu verschiedenen Zeiten die Kontrolle über das Verhalten der Person, was zu sichtbaren Veränderungen führen kann. Diese können von der Person selbst oder von außen beobachtet werden.
b) Eine Unfähigkeit, sich an wichtige persönliche Informationen, wichtige alltägliche und/oder traumatische Ereignisse zu erinnern, die nicht als gewöhnliche Vergesslichkeit gewertet werden kann.
Die ICD 10, das Diagnosemanual der WHO, enthält noch den veralteten Begriff Multiple Persönlichkeitsstörung.
Die grundlegend revidierte Fassung ICD 11 soll 2018 von der WHO verabschiedet werden. Voraussichtlich wird im Kapitel Dissoziative Störungen die Diagnose Dissoziative Identitätsstörung in Anlehnung an das DSM 5 übernommen (aktueller Stand der Formulierung: https://icd.who.int/dev11/l-m/en unter 6B64 Dissociative identy disorder).
Absichtsvoll erzeugte DIS
Dissoziation ist ein angeborener Überlebensmechanismus des menschlichen Organismus. Dieser dissoziative Schutzmechanismus kann gezielt provoziert werden. Frühkindlich beginnende, geplante, wiederholt angewendete Formen schwerer Gewalt erzwingen Dissoziation (Aufspaltung) und die Entstehung von mehr oder weniger vollständig voneinander getrennten Persönlichkeitsanteilen in einem Menschen.
Die einzelnen Anteile werden für bestimmte Zwecke trainiert, die durch die jeweiligen Täter_innen(gruppen) definiert sind, z. B. sexuelle Ausbeutung, Drogen, Menschenhandel, Spionage, spezifische Aufgaben, die durch die Ideologie der Gruppe bestimmt sind, Kontrolle des inneren Persönlichkeitensystems. So ist z. B. im Rahmen kommerzieller sexueller Ausbeutung ein Kind besonders gewinnbringend, das mit mehreren, auf Codes (Trigger) hin abrufbaren Persönlichkeitsanteilen Bedürfnisse unterschiedlicher „Kunden“ erfüllt. Ein mögliches Beispiel: Anteil A ist schmerzunempfindlich und kann extreme sexuelle Gewalt ertragen, B kennt bestimmte Abläufe und folgt automatisch, C zeigt körperliche Erregung/„Lust“ usw. Eine gezielt erzeugte DIS kann lange verborgen bleiben. Meist gibt es im Alltag keine sichtbaren Persönlichkeitswechsel, stattdessen eine äußere Alltagsperson, neben der bzw. durch die hindurch andere Persönlichkeiten agieren. In der Regel ist dies auch für die Alltagsperson/en selbst nicht erkennbar oder kommunizierbar. Zudem wird ein Teil der Persönlichkeitsanteile nur in definierten Situationen aktiv, z. B. während der sexuellen Ausbeutung oder im Kontext der Ideologie der Gruppe. Gleichzeitig gibt es Alltagspersönlichkeiten, die z. B. in die Schule gehen und keine Erinnerung an die Gewalt haben. Die Erinnerungslücken bzw. inneren dissoziativen Barrieren dienen den Täter_innen als Schutz vor Aufdeckung (s. a. Mind-Control, Konditionierung, Programmierung).
Ausstiegsbegleitung
Eine für Traumatherapie (und andere Unterstützung wie Aufnahme in Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Kliniken etc.) oft formulierte Voraussetzung ist das Ende von Täter_innenkontakten bzw. ein Ende der Gewalttaten. Dies bedeutet für Betroffene von organisierter ritueller Gewalt häufig, dass keine Hilfe möglich ist, denn Ziel einer destruktiven Gruppe/eines Kultes ist explizit der lebenslange Kontakt zur Kontrolle und Ausbeutung der Betroffenen.
Ausstiegsbegleitung ist deshalb notwendig, um eine Loslösung aus organisierten und rituellen Strukturen überhaupt zu ermöglichen. Dazu gehören äußerer UND innerer Ausstieg:
Äußerer Ausstieg:
konsequenter Kontaktabbruch, Maßnahmen zur äußeren Sicherheit, z. B. Begleitung auf Wegen, Umzug, Auskunftssperre, Namensänderung, Schutzbrief (sichere Hinterlegung von Wissen über Straftaten und Strukturen der Täter_innengruppe), evtl. Strafanzeige.
Innerer Ausstieg:
Verringern innerer dissoziativer Barrieren, Auflösen der Konditionierungen und Programme, Leben lernen mit dem nun verfügbaren Wissen und den Folgen der Gewalt, bei rituellen Gewaltstrukturen: Loslösung von der Ideologie, Neuorientierung.
Dies ist ein langer Weg und in der Regel nur mit guter Unterstützung (Helfer_innennetzwerk) zu schaffen. Die Dauer des Ausstiegs und Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Ausstiegsbegleitung können sehr unterschiedlich sein und müssen den Bedürfnissen der Austeiger_innen angepasst werden.
Ideologie
Allgemein wird unter Ideologie ein System von Werturteilen und Vorstellungen verstanden, das auch als ‚Weltanschauung‘ bezeichnet wird. Ideologien jeglicher Art werden als Erklärung für Macht- und Ausbeutungsinteressen von Täter_innen im Kontext organisierter ritueller Gewalt benutzt, erklären den scheinbaren Sinn und dienen als Rechtfertigung der Gewalt. Dies können z. B. religiöse Ideologien sein oder auch faschistische. Oftmals greifen diese Ideologien bereits existierende Gedanken und Ideen (z. B. aus dem Christentum oder dem Satanismus, alte heidnische Rituale) auf, um sie für ihre Zwecke zu benutzen. Nach Berichten von Aussteiger_innen kann dies auch eine religiöse/spirituelle Dimension (und entsprechenden Missbrauch spiritueller Bedürfnisse) beinhalten. Dies verstärkt die Bindung an die Gruppe/den Kult und erschwert den Ausstieg, da der damit verbundene Verlust ohne Neuorientierung schwer aushaltbar ist.
Konditionierung
In der Lernpsychologie bezeichnet Konditionierung das gezielte Erlernen von Verhalten durch eine positive oder negative Konsequenz (Lernen durch Belohnung oder Bestrafung). Im Anschluss an eine Konditionierung wird nur noch der Ausgangsreiz (Trigger) oder eine ähnliche Situation benötigt, um immer das gleiche Verhalten hervorzurufen.
Im Kontext von organisierter ritueller Gewalt wird bei Kindern mit drastischen Methoden (Folter, drastische Strafen) eine Festlegung und Automatisierung des gewünschten Verhaltens erzwungen, das dann ein Leben lang abrufbar ist.
In Anlehnung an Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 sind das Übergeben oder Annehmen eines Kindes zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Kindes, der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn, der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit, zur illegalen Adoption, ebenso wie das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution und das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen. In dieser Expertise wird auf die internationale Definition Bezug genommen, da sich im deutschen Strafrecht zwar die strafrechtlichen Vorschriften für Menschenhandel/Zwangsprostitution/Zwangsarbeit auch auf Personen unter 21 Jahre beziehen, die Überschrift „Kinderhandel“ in § 236 StGB sich jedoch auf andere Tatbestände bezieht.
Mind-Control
Mind-Control ist die gezielte und geplante Kontrolle eines Menschen. Die Aufspaltung, Konditionierung und Programmierung beginnt sehr früh, oft ab Geburt (vgl. Absichtsvoll erzeugte DIS). Das Kind bzw. die Persönlichkeitsanteile lernen, dass jede Form von Eigeninitiative und Hilfesuche zwecklos ist und schwer bestraft wird.
Person, Persönlichkeit, Persönlichkeiten, Persönlichkeitsanteile
In der Fachliteratur und auch in diesem Text werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Es ist der Versuch, ein komplexes Phänomen sprachlich zu fassen.
Im Normalfall wird ein Mensch als Individuum (lateinisch individuum ‚Unteilbares‘, ‚Einzelding‘) angesehen. Der Ausdruck „Individuum“ wird insbesondere auf Menschen angewendet, um sie als moralische Subjekte, d. h. als Träger von Rechten, Verantwortungen und Pflichten zu kennzeichnen. In diesem Sinn wird statt von „Individuen“ auch von „Personen“ geredet. Bei Personen werden zudem individuelle Eigenschaften, Interessen und Besonderheiten als subjektive Elemente der Persönlichkeit der Individualität zugerechnet (Quelle: Wikipedia). Das Individuum/Die Person ist einheitlich – wenn auch mit vielen Facetten und möglichen Rollen.
Bei Menschen mit schweren dissoziativen Störungen/Dissoziativer Identitätsstörung (DIS) ist diese Einheitlichkeit nicht (mehr) gegeben. Durch den Überlebensmechanismus der Dissoziation wurde die Persönlichkeit aufgespalten. Die entstehenden Anteile sind mehr oder weniger stark voneinander getrennt.
Insbesondere bei absichtsvoll erzeugter DIS kann die Trennung sehr weitreichend sein und sich in völlig unterschiedlichen Verhaltensweisen, Denkmustern, Erinnerungen, Fähigkeiten etc. äußern. Je nach Sichtweise kann man hier von eigenständigen Persönlichkeiten sprechen oder von Anteilen/Persönlichkeitsanteilen/Persönlichkeitszuständen. Es ist wichtig, sowohl die Entstehung und das Sein der einzelnen Teile zu beachten, als auch das Ganze (innere System der Persönlichkeiten) im Blick zu haben.
Jeder Mensch ist einzigartig und nicht vollständig kontrollierbar – trotz z. T. weitreichender, von Täter_innen nach Plan angelegter und steuerbarer Innensysteme. Menschen mit DIS können mit fortschreitender Integration (Überwindung der inneren dissoziativen Barrieren und Amnesien) und Selbstkontrolle individuelle Stärken, Fähigkeiten und Eigenschaften entwickeln bzw. für sich nutzen.
Programmierung
Programmierung meint die absichtsvolle Verkettung unterschiedlicher konditionierter Verhaltensweisen, die jeweils an verschiedene innere Anteile gebunden sind. Diese können dann durch die konditionierten Auslöser/Trigger in Gang gesetzt und so kontrolliert werden. Die automatisierten Handlungsabläufe (Programme) können verschiedene, auch lebensbedrohliche Auswirkungen haben: z. B. Rückkehr zur Täter_innengruppe, Nahrungsverweigerung, keine Hilfe annehmen können, Selbstverletzung oder Suizid.
Sexualisierte Gewalt/Sexueller Missbrauch
Der Begriff Sexualisierte Gewalt betont, dass nicht Sexualität, sondern Gewalt im Vordergrund steht.
Sexualität wird zur Ausübung von Gewalt und Macht funktionalisiert.
In Anlehnung an die Definitionen des UBSKM ist die sozialrechtliche Definition von sexuellem Missbrauch gleichzusetzen mit sexualisierter Gewalt und meint Handlungen, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen werden oder denen sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Täter_innen nutzen dabei ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Strafrechtlich gilt: Wer Kindern sexuelle Handlungen aufdrängt, ihnen diese abverlangt oder ihnen deren Anblick zumutet, macht sich strafbar, denn für Kinder – also Personen unter 14 Jahren – gilt ein besonderer Schutz. Sie können nicht rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen, da sie ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch entwickeln. Das Gleiche gilt für Jugendliche bis 16 Jahren, wenn ein Obhutsverhältnis besteht, der Begriff kann auch bis zum 18. Lebensjahr angewandt werden, wenn die Stellung im Obhutsverhältnis oder eine Zwangslage ausgenutzt wird.
Traumafolgestörungen
Das Erleben sexualisierter Gewalt hat meist Folgen, die sich nicht nur in psychiatrischen Krankheitsbildern äußern, sondern die auch massive Auswirkungen haben auf soziale Handlungsmöglichkeiten, berufliche Entwicklung und körperliche Gesundheit. Je früher sexualisierte Gewalt erlebt wird, je häufiger und intensiver die Gewalthandlungen sind, desto komplexer sind die Folgen, d. h. sie greifen ineinander über.
Betroffene organisierter ritueller Gewalt müssen mit den Folgen von komplexer Traumatisierung und mit den Auswirkungen schwerer dissoziativer Störungen leben.
Trigger
Als Trigger werden Merkmale einer bedrohlichen Situation (z. B. sichtbare, hörbare, fühlbare, riechbare Qualitäten) bezeichnet, die in der Bedrohungssituation mit angeborenen Alarmreaktionen (Flucht, Kampf, Erstarren/Totstellen, Unterwerfen) verknüpft werden. So kann zukünftig eine lebensbedrohliche Gefahrensituation vom Organismus schnell anhand dieser Merkmale erkannt werden. Das ermöglicht Überleben durch automatische Aktivierung der passenden Alarmreaktion. Trigger bleiben auch außerhalb und nach bedrohlichen Situationen aktiv und lösen unabhängig von der tatsächlichen Gefahrenlage stets die gleichen Alarmreaktionen aus.
Im Rahmen von Mind-Control werden gezielt Trigger gesetzt, die spezifische konditionierte Verhaltensweisen bzw. Programme auslösen und/oder bestimmte Persönlichkeitsanteile aktivieren.
Die Empfehlungen haben noch eine Anlage mit Datenlage, Forschungsstand und Literaturliste.
Die kompletten Empfehlungen haben wir als pdf-Datei angehängt.
Stellungnahmen zum Kentler-Experiment