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02.07.2017
Arbeitspapier

Weiterentwicklung des Adoptionsrechts

Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter - beschlossen auf der 122 . Arbeitstagung vom 26. bis 28. April 2017 in Saarbrücken.

Das Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter beschreibt erst einmal die Ist-Situation und die Aufgabenbereiche der verschiedenen Beteiligten im Adoptionssystem. Diese Erläuterungen geben ein umfassendes Bild über die Arbeit der verschiedenen Stellen und die Situation der zu vermittelnden Kinder. Wir haben daher diese Teile des Positionspapiers in Auszügen übernommen.

Auszüge aus dem Positionspapier

1. Einführung

Durch die Adoptionsvermittlung werden für Kinder, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, neue Eltern gesucht. Da diese Kinder keine Eltern haben, die ihre Rechte wahren und für sie eintreten können, benötigen sie den besonderen Schutz des Staates. Dem Wohl des Kindes muss bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen werden. Um den erforderlichen Schutz der Kinder sicherzustellen, um zu verhindern, dass Kinder Gegenstand von Handel und Verkauf werden und um zu gewährleisten, dass eine Adoption nur stattfindet, wenn das Kind auch einer Adoption bedarf und die hierfür erforderlichen Einwilligungen der Herkunftseltern vorliegen, hat der Gesetzgeber durch die Adoptionsgesetze die erforderlichen Strukturen geschaffen und umfangreiche Regelungen getroffen.

Im Jahr 2015 wurden in Deutschland insgesamt 3.812 Kinder adoptiert. Den höchsten Anteil an Adoptionen in Deutschland nehmen die Stiefkindadoptionen mit circa 61% ein. In der Relation dazu nehmen Fremdadoptionen aus dem Ausland nur einen geringen Anteil an den Adoptionen ein.

264 Kinder wurden 2015 aus dem Ausland zum Zwecke der Adoption nach Deutschland gebracht. Von allen Adoptionen wurden 2015 94% von Adoptionsvermittlungsstellen öffentlicher Träger vorgenommen, in 6% vermittelte eine Adoptionsvermittlungsstelle oder anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.

Anders ist das bei den Auslandsadoptionen, bei denen 80% der Vermittlungen durch freie Träger durchgeführt werden.

Wenngleich die Adoptionen im Vergleich zu anderen Formen der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen einen kleinen Teil ausmachen, so sind doch in den letzten zehn Jahren in Deutschland circa 45.000 Kinder und Jugendliche adoptiert worden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat es sich in dieser Legislaturperiode zur Aufgabe gemacht, durch die Einrichtung des Expertise-und Forschungszentrums Adoption (EFZA) Eckpunkte für die Modernisierung des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu erarbeiten, das Adoptionsverfahren weiter zu entwickeln und die Möglichkeiten zur Adoption zu vereinfachen.

Der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass jedwede Veränderung des Adoptions(vermittlungs)rechts ausschließlich am Wohl der Kinder ausgerichtet sein muss und dass Adoption auch zukünftig als einheitlicher Bereich betrachtet wird, in dem Kindern, egal ob sie aus dem Ausland oder im Inland vermittelt werden, der gleiche Schutz zuteil wird.

Mit dem Ziel, den aus ihrer Sicht bestehenden Veränderungsbedarf aufzuzeigen und damit einen Beitrag zu den begonnenen Überlegungen zu leisten, stellt die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter im Folgenden die bestehenden Strukturen in der Adoptionsvermittlung dar und setzt sich mit einigen zentralen Aspekten des materiellen Rechts auseinander.

2. Strukturen

Die wesentlichen Akteure im Feld der Adoptionsvermittlung sind die

  • Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter,
  • Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (ZAS),
  • anerkannten Adoptions- und Auslandsvermittlungsstellen der freien Träger,
  • Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA).
2.1 Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter

Die Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes ist in allen Fragen zum Thema Adoption Ansprechpartner für Eltern, die sich überlegen, ihr Kind abzugeben, für Adoptionsinteressierte, Adoptiveltern und Adoptierte, Behörden und Institutionen vor Ort. Sie hat die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 7 und 9 AdVermiG für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung von abgebenden und aufnehmenden Eltern sowie der betroffenen Kinder vor, während und nach dem Adoptionsverfahren und die Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern. Der Beratungs-und Unterstützungsanspruch der Betroffenen besteht grundsätzlich lebenslang und umfasst die durch eine Fachkraft zu begleitende Akteneinsicht der Adoptierten einschließlich der Unterstützung bei der Herkunftssuche.

Die Vermittlungsstelle im Jugendamt kooperiert eng mit dem ASD, dem Pflegekinderdienst und den Vormündern,z.B. in Verfahren zur Ersetzung der elterlichen Einwilligungen in die Adoption oder in Verfahren nach § 36 Abs. 1 SGB VIII. Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter wirken beim familiengerichtlichen Adoptionsverfahren mit und nehmen zu Fragen der Adoption fachlich Stellung.

Im Bereich der internationalen Adoption überprüfen sie die Adoptionseignung von Bewerberinnen und Bewerbern aus ihrem Bereich, soweit nicht eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle eines freien Trägers diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Darüber hinaus erstellen sie nach Vereinbarung mit den Auslandsvermittlungsstellen und – sofern vom Herkunftsstaat gefordert–Entwicklungsberichte. Im Rahmen einer von der zuständigen zentralen Adoptionsstelle auszusprechenden Gestattung im Einzelfall oder für ein bestimmtes Land sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter auch grundsätzlich zur internationalen Adoption befugt. In allen Adoptionsfällen, die eine Auslandsberührung aufweisen, haben sie die zentrale Adoptionsstelle ihres Bereiches von Beginn des Verfahrens an zu beteiligen. Hinsichtlich der personellen Ausstattung gilt für die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter das Fachkräftegebot des § 3 AdVermiG.

2.2 Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter

Zentrale Adoptionsstellen unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich in ihrer Arbeit. Sie beraten die Fachkräfte insbesondere in rechtlichen und sozialpädagogischen Fragen bei schwierigen Einzelfällen in allen Themenbereichen (In-und Auslandsadoption, Fremd-, Stiefkind-und Verwandtenadoption). Zudem beraten sie die Behörden und Institutionen vor Ort, die bei Adoptionsvermittlungen involviert sind. Dies betrifft i.d.R. Standes-, und Jugendämter, Vormünder, ASD, Pflegekinderdienst, Melde-und Ausländerbehörden, Gesundheitsämter und Gerichte.

Auf Grund der damit einhergehenden Koordinierungsfunktionen, der Bündelung von Erfahrung und Erkenntniswissen partizipieren alle Fachkräfte bei den Vermittlungsstellen der Jugendämter, der freien Träger und der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen.

Sie qualifizieren die Fachkräfte im Adoptionsbereich durch regelmäßige Fortbildungen, in denen aktuelle Forschungsergebnisse, Informationen über adoptionsrelevante Gerichtsentscheidungen oder rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen weitergegeben werden.

Die zentralen Adoptionsstellen unterstützen dabei, für schwer vermittelbare Kinder im Inland eine neue Familie zu finden. Sie können selbst Kinder aus dem Ausland vermitteln. Diese Vermittlungen erfolgen häufig an binationale Paare und zumeist im Rahmen von Verwandten-oder Stiefkindadoptionen, deren Bearbeitung die meisten anerkannten Auslandsvermittlungsstellen ablehnen, bzw. die Vermittlung erfolgt aus Staaten, für die die freien Träger keine Zuassung haben.

Die zentralen Adoptionsstellen begleiten Adoptivfamilien auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens.

Sie ergreifen entsprechende Maßnahmen, um Kinderhandel und unzulässige Vermittlungen zu verhindern. Zentrale Adoptionsstellen erstellen fachliche Äußerungen für die Familiengerichte in allen Adoptionsfällen mit Auslandsbezug und bei der Umwandlung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionen.

Neben sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten führen sie die Aufsicht sowohl über anerkannte Auslandsvermittlungsstellen als auch über Inlandsvermittlungsstellen freier Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die zentralen Adoptionsstellen sind schließlich in allen Gremien des Adoptionsbereichs vertreten.

2.3 Anerkannte Adoptions-und Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft

Zur Adoptionsvermittlung sind auch Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft befugt, sofern sie als solche von der zentralen Adoptionsstelle anerkannt wurden. Auslandsvermittlungsstellen benötigen zudem eine besondere Zulassung der zuständigen zentralen Adoptionsstelle für einen oder mehrere Staaten. Ihr Verhältnis zu den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern ist privatrechtlicher Art, d.h. es gilt die Vertragsfreiheit. Anerkannten Vermittlungsstellen ist es deshalb möglich, anhand eigener Kriterien zu entscheiden, mit wem sie unter welchen Bedingungen zusammenarbeiten bzw. mit wem sie die Zusammenarbeit ablehnen (z.B.Bewerberinnen und Bewerbern für Stiefkind-oder Verwandtenadoptionen, Alleinstehende).

Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft werden eigenverantwortlich tätig. Dabei obliegt ihnen die vollständige Aufgabenwahrnehmung im Adoptionsvermittlungsverfahren einschließlich der erforderlichen Ermittlungen beim Kind und den Eltern bei Inlandsverfahren, der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern, der Beratung aller Beteiligten vor, während und nach der Vermittlung sowie der Abgabe einer fachlichen Äußerung an das Familiengericht. Im Falle der Abgabe einer fachlichen Äußerung durch den freien Träger hat das Gericht zusätzlich das Jugendamt anzuhören.

Bei einer Auslandsvermittlung tragen die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen die Letztverantwortung für die Feststellung der Adoptionseignung sowie für die Vermittlungsentscheidung. Darüber hinaus obliegen ihnen Prüfungs-, Beratungs-und Beteiligungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eingang und der Annahme eines Kindervorschlags. Anerkannte Auslandsvermittlungsstellen finanzieren sich ausschließlich über Gebühren der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber.

2.4 Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA)

Der Gesetzgeber hat der BZAA schwerpunktmäßig repräsentative und koordinierende Aufgaben ausschließlich im Bereich der internationalen Adoption zugewiesen. Sie fungiert als Empfangs- und Weiterleitungsstelle für Mitteilungen und Anfragen aus den Vertragsstaaten des HAÜ und soll allgemeine Fragen der internationalen Adoption den verschiedenen inländischen Stellen zuleiten und damit für den Austausch von Informationen sorgen. In einzelnen Fällen leitet sie Antrags-und Verfahrensunterlagen an die Zentrale Behörde im Ausland weiter und bestätigt die Ordnungsmäßigkeit einer in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigung über die dort vollzogene Adoption. Weiterhin obliegt ihr die Verwaltung der Daten aller nach der Auslandsadoptionsmeldeverordnung zu meldenden internationalen Adoptionen. Darüber hinaus fertigt sie Stellungnahmen zu Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor den Familiengerichten. Zur Adoptionsvermittlung ist sie nicht befugt.

3.Kinder mit besonderen Fürsorgebedürfnissen

Eine besondere Aufgabe ist es, für Kinder mit besonderen Bedürfnissen oder Eigenschaften eine neue Familie zu finden.

Zuerst muss die Begrifflichkeit in den Blick genommen werden. Während das Gesetz in § 11 Abs.1 Nr.1 AdVermiG von Kindern spricht, die „schwer zu vermitteln“ sind, haben sich auf Fachebene die Begrifflichkeiten „Kinder mit special-needs“, „Kinder mit besonderen Fürsorgebedürfnissen“ oder „Kinder mit besonderen Eigenschaften und Bedürfnissen“ etabliert. Jedoch ist weder klar definiert, welche Kinder unter den Begriff des Special-needs-Kindes fallen, noch ist statistisch erfasst, um wie viele Kinder es sich bei dieser Gruppe handelt. Im Allgemeinen werden Kinder mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen oder Behinderungen dazu gezählt, es kann sich aber auch um Geschwistergruppen oder um ältere Kinder handeln. Dabei gibt es auch kein einheitliches Verständnis,ab welchem Alter ein Kind zu den Special-needs-Kindern zu zählen ist.

Zumindest bei Kindern mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen und Behinderungen sehen sich auch leibliche Eltern vor große Herausforderungen gestellt. Bevor daher eine Vermittlung des Kindes in eine Adoptivfamilie diskutiert werden soll, ist die Unterstützung und Förderung dieser Familien zu thematisieren, damit diese Familien weiter mit ihrem Kind leben können. Dazu gehören unter anderem gebündelte Informationen und Unterstützung bei bürokratischen/administrativen Aufgaben, der Aufbau eines an den Bedürfnissen des Kindes orientierten Netzwerks, in dividuelle Entlastungsangebote für die Familie, intensive Beratung und Unterstützung der Eltern zum Beispiel durch geschulte Fachkräfte.

Sehen sich Herkunftseltern nicht in der Lage, ihr Kind mit besonderen Eigenschaften oder Bedürfnissen auf Dauer zu versorgen und mit ihm zusammen zu leben, werden viele dieser Kinder in einer Pflegefamilie ein neues Zuhause finden. Ohne hierzu eine gesicherte Datenlage zu haben, sieht es so aus, als ob Kinder mit besonderen Fürsorgebedürfnissen häufig in Pflegefamilien aufwachsen und eher selten in Adoptivfamilien. Ein Grund hierfür kann darin liegen, dass Adoptionsbewerberinnen und -bewerber sich die Betreuung eines Adoptivkindes mit besonderen Fürsorgebedürfnissen nicht zutrauen oder nicht vorstellen können. Der Mehraufwand bei der Betreuung des Kindes zusammen mit vielfach erheblichen finanziellen und psychischen Belastungen, verbunden mit der alleinigen Verantwortung für ein solches Kind, können weitere Gründe sein.

Pflegeeltern, die ein Kind mit besonderen Fürsorgebedürfnissen dauerhaft in ihre Familie aufgenommen haben, könnten davon abgehalten werden, das Kind zu adoptieren, da ihnen die regelhafte Unterstützung aus dem Jugendhilfesystem verloren geht wie auch die regelmäßige Zahlung der Pauschalbeträge für Pflegeeltern. Es gibt einen Bruch im Unterstützungssystem beim Übergang von Pflege in Adoption, beispielsweise werden keine Hilfepläne mehr erstellt und es findet ein Zuständigkeitswechsel bei der Begleitung der Familie statt. Aus diesem Grund, aber auch auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, wird seit einiger Zeit intensiv diskutiert, wie mehr Kinder mit besonderen Bedürfnissen adoptiert werden können. Eine Lösung, die angedacht wird, ist, dass Eltern nach der Adoption eines Kindes mit „special-needs“ staatliche Unterstützung erhalten.

Nun folgen in dem Positionspapier die Punkte

4. Änderungen im materiellen Recht
4.1 Zusammenführung der gesetzlichen Regelungen
4.2 Verbot der unbegleiteten Adoption
4.3 Gemeinsame Adoption durch Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften
4.4 Gesetzliche Absicherung offener Adoptionsformen
4.5 Gesetzliche Absicherung der Aufklärung des Adoptivkindes durch die Adoptiveltern
4.6 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung
4.7 Rechte der Väter
4.8 Weiterentwicklung der Regelungen zur vertraulichen Geburt
4.9 Anfechtbarkeit von Adoptionsbeschlüssen
4.10 Streichung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Empfehlungen

Nach jedem der ausführlich vorgestellten Punkte im Positionspapier gibt es einen Abschnitt "Empfehlungen", in denen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ihre Verbesserungs- und Veränderungsvorschläge vorstellt.

Hier finden Sie das komplette Positionspapier

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