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Basiswissen

Aufnahme eines Pflegekindes mit dem Ziel der Adoption

Die Begriffe "Adoptionspflege" und "Pflegekind" sind sich sehr ähnlich, haben jedoch nichts miteinander zu tun. Die Adoptionspflege ist der Zeitraum, in dem das Kind bereits in seiner neuen Familie lebt, das Vormundschaftsgericht die Adoption aber noch nicht beschlossen hat.

U4Die Begriffe "Adoptionspflege" und "Pflegekind" sind sich sehr ähnlich, haben jedoch nichts miteinander zu tun. Die Adoptionspflege ist der Zeitraum, in dem das Kind bereits in seiner neuen Familie lebt, das Vormundschaftsgericht die Adoption aber noch nicht beschlossen hat. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Aufnahme eines Kindes als Pflegekind mit dem [Ziel der Adoption].

Während bei der Adoptionspflege das Kind schon von seinen Eltern zur Adoption freigegeben sein muß und die aufnehmenden Eltern im Grunde herein die Adoption wünschen, ist das Pflegekind mit dem Ziel der Adoption ein [Pflegekind]. "Mit dem Ziel der Adoption" bedeutet in diesem Fall, daß das Kind von seinen Eltern noch nicht zur Adoption freigegeben ist, daß das Jugendamt diese Freigabe jedoch anstrebt.

Das Kind ist noch nicht zur Adoption freigegeben

Bei der Vermittlung ist das Kind also ein vom Jugendamt vermitteltes Pflegekind im Rahmen der "Hilfe zur Erziehung" nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Das Jugendamt geht davon aus, daß die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, dieses Kind wieder selbst erziehen zu können und daß sich die Eltern auch nicht weiter für dieses Kind interessieren werden. Aus diesem Grund hält das Jugendamt (oder die Vermittlungsstelle des freien Verbandes) eine Unterbringung bei einer Adoptivfamilie für notwendig.

In der Praxis bedeutet dies, daß Adoptionsbewerber/innen gefragt werden, ob sie sich vorstellen könnten, ein Kind, das noch kein Adoptivkind sondern ein Pflegekind ist, bei sich aufzunehmen. Das Jugendamt versucht dann im Laufe der nächsten Zeit, die Herkunftseltern von der Freigabe des Kindes zur Adoption zu überzeugen oder aber den Weg der Ersetzung der Freigabe durch das Vormundschaftgericht zu erreichen.

Während der Zeit, in der das Kind in der Familie als Pflegekind lebt, hat es Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflegeeltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung.

Das Jugendamt strebt eine Adoption an

Da die Pflegeeltern ihre Bereitschaft zur Adoption ja schon im Vorhinein kund getan haben, geht das Jugendamt davon aus, daß es zu einer Adoption kommen wird, wenn die Freigabe des Kindes zur Adoption gelingen sollte. Trotzdem ist das Jugendamt verpflichtet, nach dieser Freigabe nochmals eine klare Adoptionszusage der Pflegeeltern für dieses Kind einzuholen. Erst dann wird das Pflegeverhältnis in eine Adoptionspflege verwandelt. Dies bedeutet dann auch die Einstellung des Pflegegeldes.

Wenn ein Kind schon eine Weile als Pflegekind in der Familie gelebt hat und das Jugendamt sich von der Beziehung des Kindes zu den neuen Eltern überzeugen konnte, muß die einjährige Adoptionspflegezeit nicht mehr eingehalten werden. Eine Adoption kann dann schneller erfolgen.

Das Pflegeverhältnis führt nicht zwangsläufig zur Adoption

Adoptionsbewerber/innen müssen sich klar darüber sein, daß die Aufnahme eines Pflegekindes mit dem Ziel der Adoption noch keine Adoption ist und auch noch nichts juristisch handfestes im Sinne der Adoption bedeutet. Das "Ziel Adoption" ist eine Willenserklärung des vermittelnden Jugendamtes aufgrund der Zukunftsprognose der abgebenden Familie.

Oft wird diese Zielvorstellung auch nicht schriftlich festgehalten, sondern von der Fachkraft als Wunschvorstellung den annehmenden Eltern vermittelt. Adoptionsbewerber müssen daher davon ausgehen, daß die Vermittlung eines Kindes mit dem Ziel der Adoption in vielen Fällen [nicht] zur Adoption führen wird. Das Kind kann zwar in den allermeisten Fällen in der Familie auf Dauer bis zu seiner Verselbstständigung bleiben, dann jedoch als [Pflegekind].
Pflegeeltern können ihr Kind adoptieren, sobald es volljährig ist

In dieser Situation hilft es zu wissen, daß die Pflegeeltern ihr Kind wie ein minderjähriges Kind adoptieren können, sobald es volljährig geworden ist.

Geregelt ist dies in § 1772 BGB (Annahme mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption). Diese Annahme bedeutet, dass der junge Volljährige die Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden mit allen Rechten und Pflichten erhält. Die verwandtschaftliche und juristische Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie erlischt.

Der/die junge Volljährige muss gemeinsam mit den Pflegeeltern einen Antrag auf Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (§ 1754 BGB) beim Vormundschaftsgericht einreichen.

Letzte Aktualisierung am: 
14.05.2008