Sie sind hier
Das Auslandsadoptionsverfahren für die Adoptiveltern - die ersten Schritte
1. Die Frage nach der Motivation
Die Bundeszentralsstelle für Auslandsadoption hat eine Broschüre zur Auslandsadoption herausgegeben.
Broschüre zum Download (pdf, 392 KB)
Der erste Schritt ist ein Denkprozess und ein Forschen über die Motivation und den Wunsch, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Sicherlich ist es jetzt schon hilfreich, sich mit erfahrenen Eltern, die ein fremdländisches Kind adoptiert haben, auszutauschen.
2. Der Gang zur Vermittlungsstelle
Ist der Entschluss gefestigt, folgt der Gang zur Vermittlungsstelle, das heißt zum örtlichen Jugendamt oder zu einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder zur zentralen Adoptionsstelle des Landesjungendamtes. Hat das örtliche Jugendamt keine Zulassung zur Auslandsadoption oder nicht für das betreffende Land, aus dem das Kind kommen soll, können Sie dort weitere Auskünfte erhalten. Es ist nicht möglich, sich bei verschiedenen Stellen gleichzeitig um die Vermittlung eines Kindes zu bewerben.
Die Vermittlungsstelle benötigt von den Bewerber/innen folgende Unterlagen:
- Familienbuch/Geburtsurkunden
- Einkommensnachweise
- Nachweise über Vermögen und Schulden
- polizeiliches Führungszeugnis
- Gesundheitszeugnis
- einen ausführlichen Lebenslauf
- und falls schon bei einer anderen Vermittlungsstelle eine Eignungsprüfung stattgefunden hat eine Bescheinigung dieser Stelle.
Lehnt eine Adoptionsvermittlungsstelle Bewerber ab, besteht jedoch immer noch die Möglichkeit, sich an eine andere Vermittlungsstelle zu wenden. Den Bewerbern sollte klar sein, dass es sich bei einer Ablehnung immer auch um eine subjektive Einschätzung der Adoptionsvermittler handelt.
Die verschiedenen Vermittlungsstellen haben verschiedene Vorgehensweisen und stellen teils unterschiedliche Anforderungen an die Bewerber. Ausserdem haben die Auslandsvermittlungsstellen die Zulassung nur für bestimmte Länder. Es ist daher sinnvoll, sich vor der Bewerbung bei den verschiedenen Vermittlungsstellen zu informieren.
3. Das Bewerbungsverfahren läuft
Deutsche Adoptionsbewerber, die im Ausland leben, benötigen von der Bundeszentralsstelle für Auslandsadoption eine sog. Adoptionsbefähigungs-bescheinigung.
Das Antragsformular mit Merkblatt kann auf der Internetseite der Bundeszentralstelle als PDF heruntergeladen werden.
Zwischen den Mitarbeiter/innen der Vermittlungsstelle und den Adoptionsbewerbern finden Gespräche über ihre Motivation und ihre Vorstellungen statt. Das Bewerbungsverfahren läuft und die Zeit des Wartens beginnt.
Handelt es sich um eine Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, findet die Überprüfung der Eignung der Adoptionsbewerber meist in Zusammenarbeit mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes statt. Sind die Bewerber als geeignet anerkannt, fertigen die Mitarbeiter des Jugendamtes einen sogenannten Adoptionseignungsbericht an. Dieser wird für die Adoption von fast allen Ländern verlangt. Auch die Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft erstellen diesen Bericht, dies ist jedoch von Stelle zu Stelle verschieden.
Ab jetzt ändert sich das Verfahren, je nachdem ob im Heimatland des Kindes das Haager Abkommen Gültigkeit hat oder nicht. Hier ist der Weg [mit] Haager Abkommen beschrieben:
4. Die Unterlagen gelangen ins Heimatland des Kindes
Die Vermittlungsstelle leitet die übersetzten Unterlagen an die zuständige Behörde im Heimatstaat des Kindes weiter. Dies kann nur mit der Einwilligung der Bewerber geschehen.
5. Prüfung durch die Behörde im Heimatland des Kindes
Die Behörde im Heimatstaat des Kindes überprüft die Unterlagen und schickt ihrerseits einen Bericht über das Kind an die Vermittlungsstelle in Deutschland, sofern sie die Adoptionsbewerber als geeignet befinden. Der Bericht enthält Angaben zur Person des Kindes, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes.
Artikel 16 des Haager Abkommens regelt die Anforderungen an den Bericht über das Kind. In der Praxis entsprechen die Berichte aus dem Ausland jedoch nicht immer den Standarts deutscher Adoptionsvermittlung. Die Vermittlungsstelle übermittelt den Bericht zur Überprüfung auch an die Zentralstelle für Auslandsadoption.
6. Die Vermittlungsstelle gibt ihr Ja zur Adoption
Die Vermittlungsstelle überprüft, ob das Kind und die Bewerber zueinander passen und ob die Adoption dem Wohle des Kindes entspricht. Bejaht sie dies, informiert sie die Adoptionsbewerber und berät sie über den weiteren Weg. Nehmen die Bewerber den Kindervorschlag an, müssen sie beim Jugendamt an ihrem Wohnsitz die sogenannte Annahmeerklärung unterzeichnen.
Bei der Annahmeerklärung handelt es sich um eine schriftliche Urkunde, in der die Eltern bestätigen, dass sie zur Annahme des vorgeschlagenen Kindes bereit sind. Das Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und ist verbunden mit einigen Rechtsfolgen (§ 7 Gesetz zur Ausführung des Haager Abkommens): auf Grund der Annahmeerklärung sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.
7. Die Vorabzustimmung über die Einreise des Kindes
Bevor die Adoptionsbewerber ins Ausland reisen, um das Verfahren dort weiterzuführen, sollten sie bei ihrer örtlichen Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung über die Einreise des Kindes nach Deutschland einholen und diese bei der Reise natürlich bei sich haben, da sonst dem Kind die Einreise nach Deutschland verweigert werden kann.
Verfahren ohne Haager Abkommen
Hat das Haager Abkommen in dem Heimatland des Kindes [keine] Gültigkeit, müssen sich die Bewerber entweder selbst um Formalitäten, Unterlagen, Übersetzungen etc. kümmern, oder sie arbeiten weiter mit der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Vorschriften sind von Land zu Land unterschiedlich, weshalb man sich unbedingt vorher genau informieren sollte.
Ein Verfahren auf eigene Faust ist sehr viel unsicherer für die Beteiligten als ein Verfahren, das nach den gesetzlichen Regelungen des Haager Abkommens vonstatten geht. Vor allem ist viel weniger überprüfbar, ob die Adoption tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht.