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Beispiel: Beschreibung des Landesjugendamtes Brandenburg zur Hilfeplanung

Sicherlich ist auch mal interessant, wie ein Landesjugendamt die Hilfeplanung der Vollzeitpflege beschreibt. Hier finden Sie ein Beispiel.

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Sicherlich ist auch mal interessant, wie ein Landesjugendamt die Hilfeplanung der Vollzeitpflege beschreibt:

Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist eine von mehreren Formen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII). Sie wird durch die Hilfeplanung (§ 36, § 37 SGB VIII) gesteuert. An dieser Hilfeplanung sind das Jugendamt, die Personensorgeberechtigten des Pflegekindes, die Pflegeeltern und altersentsprechend auch das Pflegekind selber zu beteiligen.

Im Mittelpunkt des Hilfeplangeschehens muss das Bemühen aller Beteiligten stehen, ein dem erzieherischen Bedarf in Art und Umfang angemessenes Hilfearrangement herzustellen. Der Erfolg von Unterstützungs- und Beratungsangeboten hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Kind oder der Jugendlichen und die Eltern diese annehmen. Fachkräfte sowie Adressaten und Adressatinnen von Hilfen haben gerade zu Beginn des Hilfeplanungsprozesses nicht selten unterschiedliche Vorstellungen über die „richtige Hilfe“. Es gilt deshalb, mit den Betroffenen ein gemeinsames

Hilfeverständnis zu entwickeln und ein Hilfearrangement herzustellen, das für Eltern und Kinder annehmbar ist. ... Die adressatengerechte Beteiligung stellt an die Fachkräfte in der Praxis große Anforderungen, insbesondere wenn es in Situationen, die Hilfe als Intervention notwendig machen, wirklich zu gemeinsamen Problemsichten, Hilfezielen und somit zu einem echten Austausch- und Unterstützungsprozess kommen soll.“

(Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, vom 03.05.2006)

Hilfeplanung besteht aus mehreren Arbeitsschritten zwischen Jugendamt und den Beteiligten in einer Familie: sie beginnt mit einer Einschätzung der Situation, dem Kennenlernen von Ressourcen und Bedarfen, von Problemsichten verschiedener Beteiligter (vor allem Eltern, Kind/-er) und den Vorstellungen dieser Beteiligten darüber, „was hilft“. Daran schließt sich ein Prozess an, in dem in Gesprächen erarbeitet wird, was mit wessen Hilfe geschehen könnte bzw. müsste, damit bestimmte problematische Erziehungssituationen und Lebenslagen in der Zukunft verringert oder abgebaut werden (Ziele).

Wenn dazu eine Hilfe nach § 27 SGB VIII notwendig und sinnvoll erscheint, stellen die Sorgeberechtigten beim Jugendamt dazu einen Antrag. Das Jugendamt entscheidet über Form und Umfang der Hilfe und teilt dies den Sorgeberechtigten auch formell in einem Bescheid mit. Die Unterbringung eines Kindes in einer Vollzeitpflegestelle wird also günstigen Falls mit den Eltern zusammen diskutiert, vereinbart und in die Realität umgesetzt. Dabei sollte auch das Kind angemessen beteiligt werden.

Ein Thema, über das in diesem Zusammenhang gesprochen werden muss, ist, welche Folgen für die Familie die (zeitweise oder dauerhafte) Trennung vom Kind haben kann bzw. erfahrungsgemäß haben wird. Dabei sollten Eltern und Kind die Gelegenheit bekommen, sich vor der Unterbringung damit zu beschäftigen, wie sie später mit der Trennung umgehen können. Es ist günstig, wenn Eltern den Entschluss, sich vom Kind zu trennen, mittragen können und dies ihrem Kind auch angemessen vermitteln.

Die Hilfeplanung mündet in einen schriftlichen Hilfeplan, in dem genauer beschrieben und vereinbart wird, welche Ziele jeder Beteiligte mit der Hilfe erreichen will und welche Bedingungen für die Hilfe gelten.

Das heißt bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege z. B. Aussagen darüber zu treffen, welche Perspektive mit der Hilfe verbunden wird (zeitlich befristete Hilfe mit Rückkehroption oder auf Dauer angelegte Hilfeform, bei Unklarheit: Perspektivklärung in einer bestimmten Zeit), wie (wie oft, wie lange, wo, mit wem/nicht) die Kontakte zwischen Kind und seiner Herkunftsfamilie gestaltet werden sollen und welche notwendigen entwicklungsfördernden Schritte die Pflegeeltern mit dem Kind unternehmen sollen (z.B. Kitabesuch, Therapien o.ä.). Außerdem wird vereinbart, wann das nächste Hilfeplanungsgespräch sein soll (z.B. nach 6 Monaten oder einem Jahr) und wer wem dazu welche Informationen zu geben hat. Schließlich sollte auch eine Regel vereinbart werden, was jeder tut, wenn etwas „schief“ geht, also Änderungen von den Vereinbarungen eintreten oder ein Beteiligter sich nicht an Vereinbarungen hält.

Pflegeeltern sind in der Hilfeplanung als diejenigen vertreten, die die vereinbarte Hilfe leisten. Daraus ergeben sich bestimmte Pflichten (z.B. darüber zu berichten, wie sich das Kind entwickelt hat und wie die Kontakte zu den Eltern verlaufen, das Pflegekind dabei zu unterstützen, seine Sicht der Dinge in die Hilfeplangespräche einzubringen u.a.), aber auch Rechte. Sie können ihre Sichtweise einbringen, Vorschläge machen und mögliche sinnvolle nächste Schritte anregen.

Ältere Pflegekinder können an Hilfeplangesprächen gut beteiligt werden. Das setzt voraus, dass die Erwachsenen sich auf die kindliche Situation einstellen und das Gespräch methodisch so gestalten, dass das Kind nicht in bedrängende oder beunruhigende Situationen gerät, sondern sich möglichst wenig befangen äußern kann (mündlich, schriftlich oder mit anderen (kreativen) Mitteln).

Ein Hilfeplangespräch soll nicht auf dem „heißen Stuhl“ stattfinden, sondern allen Beteiligten eine Chance geben, sich mit Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft konstruktiv und respektvoll zu beschäftigen.
(Empfehlung zur Hilfeplanung z.B. unter: www.lja.brandenburg.de)

Letzte Aktualisierung am: 
18.11.2013

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