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Frage und Antwort

Wer bekommt das Pflegegeld der Krankenkasse?

Wir haben vor einiger Zeit ein Kind mit Beeinträchtigung in unsere Pflegefamilie aufgenommen. Der Vormund hat einen Antrag auf Pflegegeld bei der Krankenkasse gestellt. Das Kind hat den Pflegegrad 2 erhalten. Das Geld wird von der Krankenkasse an den Vormund überwiesen. Dieser legt die monatlichen Überweisungen auf ein Sparkonto für das Kind. Ist das richtig so?

Das Pflegegeld dient zur finanziellen Unterstützung für Pflegeleistungen im Bereich der Haushaltsführung, körperlichen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung.

Das Kind ist als Pflegebedürftiger Anspruchsinhaber und Leistungsberechtigter für das Pflegegeld. Da das Kind minderjährig ist, kann es nicht selbst einen Antrag stellen, sondern für diese Aufgabe ist sein gesetzlicher Vertreter zuständig - also der Vormund. Der Vormund handelt im Interesse und in Vertretung des Kindes. Er hat richtigerweise den Antrag gestellt. Dieser ist von der Krankenkasse genehmigt worden, da diese einen Anspruch des Kindes gesehen hat. Die Krankenkasse zahlt nun das Pflegegeld an das KInd - natürlich hier an seinen gesetzlichen Vertreter - den Vormund.

Der Vormund ist verpflichtet, das Geld im Sinne des Gesetzes einzusetzen, also an die versorgende und betreuende Person weiterzureichen, damit diese ihre Aufgabe weiter erledigen wird. (siehe die u.a. Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit). 

In diesen Erläuterungen steht zwar: "der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen", aber es geht eindeutig aus der Sinnhaftigkeit der Bestimmung hervor, dass dieses Geld für die Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Person zu nutzen ist.

Ich schlage Ihnen vor, diese Situation mit der Krankenkasse, die das Pflegegeld zahlt, zu besprechen und sich von dieser kompetenten Stelle Rat zu holen. Sollte die Krankenkasse der Überzeugung sein, dass der Vormund das Pflegegeld an Sie, als die das Kind betreuende Person weitergeben müsste, er dies aber auch weiterhin nicht tut, besteht die Möglichkeit, sich über diese Entscheidung des Vormundes beim zuständigen Familiengericht zu beschweren. 

Aus den Informationen des Bundesmininsteriums für Gesundheit

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Letzte Aktualisierung am: 
20.10.2022

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