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26.05.2008

Pflegefamilien auch für Kinder mit chronischen Krankheiten und Behinderungen

Unter dem Thema "Wege finden - Türen öffnen" wurde die fachliche Diskussion um das Fehlen einer eindeutigen und bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage geführt, welche es ermöglichen würde, Pflegeverhältnisse auch für Kinder mit chronischen Krankheiten und Behinderungen als Regelangebot einzurichten. Bericht über die Bundesfachtagung am 14. März 2007 von Mériem Diouani-Streek, Johann Wolfgang Goethe Universität

"Wir haben Ecken und Kanten und wir bilden einen Kreis ... wir halten zusammen - keiner ist allein!"

tuer3sangen die durch den Fachdienst Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf vermittelten Pflegekinder mit speziellem Pflege- und Förderbedarf auf der Bundesfachtagung vom 14. März 2007. So zeigten sie den Fachvertretern aus Politik, Behörden, Verbänden und Wissenschaft sowie den etwa 350 weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern, dass sie entschlossen sind, ihren Interessen lautstark Ausdruck zu verleihen.

Im Mittelpunkt der diesjährigen Fachtagung der Diakonie Düsseldorf, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien e.V. durchgeführt wurde, stand die auf Regelung drängende gesetzliche Situation von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit den unterschiedlichsten Arten von Erkrankungen oder körperlichen und geistigen Behinderungen, die nicht in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen können.

Unter dem Thema "Wege finden - Türen öffnen" wurde die fachliche Diskussion um das Fehlen einer eindeutigen und bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage geführt, welche es ermöglichen würde, Pflegeverhältnisse auch für Kinder mit chronischen Krankheiten und Behinderungen als Regelangebot einzurichten. Dieses Defizit mit dem Ziel der konstruktiven Veränderung öffentlich zu machen, war erklärtes Ziel der Tagung.

Frau Hildegard Müller, Schirmherrin der Fachtagung, MdB und Staatsministerin im Bundeskanzleramt, forderte in ihrem Grußwort die Teilnehmer auf, das wichtige Anliegen der Tagung "von unten nach oben" zu thematisieren und in die Öffentlichkeit zu tragen. Sie stellte in Aussicht, sich für die Umsetzung der hieraus entwickelten politischen Forderungen persönlich einzusetzen, um eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Familienpflege auch behinderter Kinder und Jugendlicher zu schaffen.

Anschließend begrüßte Herr Thorsten Nolting als Vorstandsvorsitzender der Diakonie Düsseldorf die Gäste und lud zu einem regen fachlichen Austausch im Interesse der betroffenen Menschen ein.

Referat von Frau Frauke Zottmann - Neumeister, Sachgebietsleiterin Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf

Den inhaltlichen Einstieg ins Thema brachte der Vortrag von Frau Frauke Zottmann - Neumeister, Sachgebietsleiterin Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf. Das von ihr 2001 begründete Düsseldorfer Konzept des spezifisch auf die Bedürfnisse behinderter Pflegekinder zugeschnittenen Hilfeangebots Sonderpädagogischer Pflegestellen kann als ein Modell im Sinne der best practice angesehen werden und brachte ihr und ihren Mitarbeiterinnen 2004 den Förderpreis der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes ein.

In seiner Umsetzung haben die Mitarbeiterinnen jedoch immer wieder vehement mit dem Fehlen eindeutiger gesetzlicher Vorschriften zu kämpfen, die faktisch eine rechtliche Benachteiligung behinderter Kinder und Jugendlicher gegenüber nicht behinderten Minderjährigen begünstigen. So scheitert trotz fachlich bemerkenswerter Rahmenbedingungen und einer in Organisation und Personal vorbildlichen Ausstattung jede dritte bis vierte Vermittlung an der fehlenden Kostenzusage der sich wechselseitig als rechtlich nicht zuständig definierenden Sozialbehörden.

Diese Sachlage und die hiermit verbundenen Probleme bei der Unterbringung chronisch kranker und behinderter Kinder in Pflegefamilien resultieren aus der ungeklärten Rechtsanwendung der theoretischen Möglichkeiten, wie sie sich aus dem SGB XII und SGB VIII ergeben. "Die Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien erfolgt entweder als Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII oder als Eingliederungshilfe gemäß SGB XII. Die Zuständigkeit ist in jedem Einzelfall zu klären. Es gibt bisher keine eindeutigen einheitlichen gesetzlichen Grundlagen“ erklärte Frau Zottmann – Neumeister und führte aus, dass das SGB VIII nur Anwendung finde, wenn der Unterbringungsgrund nach Ermessen der Kommune eindeutig auf erzieherische Defizite in der Herkunftsfamilie zurückzuführen ist. Ist die Behinderung Unterbringungsgrund, werde die Zuständigkeit abgelehnt und auf den Sozialhilfeträger verwiesen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe verweise zwar in ihren Empfehlungen zu den Wohnformen für Behinderte ausdrücklich auf die Unterbringung von behinderten Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien. In der Praxis kommen Sozialhilfeträger ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfen in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie indes nur in wenigen Einzelfällen nach.

Dies spiegelt sich deutlich in den Unterbringungszahlen wider: 86 der durch den Fachdienst Sonderpädagogische Pflegestellen vermittelten Pflegekinder erhalten Vollzeitpflege nach dem SGB VIII während sieben Pflegeverhältnisse vom Sozialhilfeträger finanziert werden.

tuer4In der Regel weigern sich kommunale sowie überörtliche Träger der Sozialhilfe also, die Familienpflege behinderter Kinder in ihren Leistungskatalog mit aufzunehmen, obwohl die Unterbringung in einer Familie an verschiedenen Stellen im SGB XII ausdrücklich erwähnt wird. Die Folge ist eine viel kostspieligere institutionelle Unterbringung der Minderjährigen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, mit deren Beginn jeglicher rechtliche Anspruch auf einen Wechsel in ein familiäres Betreuungssetting erlischt. Auch in diesem Punkt ist eine Ungleichbehandlung behinderter Kinder gegenüber nicht behinderten Kindern festzustellen, denn letztere können bei Bedarf zwischen zwei Hilfeformen wechseln.

Allen Pflegeverhältnissen gemeinsam ist eine bittere Erfahrung bei Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes: das Ende der Leistungsansprüche auf Familienpflege. Die Referentin beschloss ihren Vortrag mit dem Hinweis, dass die durch das SGB IX geregelte Zusammenarbeit unterschiedlicher Träger in der Praxis kaum Anwendung finde. Zum Wohl der betroffenen Kinder forderte sie, dass die Unterbringung behinderter Kinder in geeigneten Pflegefamilien nicht länger an der ungeklärten Zuständigkeitsfrage scheitern darf. Vielmehr müsse bundesweit die Zuständigkeit und Finanzierung auch dieser familiären Betreuungsform für behinderte und schwerkranke Heranwachsende beim Träger der Jugendhilfe angesiedelt werden.

Referat von Diplompsychologin Susanne Lambeck

Die Bedeutung früher Bindungen für schwerkranke und behinderte Säuglinge und Kleinkinder stellte Diplompsychologin Susanne Lambeck in ihrem Vortrag heraus. In ihrer langjährigen Tätigkeit als klinische Psychologin lernte sie unzählige Kinder kennen, deren Eltern sie aufgrund ihrer Behinderungen nicht annehmen konnten.

Erkenntnisse der Bindungsforschung haben die existentielle Notwendigkeit verlässlicher früher Bindungen und die Beschädigung des kindlichen Bindungspotentials durch lange Klinikaufenthalte empirisch belegt. Besondere Bedeutung erhalten diese Forschungsergebnisse für Kinder, die aufgrund häufig perinatal erlittener Beeinträchtigungen in ihrer Kommunikation auf besonders sensitive (Ersatz)Pflegepersonen überlebenswichtig angewiesen sind.

Anhand eines anonymisierten Fallbeispiels zeichnete die Referentin eindrücklich den klinischen Leidensweg eines behinderten Säuglings nach, das während des gesamten ersten Lebensjahrs ohne feste Bezugsperson häufigen medizinischen Eingriffen und Stationswechseln ausgeliefert war.

Frau Lambeck schloss mit dem Postulat, jedem Kind in einer solchen Situation das Recht einzuräumen, vermeidbaren Schaden von ihm abzuwenden und seine Bedürfnisse nach Konstanz, Verlässlichkeit und Rhythmus zu erfüllen.

Referat von Diplompsychologen Oliver Hardenberg

Auch im Vortrag des Diplompsychologen Oliver Hardenberg stand das Erleben von Kindern im Mittelpunkt, die gegenteiligen Erfahrungen ausgesetzt waren. Der Psychotherapeut und gerichtliche Gutachter widmete sein Referat jenen Pflegekindern, die aufgrund von Gewalteinwirkung durch ihre Herkunftsfamilie bleibende Schädigungen davon getragen haben, da es psychologisch bedeutsam sei, ob die Entwicklung eines Kindes aufgrund einer unheilbaren Krankheit oder in Folge frühkindlich ausgelöster familiärer Traumata betroffen sei.

Eine tragfähige Eltern-Kind-Bindung helfe Studien zufolge kranken Kindern im Umgang mit der Erkrankung, während traumatisierte Kinder sowohl die erlittenen Beeinträchtigungen verarbeiten als auch die Aufnahme der Ersatzbindung zu den Pflegeeltern meistern müssten.

Herr Hardenberg betonte, dass gerade Pflegeeltern von behinderten Kindern der kontinuierlichen fachlichen Unterstützung in Form von Fortbildung und Beratung bedürfen, um den besonderen Pflegebedürfnissen der Kinder gerecht werden zu können.

Referat von Gila Schindler, Juristin im Referat Kinder- und Jugendhilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Nach musikalischen Einlagen der Veeh - Harfengruppe Ludwigsburg und der Schülerband Lautstark 2 der Rheinischen Förderschule St. Augustin wurde das Programm am Nachmittag mit juristischen und politischen Beiträgen fortgesetzt.

Gila Schindler, Juristin im Referat Kinder- und Jugendhilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erörterte in ihrem Vortrag die geltenden Rechtsgrundlagen der Sozialgesetzbücher und erläuterte die „erheblich verbesserungswürdigen“ Rechtsansprüche behinderter Kinder auf Familienpflege.

Die im SGB VIII geregelte ‘stationäre’ Vollzeitpflege von Kindern mit Behinderungen aus Familien mit erzieherischem Bedarf unterscheide sich juristisch von der ‘ambulanten Familienpflege’ als Eingliederungshilfe gemäß SGB XII und den Ansprüchen aus dem Leistungskatalog des SGB IX.

Hieraus resultiere in der Rechtsanwendung das Problem, in jedem Einzelfall die Zuständigkeit des Kostenträgers gemäß der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII feststellen zu müssen. Die Abgrenzung der dort geforderten Bedarfsbestimmung sei jedoch in der Praxis teilweise nicht möglich.

Neben der differenzierten Erläuterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die Familienpflege als Eingliederungshilfe vorrangig gegenüber der Vollzeitpflege im Rahmen von Kinder- und Jugendhilfeleistungen zulassen, zitierte die Referentin die diesbezüglich jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nachzulesen in JAmt 2006, 407).

Als tragisch bezeichnete Frau Schindler die Tatsache, dass trotz rechtlich geregelter Anspruchsvoraussetzungen die örtlichen und überörtlichen Kostenträger praktisch in der Lage sind, wechselseitig die Kostenübernahme abzulehnen.

Ab 2008 könnte das persönliche Budget nach § 17 SGB IX dazu dienen, dass Leistungsberechtigte sich Familienpflege als ihre Wahlleistung auswählen könnten. Dennoch sei für die Familienpflege behinderter Kinder und Jugendlicher unzweifelhaft ein erheblicher rechtlicher Regelungsbedarf objektiv feststellbar, wie er seit Jahren im Rahmen der "großen Lösung" diskutiert werde.

Podiumsdiskussion

Die antizipierten Vor- und Nachteile dieser einheitlichen Regelung aller Eingliederungshilfen für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII standen im Mittelpunkt der anschließenden Podiumsdiskussion mit Vertretern und Vertreterinnen aus Wissenschaft, Politik und Behörden.

Die von Frau Pistorius (Sozialarbeiterin Aachen) skizzierte Fallgeschichte eines finanziell ungesicherten Pflegeverhältnisses spiegelte die Pflegeeltern allzu vertraute Erfahrung mit Behörden getreu dem Motto wider: "Ihnen muss geholfen werden, aber wir sind nicht zuständig" (Zitat Prof. Wolf, Siegen).

Überaus empört über eine solche Praxis äußerte sich Frau Marlene Rupprecht (MdB, Vorsitzende der Kinderkommission im Deutschen Bundestag). Sie rügte, dass alle Behörden "bei der Zeugung des Kindes SGB IX zugegen waren und sich nun weigern, die Alimente zu zahlen".

Das Modell des Landeswohlfahrtsverbands Hessen - mehr Info auf der Internetseite des Verbands

Frau Katharina Daume (Landeswohlfahrtsverband Hessen) hingegen lobte das in Hessen seit 1976 freiwillig praktizierte Modell des überörtlichen Sozialhilfeträgers als etablierte und bewährte Praxis. Dieses Modell ermöglicht Kindern mit Behinderungen das Aufwachsen in einer Pflegefamilie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, ersetze jedoch keineswegs die notwendige bundeseinheitliche gesetzliche Regelung. Sich für diese einzusetzen versprach Herr Hubert Hüppe (MdB, Beauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderungen) und betonte, dass die "große Lösung" jedoch keinesfalls das SGB VIII als ganzes ins Wanken bringen dürfe.

Am Ende einer gelungenen Tagung mit regem fachlichem Austausch über innovative Praxiskonzepte, wissenschaftliche Erkenntnisse und politische Forderungen zur rechtlichen Lösung der bestehenden Problematik um die Finanzierung von Pflegestellen für behinderte Kinder verabschiedete Frau Zottmann - Neumeister die Teilnehmer mit den positiv gestimmten Schlussworten: "Zur schnellstmöglich zu schaffenden neuen gesetzlichen Regelung für die Unterbringung behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien gibt es keine Alternative. Doch ich bin überzeugt, dass wir es schaffen werden, dem Gesetzgeber diese Notwendigkeit zu vergegenwärtigen!"

Die Tagungsdokumentation sowie die Konzeption der Sonderpädagogischen Pflegestellen können ab Sommer über die Diakonie Düsseldorf bezogen werden.

Autorin: Mériem Diouani-Streek, Johann Wolfgang Goethe Universität, Institut für Sonderpädagogik

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