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Tatsächliche und rechtliche Situationen von Pflegefamilien
Themen:
Arbeitsergebnis des Arbeitskreises Nr. 21 des 20. Deutschen Familiengerichtstages vom 18.-21.09.2013
Leitung: Diana Eschelbach, München
Prof. Dr. Klaus Wolf, Siegen
I. Kontinuität
1. Perspektivklärung
Eine rasche Perspektivklärung ist wichtig für Kinder. Ein ungeplant langes Verweilen in der Bereitschaftspflege stellt ein gravierendes Entwicklungsrisiko dar. Um zusätzliche Wechsel und Beziehungsabbrüche für kleine Kinder zu vermeiden, sollten Unter-3-jährige auch im Rahmen einer Inobhutnahme von Anfang an vornehmlich bei Pflegepersonen untergebracht werden, die über die Bereitschaftspflege hinaus auch als Dauerpflegepersonen in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist ein fachlich gut ausgearbeitetes, transparentes Konzept, das die Pflegepersonen auf beide Möglichkeiten gut vorbereitet und weiter begleitet.
Damit Inobhutnahmen schneller beendet werden können, sollen die Familiengerichte gem. § 157 Abs. 3 FamFG bei Bedarf unverzüglich und spätestens innerhalb von 3 Monaten entsprechende Anordnungen treffen.
Die sozialen Dienste sind aufgefordert, die Anforderungen aus § 42 SGB VIII hinsichtlich eines Clearings unverzüglich zu erfüllen. Sobald das Einverständnis der insoweit personensorgeberechtigten Personen vorliegt, ist das Hilfeplanverfahren einzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 37 Abs. 1 SGB VIII, dessen Vorgaben zur Perspektivklärung (Kurzzeitpflege mit Rückführung oder Dauerpflege) im Interesse der Kinder ernst zu nehmen sind. Sowohl für die Perspektivklärung im Jugendamt als auch das familiengerichtliche Verfahren könnten gesetzliche Fristen hilfreich sein.
2. Sicherung
Unklarheit über die Berechenbarkeit und Stabilität des Lebensmittelpunktes nach Beginn der Familienpflege führt häufig zu starken Belastungen für die Kinder. In § 37 Abs. 1 SGB VIII ist die Entwicklung einer dauerhaften Lebensperspektive vorgesehen. Im Familienrecht fehlt eine Sicherung der Dauerpflege zwischen Adoption und Verbleibensanordnung. Der Gesetzgeber sollte daher eine Vorschrift ins BGB aufnehmen, die eine familiengerichtliche Entscheidung vorsieht, mit der ein Familienpflegeverhältnis zur Dauerpflege erklärt wird. Dies sollte nach einer gewissen Zeit, innerhalb der Herkunftselternarbeit erfolglos versucht wurde (falls eine Rückkehroption bestand), geschehen. Die Entscheidung könnte jedenfalls auf Antrag der Pflegeeltern, gegebenenfalls von Amts wegen oder auf Antrag des ab 14-jährigen Pflegekindes ergehen. Rechtsfolge sollte sein, dass das Kind nicht ohne weiteres von den Pflegeeltern herausverlangt werden kann. Maßstab muss in jedem Einzelfall das Kindeswohl sein. Diese Sicherung des Lebensmittelpunktes schafft Klarheit für alle Beteiligten und kann dadurch auch die Umgangskontakte erleichtern.
II. Umgang
Für Pflegekinder ist ein wohlwollendes Verhältnis zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie bedeutsam. Herkunftselternarbeit ist nicht nur bei bestehender Rückkehroption, sondern auch bei Dauerpflege wichtig. Gibt es Schwierigkeiten, ist eine professionelle Begleitung und Beratung aller Beteiligten durch die Kinder- und Jugendhilfe erforderlich. Für jeden Einzelfall ist eine differenzierte Betrachtung notwendig und muss ein passendes Umgangskonzept entwickelt werden.
III. Diagnostik
In der Regel ist eine dem Einzelfall angemessene Gesundheitsdiagnostik von Pflegekindern zumindest zum Zeitpunkt der Unterbringung erforderlich.