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Beschwerdemöglichkeiten des Jugendamtes in Kindschaftsverfahren
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Als ich von der Erarbeitung dieses Arbeitsheftes erfuhr, war ich zuerst verblüfft, dass ein solches Heft überhaupt angedacht worden war. Da muss ja wohl ein Bedarf bestehen, dachte ich mir und wurde in diesem Gedanken bestätigt, als ich im Abschnitt A, der Einleitung des Arbeitsheftes folgende Statistik las:
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) gab es im Jahr 2013 bei den Amtsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland
- 137.985 erledigte Sorgerechtsverfahren,
- 56.410 erledigte Umgangsverfahren,
- 4.042 erledigte Verfahren auf Kindesherausgabe.
Abgeschlossen wurden diese Verfahren durch gerichtliche Entscheidungen, durch Beteiligten-Vereinbarungen oder auch durch Antragsrücknahme.
Bei den Oberlandesgerichten in Deutschland gab es im gleichen Jahr nachfolgende erledigte Beschwerdeverfahren:
- 6165 Verfahren gegen die Entscheidung zur elterlichen Sorge,
- 1996 Verfahren gegen Umgangsentscheidungen,
- 322 Verfahren gegen Entscheidungen über einen Antrag auf Kindesherausgabe.
Aus den statistischen Zahlen geht nicht hervor, wer Beschwerde eingelegt hat. Waren dies überwiegend Eltern oder andere Beteiligte z.B. das Jugendamt?
Die Zahlen machen jedoch eins ganz deutlich: es wird in nur 5 % aller abgeschlossenen Kindschaftssachen überhaupt Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsheft schreibt zu dieser bemerkenswerten Zahl:
Uns stellt sich die Frage, ob daraus zu schließen ist, dass alle Beteiligten in den übrigen 95 % der Kindschaftsverfahren mit der Entscheidung oder einer anderen Verfahrenserledigung einverstanden sind. Da immer wieder - auf Fortbildungen, Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünften - insbesondere seitens der Jugendämter Unzufriedenheit mit familiengerichtlichen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen geäußert wird, gehen wir davon aus, das selbst dann, wenn kein Einverständnis mit der Entscheidung besteht, diese häufig schlicht hingenommen wird.
Gründe hierfür mag es mehrere geben. Eine allgemeine Scheu - etwa wegen Bedenken im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit mit dem Familiengericht - sollte jedenfalls kein Grund sein, von einer Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung abzusehen. Denn die Professionalität der Juristinnen und Fachkräfte im Jugendamt gebietet es, unterschiedliche Auffassungen ggf. auch im Beschwerdeverfahen auszutragen, wenn es um die Interessen des Kindes oder berechtigte Belange des Jugendamtes selbst geht. Auch rechtliche Unsicherheiten sollten künftig keine Ursache mehr sein, von einer Beschwerde abzusehen. Solche - falls vorhanden - sollen mit dieser Arbeitshilfe beseitigt werden. Diese soll das Jugendamt bei der praktischen Arbeit unterstützen und alle rechtlichen Informationen vermitteln, die benötigt werden, um gegen eine Entscheidung vorzugehen und deren Abänderung zu erwirken.
Übersicht
Im Abschnitt B gibt es eine inhaltliche und grafische Übersicht der Beschwerde- und Abänderungsmöglichkeiten des Jugendamts.
Als mögliche Vorgehensweisen für das Jugendamt werden erwähnt:
- Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG,
- Antrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung neu zu entscheiden / § 54.2 FamFG,
- Anregung auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordung / § 54.1 FamFG,
- Einleitung eines Hauptsacheverfahrens / § 53 FamFG,
- Anregung auf Aufhebung einer Kindschutzmaßnahme / § 1696.2 BGB, § 166.2 FamFG,
- Anregung, das Absehen von einer Kinderschutzmaßnahme zu überprüfen / § 166.3 FamFG,
- Anregung auf Abänderung einer Umgangsvereinbarung / § 1696.1 BGB,
- Anregung auf Abänderung einer Umgangsentscheidung / § 1696.1 BGB.
Möglichkeiten von Beschwerden
Abschnitt C erläutert die Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts
Hier werden als erstes die Grundzüge des Hauptsacheverfahrens beschrieben. Es werden die Beschwerdebefugnis dargelegt und über Form und Fristen informiert. Weiter geht es mit der Erklärung zur eingeschränkten Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts, mit dem Gang des Beschwerdeverfahrens und mit der Aussetzung der Vollziehung bzw. der Vollstreckung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts und ihre (Nicht-)Anfechtbarkeit sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Abschnitt Hauptsachverfahrens die letzten Punkte der Erläuterung.
Die nächste Erklärung beschreibt das Vorgehen gegen eine Entscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren.
Alle diese Erläuterungen sind mit Beispielen untermauert und erleichtern so das Verstehen.
Abänderung einer Entscheidung
Abschnitt D befasst sich mit den sonstigen Möglichkeiten der Abänderung einer Entscheidung.
Hier geht es besonders um Abänderungen von
- Entscheidungen in Verfahren bei Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666 und 1666a BGB
- Abänderungen sonstiger Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag (insbesondere nach § 1671 oder § 1626a.2 BGB)
- Abänderungen von Umgangsregelungen und gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen
- Ehewohnungszuweisung und Gewaltschutzanordnung mit Wohnungszuweisung.
Prüfschritte des Jugendamtes
In Abschnitt E findet sich eine Kurzübersicht über Prüfschritte für das Jugendamt, wenn das Jugendamt mit der getroffenen Entscheidung eines Familiengerichts nicht einverstanden ist und es eine Abklärung möglicher weiterer Schritte geben soll.
Musterschriftsätze
Das Arbeitsheft endet mit dem Abschnitt F. Hier werden Musterschriftsätze vorgestellt zur
- a) Beschwerde gegen die Ablehnung des Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB,
- b) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung während des laufenden Beschwerdeverfahrens,
- c) Antrag auf mündliche Verhandlung nach Entscheidung über eine einstweilige Anrodnung im schriftlichen Verfahren,
- d) Anregung der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 1666 BGB.
Gerade diese Musterschriftsätze könnten aus meiner Sicht ein bis dahin zurückhaltendes Jugendamt ermuntern, über eine Beschwerde nachzudenken. Das Arbeitsheft will das Jugendamt als die fachkompetente Behörde in Kindschaftsangelegenheiten darin unterstützen, seine Aufgaben in diesem Bereich deutlicher, effizienter und auftragsgemäßer wahrzunehmen.
Nähere Infos zur Bestellung der Broschüre:

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