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Sonderpflege – Erziehungsstellen – Vollzeitpflege mit "erweitertem Förderbedarf"
Erläuterungen zur Begrifflichkeit
Neben den „normalen“ Unterbringungen von Kindern in Vollzeitpflege gibt es im § 33 den Auftrag im Satz 2: Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen“.
Im Themenschwerpunkt dieses Magazins habe ich zu diesem Satz 2 des § 33 SGB VIII recherchiert und Informationen zusammengefügt.
In diesem Bereich der familiären Unterbringungen ist es besonders irritierend, dass es keine einheitlichen Bezeichnungen für die Unterbringungsformen gibt. Während die Bezeichnung „Sonderpflege“ sich nochmals unterteilen kann in „sonderpädagogische Vollzeitpflege“ und in „heilpädagogische Vollzeitpflege“ ist damit jedoch immer die Unterbringung nach Satz 2 § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) gemeint.
Anders sieht es aus bei der Bezeichnung „Erziehungsstelle“. Hiermit können sowohl Unterbringungen nach § 33 Satz 2 als auch nach § 34 SGB VIII gemeint sein. Die Zuordnung dieser Bezeichnung ist je nach Bundesland – manchmal sogar innerhalb eines Bundeslandes – nicht exakt. Es ist daher wichtig, sich beim Begriff „Erziehungsstelle“ darüber zu vergewissern, welche Unterbringungsform damit gemeint ist, die nach § 33 Satz 2 oder § 34 SGB VIII. Diese Unterschiedlichkeit ist bedeutsam für die Frage der Versteuerung und der rechtlichen Möglichkeiten der erziehenden Personen.
Die Länder Berlin und Thüringen haben die „Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf“ entwickelt. Dies sind Unterbringungen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Hier muss jedoch in Thüringen jährlich und in Berlin alle zwei Jahre durch Gutachten – die die Pflegepersonen beibringen müssen – nachgewiesen werden, dass der erweiterte Förderbedarf noch besteht.
§ 33 Vollzeitpflege
„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.“
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“
Erläuterungen zu Inhalten
In diesem Magazin finden Sie eine Darstellung verschiedener Konzepte und Vorschläge zur Ausführung des § 33 Satz 2 SGB VIII.
Manche Konzepte und Empfehlungen z.B. die des Deutschen Vereins sind vollständig wiedergegeben, andere Konzepte werden nur teilweise aufgeführt. Es war für uns von Bedeutung, einen Überblick über die verschiedenen Gedanken und Arbeitsweisen zu erstellen und Bemühungen um verbindliche Standards zu dokumentieren.
Links
Aus der Vielzahl der Webseiten von Freien Trägern, die in diesem Bereich tätig sind, haben wir einige ausgesucht, die ein klares Konzept darlegen:
- www.vitos-kalmenhof.de/fileadmin/user_upload/TG-Kalmenhof/PDFs/Leistungsvereinbarungen/Infoblatt_Erziehungsstellen.pdf
- www.loewenzahn-erziehungshilfe.de/erziehungsstellen.html
- www.erziehungsbuero.de/pdf-download/Erziehungsstellen/EBR_Konzept_EST.pdf
- www.kaspar-x.de/downloads/Leistungsbeschreibung_Erziehungsstellen.pdf
Fachtag
“Qualifizierung und Ausbau des Pflegekinderwesens und der Erziehungsstellen“
AG 3: Zur Entwicklung und Wandel der Erziehungsstellen und der professionellen Pflegschaft
Diese Zusammenfassung der Arbeit der Arbeitsgruppe 3 auf der o.a. Fachtagung von Vitos ist ein sehr guter Überblick über die Arbeit, Anforderungen, Unterstützungen und Entwicklungen von Erziehungsstellen. Sie gibt darüber hinaus einen umfassenden Vergleich über Erziehungsstellen nach § 33 und § 34 SGB VIII.
von:
Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege