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Veränderungen durch das neue Vormundschaftsrecht

Das Vormundschaftsrecht wurde verändert. In Anbetracht der vielen Paragrafen zur Vormundschaft im BGB wurde nur wenig verändert – dieses Wenige hat aber deutliche Auswirkungen auf die Aufgabe des Vormundes im Hinblick auf sein Mündel. So ist es nun oberste Aufgabe des Vormundes, eine Beziehung zu seinem Mündel herzustellen. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten und soll dies besonders durch regelmäßige, möglichst monatliche Kontakte mit dem Mündel in dessen üblicher Umgebung erreichen.

Das Vormundschaftsrecht wurde verändert. In Anbetracht der vielen Paragrafen zur Vormundschaft im BGB wurde nur wenig verändert – dieses Wenige hat aber deutliche Auswirkungen auf die Aufgabe des Vormundes im Hinblick auf sein Mündel.
So ist es nun oberste Aufgabe des Vormundes, eine Beziehung zu seinem Mündel herzustellen. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten und soll dies besonders durch regelmäßige, möglichst monatliche Kontakte mit dem Mündel in dessen üblicher Umgebung erreichen.

Nachfolgend die ergänzten Paragrafen, die Ergänzungen sind hervorgehoben.

§1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten
auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der
Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

§1800 Umfang der Personensorge

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

§1837 Beratung und Aufsicht

(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

§1840 Bericht und Rechnungslegung

(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.

Inhaltsverzeichnis: 
Basiswissen

Persönliche Kontakte des Vormundes zum Mündel

Die persönlichen Kontakte des Vormundes zu seinem Mündel sollen dazu dienen, die Lebenssituation des Mündels in der Pflegefamilie besser zu kennen und "Wohl und Willen des Mündels" zu beachten. Der Vormund soll eine Beziehung zum Mündel aufbauen und besonderen Wert darauf legen, dass das Kind oder der Jugendliche sein Leben mit gestalten kann und an allen Entscheidungen beteiligt wird.
Basiswissen

Ausübung des Sorgerechtes

Wenn Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen, dann "zerfällt" gewissermaßen auch die Ausübung des Sorgerechtes. Wesentliche, für die Zukunft des Kindes wichtige Entscheidungen oder Handlungen bleiben dem Sorgeberechtigten – also hier dem Vormund – vorbehalten.
Tiefergehende Information

Vorschläge des DIJuF zur Umsetzung des Gesetzes

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF- hat in seinem Papier "Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – erste Hinweise" Vorschläge zur Umsetzung des neuesn Vormundschaftsrechtes formuliert.
Tiefergehende Information

Vorschläge des DIJuF zur Gestaltung der Kontakte zwischen Vormund und Mündel

Ob die Kontakte in der üblichen Umgebung stattfinden sollten, das Kind/der Jugendliche ggf dort abgeholt oder wieder dorthin gebracht werden sollte und wie Besuche zu gestalten sind, sind Themen, für die anhand praktischer Erfahrungen und fachlicher Kriterien Orientierungen zu erarbeiten sind.
Tiefergehende Information

Eigene Erfahrungen als ehrenamtlicher Einzelvormund

Die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis ist mit viel Diskussion, Abwertung, Unverständnis, Überforderungsgefühlen, Ängsten und selten mit Zuversicht und positivem Empfinden verbunden. Die Ämter tun sich schwer, die Amtsvormünder müssen sich umstellen, andere Beteiligte um das Pflegekind herum müssen sich sortieren – es muss sich jeder bewegen. Ich begrüße diese Veränderung und bin der Überzeugung, dass sie für die Kinder und Jugendliche mit Vormündern oder Pflegern eine positive und sinnvolle Verbesserung bedeutet.

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