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Einkommenssteuerliche Behandlung von Pflegegeld

Das LJA Rheinland hat noch einmal wesentliche Grundsätze der Einkommenssteuerlichen Behandlung des Pflegegeldes zusammengefaßt und weist auf eine Veränderung der in der Bereitschaftspflege gezahlten Kosten der Unfallversicherung und Alterssicherung hin, die nun NICHT mehr zu versteuern sind.

Das LJA Rheinland empfiehlt in diesem Rundschreiben noch einmal: " ist nach § 33 SGB VIII Satz 2 ein freier Träger mit der Begleitung der Pflegepersonen betraut, so empfehle ich inzwischen, das Pflegegeld unmittelbar vom Jugendamt an die Pflegeperson auszuzahlen".

Das LJA Westfalen-Lippe vertritt in dieser Hinsicht eine andere Meinung wie aus einem Schreiben vom 23.09.08 hervorgeht. Diese Meinung wurde aktuell noch einmal besätigt.

In dem o.a. Schreiben heißt es:
"... halten wir es im Sinne einer Klarstellung für sinnvoll, bestehende und neue Verträge im System Westfälische Pflegefamilien klarer in dem Sinne zu formulieren, als die Gelder nach § 39 SGB VIII an die Pflegefamilien weitergeleitet werden, der Träger also sozusagen eine Art Inkassofunktion übernimmt. ..
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand halten wir es sozusagen nach bestem Wissen und Gewissen nicht für angezeigt, alles auf Direktzahlungen zwischen Jugendämtern und Pflegefamilien umzustellen, zumal dies eine Reihe organisatorischer Probleme mit sich bringen dürfte. "

das Rundschreiben des LJA Rheinland kann hier eingesehen werden

Letzte Aktualisierung am: 
27.02.2009

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