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28.04.2023
Empfehlung

Aktualisierung der Empfehlungen zur Kostenheranziehung

Die Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter wurde aktualisiert, der neuen Rechtslage ab Januar 2023 angepasst und im April als fünfte neu bearbeitete Fassung veröffentlicht.

Nach der Gesetzesänderung zur Heranziehung junger Menschen bei Kostenerstattung der Jugendhilfe, die besagte, dass die jungen Menschen überwiegend nicht mehr herangezogen werden, gab es immer wieder Nachfragen zu Zahlungen an Junge Menschen, die auch weiterhin einzusetzen sind.  Aus diesem Grund veröffentlichen wir hier den Auszug aus den Empfehlungen der BAg LJÄ zu den Zweckgleichen Leistungen.

7.2 Zweckgleiche Leistungen (§ 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII)

Zweckgleiche Leistungen, die für den untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigtem nach § 19 SGB VIII gewährt werden, sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Grundsätzlich ist die untergebrachte Person verpflichtet, diese Leistungen an den Jugendhilfeträger abzuführen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann bei Sozialleistungen nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch bei der zuständigen Leistungsbehörde angemeldet werden.

Privatrechtliche Ansprüche sind nach § 95 SGB VIII auf den Jugendhilfeträger überzuleiten.

Zu den einzusetzenden zweckgleichen Leistungen gehören u.a.

  • Leistungen nach dem BAföG
  • Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 SGB III abzüglich der Beträge gemäß § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 SGB III
  • Ausbildungsgeld gemäß § 122 SGB III abzüglich der Beträge gemäß § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 SGB III
  • Halb- und Vollwaisenrenten, ausgenommen geschützte Waisenrenten nach dem OEG und BVG
  • Betriebs- und Privatrenten
  • Beihilfeansprüche

Die überarbeitete Fassung der Empfehlungen können Sie über einen Link auf der Seite der BAG Landesjugendämter herunterladen. 

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