Sie sind hier

26.10.2014

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2015

Jedes Jahr veröffentlicht der Deutsche Verein Empfehlungen für die Höhe des Pflegegeldes für die Unterbringung eines Pflegekindes in Vollzeitpflege.

Besonderer Hinweis der Redaktion: Hier geht es nicht nur um die Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes sondern auch um eine Richtschnur für die Berechnung der Unfallversicherung und der Alterssicherung. Ebenso zu beachten ist der besondere Hinweis auf Pflegepersonen, die SGB II-Leistungen erhalten. Hier muss eine individuelle Berechnung erfolgen, wenn die im Pauschalbetrag enthaltenen Unterkunftkosten (88,20 €) nicht ausreichen.

Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.

Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:

Alter: 0–6 Kosten Sachaufwand 508 € Kosten der Erziehung 237€
Alter: 6–12Kosten Sachaufwand 589 € Kosten der Erziehung 237 €
Alter: 12–18 Kosten Sachaufwand 676 € Kosten der Erziehung 237 €.

Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.

Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung

Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.

Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.

Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil

Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Hier erhalten Sie die Empfehlungen