Besonderer Hinweis der Redaktion: Hier geht es nicht nur um die Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes sondern auch um eine Richtschnur für die Berechnung der Unfallversicherung und der Alterssicherung. Ebenso zu beachten ist der besondere Hinweis auf Pflegepersonen, die SGB II-Leistungen erhalten. Hier muss eine individuelle Berechnung erfolgen, wenn die im Pauschalbetrag enthaltenen Unterkunftkosten (88,20 €) nicht ausreichen.
Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.
Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.
Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Wir haben in letzter Zeit immer wieder Fragen zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Bescheiden von Jugendämtern bekommen, die die Leistungen des Ausbildungsgeldes und der Berufsausbildungsbeihilfe für das Pflegegeld heranziehen. Ist das nach der Gesetzesänderung zum 1. Jan. 2023 noch aktuell? Wie können jungen Menschen auf fehlerhafte Bescheide reagieren?
Das Vormundschaftsrecht weist auf die Vorrangigkeit eines geeigneten ehrenamtlichen Vormundes hin. Welche Überlegungen sind notwendig, um dem Pflegekind den passenden Vormund zur Seite zu stellen?
Das Jugendamt als die fachkompetente Behörde für den Schutz der Minderjährigen und die Unterstützung von Familien ist in einem wesentlichen Umfang im Bereich der Vormundschaft involviert.
Wie erhalten Pflegepersonen das Pflegegeld einschließlich der Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung? zusammengestellt von Bernd Hemker, DPWV-NRW und Henrike Hopp Stand: Januar 2006
Immer wieder kommt die Frage auf, ob Pflegeeltern möglicherweise verpflichtet sind, Wohngeld zu beantragen und ob dieses Wohngeld dann als öffentliche Leistung für das Kind auf das Pflegegeld der Jugendhilfe angerechnet werden kann. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes und die 'Empfehlung zur Kostenheranziehung' der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus 2021 klären die Zusammenhänge von Pflegegeld und Wohngeld.
Was wissen wir über die Kinder, die in Pflegefamilien vermittelt werden, um dort dauerhaft zu leben? Pflegefamilien nehmen diese Kinder auf – wollen ein Hafen für sie sein, ihnen eine weitere Chance im Leben geben. Was brauchen die Pflegefamilien dafür, was ist notwendig und hilfreich? Welche Rahmenbedingungen für das Leben einer Pflegefamilie mit einem Pflegekind sind notwendig, um aus dem Hafen möglichst einen "sicheren Hafen" zu machen?
Pflegekinder und Adoptivkinder sind keine „besonderen“ Kinder in der Schule – sie sind jedoch Kinder mit Besonderheiten, da die Meisten von ihnen mit schwierigen, oft dramatischen und traumatisierenden Lebenserfahrungen in die Pflege- oder Adoptivfamilie gekommen sind. Besonders die Erfahrungen in den ersten Lebensmonaten bis zum zweiten Lebensjahr „brennen“ sich ein und bestimmen die Sicht des Kindes auf die Welt – bestimmen die Sicht auf Erwachsene und darauf, ob sich das Kind auf diese verlassen kann oder sich von ihnen verlassen fühlt.
Informationen zum Abschlussbericht des Praxisforschungsprojektes des Instituts für Vollzeitpflege und Adoption e.V. (iva) und der Forschungsgruppe Pflegekinder der Uni Siegen vom Februar 2015
In der Empfehlung „Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und in familienähnlichen Formen“ aus Dezember 2002 setzte sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) mit der Frage der Familie für die Erziehung eines Kindes auseinander. Einen Teil der Empfehlung über die Bedeutung der Familie als Lebensort für das Kind wollen wir Ihnen auszugsweise vorstellen.
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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2015
Themen:
Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.
Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:
Alter: 0–6 Kosten Sachaufwand 508 € Kosten der Erziehung 237€
Alter: 6–12Kosten Sachaufwand 589 € Kosten der Erziehung 237 €
Alter: 12–18 Kosten Sachaufwand 676 € Kosten der Erziehung 237 €.
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.
Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
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