Besonderer Hinweis der Redaktion: Hier geht es nicht nur um die Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes sondern auch um eine Richtschnur für die Berechnung der Unfallversicherung und der Alterssicherung. Ebenso zu beachten ist der besondere Hinweis auf Pflegepersonen, die SGB II-Leistungen erhalten. Hier muss eine individuelle Berechnung erfolgen, wenn die im Pauschalbetrag enthaltenen Unterkunftkosten (88,20 €) nicht ausreichen.
Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.
Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.
Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Durch die Aufnahme eines Pflegekindes in die Kernfamilie muss sich die Familie und alle ihre Mitglieder verändern. Die leiblichen Kinder müssen in dieser Veränderung berücksichtigt und begleitet werden.
Wie erhalten Pflegepersonen das Pflegegeld einschließlich der Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung? zusammengestellt von Bernd Hemker, DPWV-NRW und Henrike Hopp Stand: Januar 2006
in diesem Referat habe ich die Besuchskontakte einmal aus der Sicht der Kindeswohlbetrachtung in Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zusammengetragen. Hier hat es eine Entwicklung hin zum Kindeswillen und zur deutlichen Einzelfallbegründung gegeben. Zum Schluss des Artikels gehe ich auf die Chance von Besuchskontakten ein und wie sie gut vorbereitet und durchgeführt werden können.
Kinder erleben Gewalt in verschiedenen Dimensionen und Formen. Die Misshandlungen, die Kinder erdulden müssen, hinterlassen in ihnen Ängste, Traumatisierungen und Veränderungen ihrer Persönlichkeit. Kinder erleben Gewalt in ihrem nächsten Umfeld: der Familie, in Schule, Kirche, Vereinen und Institutionen. Manchmal erleben sie Gewalt auch an Orten, die ihrem Schutz dienen sollten. Hier finden Sie eine Beschreibung verschiedener Gewaltformen und Auswirkungen auf Kinder - mit Hinblick auf das Leben in einer Adoptiv- und Pflegefamilie.
Pflegeeltern sind Personen, die sich auf einen seltsamen Weg gemacht haben: Sie bieten sich als Familie für ein Kind an – werden dadurch eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung der Jugendhilfe – bekommen für ihre Tätigkeit ein Pflegegeld – bleiben aber Familie und weisungsungebunden durch das Jugendamt – haben nur begrenzte Rechte – haben viele Pflichten und sitzen nicht selten zwischen den Stühlen.
Zur Zeit müssen sich die Jugendämter intensiv mit einem Schutzkonzept zu ihrer Arbeit in der Pflegekinderhilfe beschäftigen. Neben generellen Schutz-Standards müssen dazu auch Wege gefunden und beschrieben werden, wie ein Schutzkonzept für jedes einzelne Pflegekind mit dem jungen Menschen, den Pflegepersonen und anderen Beteiligten zu erstellen und durchzuführen ist.
Im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde durch den ergänzten § 4a die Wichtigkeit von Zusammenschlüssen von Betroffenen im Rahmen der Selbsthilfe betont. Im Bereich der Pflegekinderhilfe wurde darüber hinaus deutlich gemacht, dass Zusammenschlüsse in der Pflegekinderhilfe beraten, gefördert und unterstützt werden sollen. Welche Aufgaben können von den Zusammenschlüssen auf örtlicher Ebene und auf Landesebene im Bereich der Adoptiv- und Pflegekinderhilfe übernommen werden?
Die Aufnahme eines Pflegekindes beeinflusst in hohem Maße die Art- und Weise, wie eine Familie lebt. Kinder reagieren auf das, was sie im Leben erfahren haben. Die Erfahrungen der Pflegekinder sind andere Erfahrungen als die der leiblichen Kinder in Pflegefamilien.
Pflegekinder haben eine andere Lebensgeschichte und diese andere Lebensgeschichte prägt ihre Erfahrungen, ihre Befindlichkeiten, ihre Handlungen und ihr Verhalten.
Das Vormundschaftsrecht weist auf die Vorrangigkeit eines geeigneten ehrenamtlichen Vormundes hin. Welche Überlegungen sind notwendig, um dem Pflegekind den passenden Vormund zur Seite zu stellen?
Der Vormund hat die Personen- und die Vermögenssorge im besten Interesse seines Mündels auszuüben. Dabei müssen im besonderen Maße die Rechte des Mündels und die sich verändernde Position seiner Beteiligung je nach Entwicklungsstand berücksichtigt werden.
Kinder müssen ihre Familien verlassen, weil die Eltern ihre elementarsten Grundbedürfnisse nicht erkennen und akzeptieren (Vernachlässigung). oder weil die Kinder der Macht der Eltern ausgeliefert sind (sexueller Missbrauch, Gewalterfahrungen).
Forschungsergebnisse im Bereich der Hirnreifung und der Traumatologie haben ergeben, dass besonders die emotionalen Erfahrungen des Kindes in den ersten beiden Lebensjahren „Lebensmuster“ und „Lebenssicht“ des Kindes in herausragender Weise prägen.
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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2015
Themen:
Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.
Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:
Alter: 0–6 Kosten Sachaufwand 508 € Kosten der Erziehung 237€
Alter: 6–12Kosten Sachaufwand 589 € Kosten der Erziehung 237 €
Alter: 12–18 Kosten Sachaufwand 676 € Kosten der Erziehung 237 €.
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.
Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
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