Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde
Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.
Die Empfehlungen wurden von der DIJuF-Fachgruppe zur Begleitung der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in den Jugendämtern „Weiterdenken in der Pflegekinderhilfe“ in einem gemeinsamen Prozess erarbeitet. Die Fachgruppe setzt sich aus rd. 30 Fach- und Leitungskräften aus Jugendämtern aus ganz Deutschland zusammen. In einem parallelen Prozess wurden die Arbeitsergebnisse der Fachgruppe von einer Resonanzgruppe, bestehend aus rd. 20 regelmäßig teilnehmenden Jugendamtsvertreter*innen, reflektiert und ergänzt.
Deutlich wurde in den Diskussionen der Fachgruppe, dass es bei der Umsetzung der Neuregelungen des KJSG im Bereich der Pflegekinderhilfe weniger um rechtliche Fragen und Klarstellungen oder Konkretisierungen als vielmehr um fachliche (Entwicklungs-) fragen geht.
Deutlich wurde jedoch auch, dass viele der mit den Neuregelungen verbundenen Anforderungen nicht neu, sondern bereits lange im SGB VIII verankert sind und von den Jugendämtern in Deutschland bereits umgesetzt werden. Durch das KJSG wurden bereits vorhandene Elemente in ihrer Bedeutung betont und gestärkt. Dazu gehören folgende Aspekte:
Beteiligung als Querschnitt: Gelingende Partizipation ist für den gesamten Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe essenziell,
Umsetzung bzw. Stärkung der Kinderrechte, Stärkung der Selbstbestimmung junger Menschen,
Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen,
Stärkung der Beratungsrechte und Unterstützung aller Beteiligten (subjektiver Rechtsanspruch von Eltern (teil-)stationär untergebrachter Kinder auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung ihrer Beziehung zum Kind (§ 37 Abs. 1 SGB VIII), Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII), Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern (§ 37a SGB VIII),
Betonung der Fachstandards einer guten Pflegekinderhilfe entlang der „Regeln der Kunst“;
dabei insbesondere Qualifizierung der Hilfeplanung durch verschiedene Regelungen (ua Einbezug auch nicht sorgeberechtigter Eltern, anderer öffentlicher Stellen wie Schule oder andere Sozialleistungsträger, Einbeziehung der Geschwister bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe);
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Sowohl nach § 93 SGB VIII als auch nach § 83 SGB XII zählen Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nicht zum Einkommen. Der Kinderbonus wird eindeutig aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht.
Ein Zusammenschluss von fachkompetenten Persönlichkeiten - vereint im "Team Fostercare 2020" - hat einen Artikel zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe erarbeitet und darin die Qualitätsstandards zur Diskussion gestellt, die in Verantwortung von Jugendämtern in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe partizipativ entwickelt werden sollen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das DIJuF.
Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Ein Positionspapier des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Neben der bereits Anfang Oktober veröffentlichen Synopse, hat nun das DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - auch eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes erarbeitet, ebenso wie die IGFH. Die IGFH hat im Rahmen des 'Dialogforums Pflegekinder' intensiv auf die Praxissituation und die sich darauf ergebenden notwendigen Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Pflegekinderhilfe hingewiesen. Inzwischen hat es eine Vielzahl von Stellungnahmen der verschiedenen Institutionen gegeben, auf die wir hier hinweisen.
von:
Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde
Themen:
Auszüge aus der Einleitung der Stellungnahme