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16.12.2017

Umsetzung des §16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

Der Deutsche Verein hat zur Umsetzung des §16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen - eine Empfehlung herausgegeben.

Mit der Einführung des § 16h SGB II hat der Gesetzgeber Zielgruppen und Leistungsprinzipien der Jugendsozialarbeit in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen und damit auf einen Bedarf reagiert, der von den vorhandenen Hilfe- und Fördersystemen nicht ausreichend gedeckt wird. Die Regelung ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Es sollen junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren gefördert werden, die sich vom (bisherigen) Leistungsangebot des SGB II abgewendet haben oder von diesem nicht erreicht wurden, aber wahrscheinlich leistungsberechtigt sind oder dem Grunde nach einen Leistungsanspruch haben (§ 16h Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Die Jobcenter können neue, zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen schaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. So wird
der Vorrang der Leistungen nach § 13 SGB VIII beachtet.

Der Deutsche Verein wirbt dafür, dass die Öffnung des SGB II für diese Zielgruppe und Leistungen als Impuls genutzt wird, in den Kommunen die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger sozialer Hilfeleistungen und Förderungen zu verbessern.

Auszug aus der Einleitung der Empfehlungen

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