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01.06.2011

Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege

§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.

3.2.2    Sozialpädagogische Vollzeitpflege

Charakterisierung der Pflegeform

§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber an zum Teil schon weit zurück liegende Praxisentwicklungen (heil- und sonderpädagogische Pflegestellen; Erziehungsstellen) anknüpfen, aber auch weitere Neuentwicklungen nicht ausschließen. Wenn also zu den bereits tradierten besonderen Pflegeformen weitere hinzugekommen sind, widerspricht dies nicht der Gesetzesintention. Problematisch ist aber, dass häufig  das selbe mit verschiedenen Begriffen oder umgekehrt unterschiedliches mit dem selben Begriff bezeichnet wird. So erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.

Regional sehr unterschiedlich verläuft auch die Ausgestaltung dieser besonderen Form. Manchmal gibt es spezielle organisatorische Arrangements, spezielle personelle Zuständigkeiten und besondere Beratungsmethoden. In vielen Fällen sind diese Pflegeformen aber Bestandteil des allgemeinen Pflegekinderdienstes ohne besondere Arrangements, wie etwa Supervision oder besondere Pflegeeltern-Treffen. Ähnliches gilt im übrigen auch für Erziehungsstellen, die außerdem zu den gleichnamigen Erziehungsstellen im Rahmen des § 34 SGB VIII in „Konkurrenz“ stehen, ohne dass es klare Abgrenzungskriterien gibt. Dies alles führt dazu, dass entwicklungsbeeinträchtigte Kinder einmal über die allgemeinen Vollzeitpflege, einmal in einer besondere Pflegeform, einmal durch eine Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII betreut werden.

Im Interesse einer terminologischen Vereinheitlichung dieses Bereichs wird empfohlen, die verschiedenen Varianten dieses Typs mit dem einheitlichen Begriff der „sozialpädagogischen Pflegestelle“ zu belegen. Der Begriff signalisiert einerseits einen gewissen fachlichen Anspruch, engt die Pflegeform andererseits aber auch nicht auf eine professionelle Ausübung der Familienpflege ein. Darüber hinaus soll der Begriff den Blick auf besondere, über alltagspädagogische Kompetenzen hinaus weisende, bewusst zu gestaltende sozialpädagogische Prozesse erweitern. Der erzieherische Bedarf resultiert – vor dem Hintergrund unterschiedlicher Konstellationen in der Herkunftsfamilie – aus Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes oder Jugendlichen, die mit laienpädagogischen Mitteln nicht „angegangen“ werden können oder die Dynamik einer „Normalfamilie“ überfordern. Gleichzeitig liegen die der Allgemeinen Vollzeitpflege zugrundeliegenden Voraussetzungen vor.

Typische Fallkonstellationen sind:

  • Das Kind oder der Jugendliche ist in einem erheblichen Umfang „verhaltensgestört“ oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt und bedarf einer besonderen sozialpädagogischen Zuwendung und Unterstützung.
  • Das Kind oder der Jugendliche bedarf einer besonderen Unterstützung bei der sozialen, ggf. auch der schulischen Integration.
  • Das Kind oder der Jugendliche benötigt wegen einer angeborenen oder einer chronischen Erkrankung oder einer leichteren Behinderungsform einer besonderen pflegerischen und erzieherischen Zuwendung.
  • Das Kind oder der Jugendliche ist ambivalent an seine Herkunftsfamilie gebunden und es bedarf der Klärung von Fragen der Identität.
  • Es gibt andere erschwerende Bedingungen etwa wegen des Alters des Kinder/Jugendlichen, wegen der Notwendigkeit besonders intensiver Elternkontakte, wegen komplizierter Kontakt- und Umgangsregelungen in einem verzweigten Familiensystem oder wegen der Aufnahme von Geschwistergruppen.

Die Pflegepersonen haben die Aufgabe, geeignete Mittel zu einer „nachholenden“ und positiven Sozialisation und zur Überwindung von Entwicklungsbeeinträchtigungen bzw. anderen Beeinträchtigungen bereit zu stellen oder zu arrangieren. Sie müssen bereit und in der Lage sein, die hiermit – ggf. einschließlich der mit der Kontaktpflege zur Herkunftsfamilie – verbundenen Aufgaben zu übernehmen. Sofern der Auftrag nicht befristet werden kann, handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Vollzeitpflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder oder Jugendliche nach § 33 Satz 2 SGB VIII.

Empfehlungen zur Ausgestaltung

Obwohl eine „einschlägige“ berufliche Vorbildung der Pflegepersonen in vielen Fällen hilfreich sein kann, wird empfohlen, diese nicht generell und ausschließlich als zwingende Voraussetzung für diese Pflegeform zu betrachten. Entscheidendes Kriterium für die Anerkennung sollte die Bereitschaft und Befähigung der Pflegepersonen sein, besonders beanspruchende Belastungen und die hiermit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den jeweiligen Kooperationspartnern zu tragen.

Soweit an Pflegepersonen besondere erzieherische Anforderungen gestellt werden, sollte ihnen auch eine besondere Unterstützung durch den Sozialdienst zuteil werden. Es empfiehlt sich deshalb, die Pflegeform besonders auszugestalten und – umgekehrt – an die Pflegepersonen besondere Erwartungen, z.B. Teilnahme an regelmäßigen „Elternabenden“, an besonderen Schulungsmaßnahmen und an Supervision, zu richten. In kleineren Jugendämtern wird sich dies nur im Einzelfall in speziellen organisatorischen Arrangements niederschlagen können, kann aber durch individuelle Einzelfalllösungen unterstützt werden.

Ein faktisch nicht befriedigend lösbares, in der Praxis aber immer wieder zu Entscheidungsunsicherheiten führendes Problem stellt dar, dass die Gewährung eines besonderen Status an bestimmte Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kindes zu Beginn des Pflegeverhältnisses gebunden wird. Gerade die qualifizierten Bemühungen der Pflegepersonen können im zeitlichen Verlauf dann aber zur – oft nur scheinbaren – Behebung der Beeinträchtigung führen, so dass die „Anspruchsvoraussetzung“ damit eigentlich entfällt. Empfohlen wird, dennoch keinen Statuswechsel vorzunehmen: Zum einen, um einem erneuten Aufbrechen von Entwicklungsbeeinträchtigungen vorzubeugen, zum anderen, weil es den Pflegepersonen nicht zumutbar ist, für ihr erfolgreiches Handeln „bestraft“ zu werden.

Nicht selten gibt es auch den umgekehrten Fall: Erst nach Aufnahme des Kindes, ggf. erst nach einem längeren Zeitraum, werden vorher nicht bekannt gewordene erhebliche Entwicklungsbeeinträchtigungen erkennbar oder es treten andere nicht vorhersehbare Komplikationen auf, die für die Pflegepersonen eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeuten und insoweit auch eine besondere Unterstützung erforderlich machen. Für diese Fallgruppe sollte je nach den Voraussetzungen im Einzelfall ein Wechsel zum Status „sozialpädagogische Pflegestelle“ ermöglicht oder ein – ggf. befristeter – Zuschlag zum allgemeinen Pflegegeld gewährt werden.

3.2.3    Sonderpädagogische Vollzeitpflege

Charakterisierung der Pflegeform

Im Zuge der Ausdifferenzierung des Pflegekinderwesens, aber auch im Zuge neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen frühkindlicher und anderer Traumatisierungen, wurden regional zum Teil sehr anspruchsvolle Formen der Betreuung für diese Kinder oder Jugendlichen entwickelt. Herausgebildet haben sich auch Sonderformen für Kinder und Jugendliche, die aus anderen Gründen einer besonders intensiven und zeitaufwendigen pflegerischen oder psychologischen Betreuung zumeist auf Dauer bedürfen. Gemeinsam ist den verschiedenen Fallgruppen, dass von den Pflegepersonen langfristig und ohne Aussicht auf Behebung Problembereiche zu ertragen“ sind. Dies entspricht den Aufgaben von Sonderpädagogen, so dass eine Bezeichnung der Pflegeform als „sonderpädagogische Vollzeitpflege“ empfohlen wird.

Der erzieherische Bedarf basiert in dieser Pflegeform auf Beeinträchtigungen des Kindes, die auch mit einer besonderen und gezielten sozialpädagogischen Zuwendung nicht vollends behebbar sind, weil sie zu einer grundlegenden Persönlichkeitsstörung geführt haben oder weil es sich um eine schwere Behinderung oder Erkrankung handelt.

Typische Fallkonstellationen sind:

  • Infolge einer Alkoholembryopathie oder einer anderen neurologischen bzw. hirnphysiologischen Funktionsstörung dauerhaft geschädigte oder behinderte Kinder
  • Auf der Basis von „Hospitalismus“ oder chronischer Vernachlässigung in der Familie frühkindlich traumatisierte Kinder sowie durch Misshandlung, sexuelle Gewalt oder andere biographische Erfahrungen traumatisierte Kinder oder Jugendliche.
  • Dissoziale, stark suchtgefährdete Jugendliche oder Jugendliche mit erheblichen psychosomatischen Reaktionsweisen oder psychologischen Auffälligkeiten, auch bei gemeinsamer Mutter-Kind-Unterbringung
  • Spezielle Problemkreise wie krebskranke oder sterbende Kinder, mit Hepatitis C oder HIV infizierte Kinder sowie an AIDS erkrankte Kinder oder Jugendliche
  • schwer - und mehrfachbehinderte Kinder.

Aufgabe der Pflegefamilie ist die Bereitstellung eines Rahmens, in der ein dauerhaft geschädigtes oder traumatisiertes Kind leben und – unter Berücksichtigung der Art der Entwicklungsbeeinträchtigung – nur mit therapeutischer Unterstützung kompensierende Entwicklungsfortschritte erzielen kann. Die Pflegepersonen erfüllen insoweit therapeutische oder therapieunterstützende Funktionen. Sie müssen in der Regel über eine besondere, dem Problembereich angemessene fachliche Voraussetzung verfügen.
Rechtliche Grundlage ist § 33 Satz 2 SGB VIII, ggf. i.V.m. § 35 a SGB VIII.

Empfehlungen zur Ausgestaltung

Sonderpädagogische Pflegestellen verlangen nach einer gezielten Suche nach geeigneten Pflegepersonen. Sie lassen sich in Fällen von Traumatisierungen in der Regel nur in Kreisen von beruflich vorgebildeten und interessierten Personen finden; in Fällen von Schwerbehinderung und unheilbarer Krankheit aber auch in Laienkreisen. Zu suchen ist auf jeden Fall nach Personen, die bereit sind und deren familiäre Konstellation und Dynamik es zulässt, sich ganz auf ein Kind oder einen Jugendlichen einzulassen und ihm ungeteilte Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Förderung eines im beschriebenen Sinne entwicklungsbeeinträchtigten Kindes oder Jugendlichen setzt in aller Regel eine enge Kooperation mit Spezialisten – Fachärzten, Therapeuten, ggf. besonderen Zentren für Diagnostik und Therapie und besonderen Vorschul-, Bildungs- und Integrationseinrichtungen – voraus. Sonderpädagogische Pflegestellen können deshalb nur unter der Voraussetzung einer Zugänglichkeit zu entsprechenden Einrichtungen und Diensten verantwortlich eingerichtet werden.

Die Sorge um ein schwer entwicklungsgestörtes, behindertes oder krankes Kind bedeutet für die Pflegepersonen eine hohe Alltagsbelastung. Die Einrichtung und Ausgestaltung sonderpädagogischer Pflegestellen sollte deshalb besondere Arrangements zur Entlastung und Erholung der Pflegepersonen (z.B. Babysitter-Dienste, ggf. getrennte Erholungsurlaube), zur Bearbeitung und Lösung von Krisen (z.B. über Supervision) sowie zur regelmäßigen Schulung und Fortbildung vorsehen. Zu empfehlen ist deshalb auch, sonderpädagogische Pflegestelle in einem Verbund mit eigenständiger fachlicher Leitung zu organisieren.

3.2.4    Exkurs: Abgrenzungsprobleme der besonderen Pflegeformen gegenüber Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII

Zu Irritationen in der Praxis hat geführt, dass der Begriff „Erziehungsstellen“ sowohl der Kennzeichnung von Pflegeformen, die hier als entweder sozialpädagogische oder als sonderpädagogische Pflegestelle charakterisiert werden, als auch von familiären Betreuungssettings im Rahmen des § 34 SGB VIII dient. Es wird deshalb empfohlen, den Begriff „Erziehungsstellen“ künftig ausschließlich für die Differenzierungsform im Rahmen des § 34 SGB VIII zu verwenden, zumal sich der Begriff „Erziehungsstellen“ inzwischen erfolgreich als Variante im Regelungsbereich des § 34 SGB VIII durchgesetzt hat, insbesondere aber auch, weil der Begriff eher das Anliegen der Heimerziehung als das des Pflegekinderwesens trifft.

Auch inhaltlich-konzeptionell stellt die Abgrenzung von besonderen Pflegeformen gegenüber Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII ein Problem dar, zumal Entscheidungen für das eine oder das andere in der Praxis oft eher nach Verfügbarkeit als aufgrund fachlicher Erwägungen getroffen werden.

Folgende Anhaltspunkte können für eine Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII sprechen:

  • Aufgrund der besonderen Problematik eines Kindes ist eine enge Bindung an Pflegepersonen nicht indiziert; das Kind selbst oder seine personensorgeberechtigten Angehörigen wünschen eine eher neutrale Rolle der Betreuungspersonen. Eine solche Haltung wird in der Regel nicht bei Kleinkindern, sondern nur bei Kindern jenseits des Vorschulalters bzw. Jugendlichen und nur bei Personensorgeberechtigten, die weiterhin eine aktive Rolle im Leben ihres Kindes spielen möchten, anzutreffen sein.
  • Die besondere Problematik des Kindes sprengt die Möglichkeiten eines privat-familiären Arrangements. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen z.B. Konflikte zwischen gemeinsam vermittelten Geschwisterkindern oder einem aufgenommenen Kind und eigenen Kindern einer Pflegefamilie prognostizierbar sind.
  • Es erscheint sinnvoll, die „Arbeit“ mit dem Kind und seiner Herkunftsfamilie in einem organisierten größeren Rahmen zu erbringen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Kind therapeutische oder schulische Einrichtungen eines Jugendhilfeträgers bzw. entsprechende vom Träger regelhaft arrangierte und bereit gestellte Leistungen mitnutzen soll oder wenn vom Jugendhilfeträger familientherapeutische Maßnahmen angeboten werden.
  • Darüber hinaus ist eine entscheidende Voraussetzung, dass Pädagoginnen und Pädagogen auch in ihrer persönlichen Haltung darin entschieden sind, eine berufliche Rolle dem Kind gegenüber einnehmen zu wollen. Dem Kind darf keineswegs vermittelt werden, es sei ein (künftiges) Familienmitglied; vielmehr ist der Betreuungscharakter auf Zeit in einem institutionellen Rahmen zu betonen.

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