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Erteilung eines Führungszeugnisses

Zu den Papieren, die Pflegeeltern bei der Bewerbung um ein Pflegekind vorlegen müssen, gehört ein polizeiliches Führungszeugnis.

Zu den Papieren, die Pflegeeltern bei der Bewerbung um ein Pflegekind vorlegen müssen, gehört ein polizeiliches Führungszeugnis. Auch während der Zeit der Vollzeitpflege müssen sie das Führungszeugnis in regelmässigen Abständen neu beantragen. .

1. Das Führungszeugnis ist vom Betroffenen persönlich zu beantragen.
2. Für die Erteilung des Führungszeugnisses wird grundsätzlich eine Gebühr von 13,00 € erhoben.

Rechtliche Grundlage § 72a: Persönliche Eignung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, das diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
Zur Klarstellung, um welche Schutzbedürftigkeit des Kindes es sich hier handelt finden Sie nachfolgend die genauere Erläuterung der o.a. Paragrafen:

  • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176 a schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176 b schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180 a Förderung der Prostitution
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 184 Verbreitung pornografischer Schriften
  • § 184 b jugendgefährdende Prostitution
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Personen mit solchen Vorstrafen, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes bewerben oder Pflegepersonen, die gemäß dieser Paragrafen verurteilt werden, können selbstverständlich nicht oder nicht weiterhin Pflegekinder bei sich großziehen.

Letzte Aktualisierung am: 
15.05.2008

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