Sie sind hier

05.12.2016
Fachartikel

AFT - unzulässige Maßnahmen gegenüber Pflegeeltern?

In mehreren Fällen griffen einige Jugendämter zu einer Maßnahme, vor der Pflegeeltern gewarnt werden müssen. Erklärungen zur "Aufsuchenden Familientherapie (AFT)"

Nicht selten gibt es zwischen aktiven Pflegeeltern und Jugendämtern Differenzen. Diese aktiven Pflegeeltern werden gelegentlich von einigen Jugendämtern als »unbequem«, »lästig« und in ähnlicher Weise empfunden. Auch wird dann auf »Zweifel an der Eignung der Pflegeeltern« seitens der Jugendämter hingewiesen.

In mehreren Fällen griffen jetzt einige Jugendämter zu einer Maßnahme, vor der Pflegeeltern gewarnt werden müssen:

1. AFT-Maßnahme

Zur Klärung der »Zweifel« wurden die Pflegeeltern gedrängt, einer sogenannten AFT-Maßnahme zuzustimmen, was »Aufsuchende Familientherapie« bedeuten soll.
Gleichzeitig wurde verlangt, dass der Therapeut / die Therapeutin einen Bericht an das Jugendamt übersenden solle.

Ein solches Vorgehen ist auf verschiedenen Ebenen unzulässig:

  • Eine »Therapie« setzt zunächst eine Diagnose voraus.
  • Die Diagnose kann nur von einem dafür ausgebildeten Spezialisten (Arzt etc.) erstellt werden.
  • Diese Diagnose muss einen krankhaften Zustand ergeben haben.
  • Dieser krankhafte Zustand könnte dann therapiert werden, was nur ein dazu ausgebildeter Therapeut kann und darf.
  • Der Therapeut unterliegt der Schweigepflicht.
In den hier vorliegenden Fällen lag keine der genannten Voraussetzungen vor: Weder...
In den hier vorliegenden Fällen lag keine der genannten Voraussetzungen vor: Weder
  • gab es eine ärztliche oder sonstige fachliche Diagnose
  • mit dem Ergebnis eines krankhaften Zustandes,
  • der hätte therapiert werden können oder müssen, noch
  • war die therapeutische Qualifikation derjenigen, die die AFT-Maßnahme durchführen sollten, nachgewiesen noch
  • wurde eine Schweigepflichtentbindungserklärung von dem betroffenen Pflegeeltern abgegeben.

Im Laufe der weiteren Gespräche wurde deutlich, dass es sich bei dieser Maßnahme dem Charakter nach nicht um eine therapeutische Maßnahme handelt, sondern vielmehr um eine verkappte Begutachtung der Pflegeeltern. Aus dem Bericht über das Ergebnis der AFT-Maßnahme soll den Verbleib bzw. Herausnahme des Kindes abgeleitet werden.

2. Bewertung:

Gegen fachkundig durchgeführte therapeutische Maßnahmen ist bei fachlich festgestellter Erforderlichkeit grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern der Sinn, der Zweck und der Grund für die Maßnahme klar sind und ebenso die Einhaltung der Schweigepflicht des Therapeuten gewährleistet ist. Bei einer AFT-Maßnahme ist dieses nicht gewährleistet.
Gegen fachkundig durchgeführte therapeutische Maßnahmen ist bei fachlich festgestellter Erforderlichkeit grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern der Sinn, der Zweck und der Grund für die Maßnahme klar sind und ebenso die Einhaltung der Schweigepflicht des Therapeuten gewährleistet ist. Bei einer AFT-Maßnahme ist dieses nicht gewährleistet.

Der Versuch, eine »therapeutische« Maßnahme zu behaupten, um eine versteckte Begutachtung durchzuführen, ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzulässig.

Aus dieser rechtlichen Unzulässigkeit ergibt sich auch zwingend, dass die Verweigerung einer Beteiligung an einer AFT-Maßnahme nicht zu negativen Konsequenzen, Sanktionen oder sonstigen Nachteilen führen darf.

Im Einzelnen:

Zwangsbegutachtung ist verboten! Zwangstherapie ist unzulässig!
a) Zwangsbegutachtung ist verboten!

Unabhängig davon, dass es in den besagten Fällen keine begründete Veranlassung gibt oder gab, die Pflegeeltern zu begutachten, ist eine Zwangsbegutachtung verboten, von ganz wenigen gesetzlich besonders normierten Fällen abgesehen, die hier selbstverständlich nicht vorliegen können.

Niemand darf gezwungen werden, sich körperlich oder psychisch begutachten zu lassen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, wie etwa bei der Erstellung eines Abstammungsgutachtens, gem. § 372 a ZPO. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 – 1 BvR 2222/01; BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09).

Weder die in § 26 FamFG normierte Amtsermittlungspflicht noch die in § 27 FamFG normierte Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten können als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angesehen werden (vergl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2013 – 11 WF 1071/13; s. A. DIJuF-Rechtsgutachten vom 23.06.2016, JAmt 2016, 435).

Daraus folgt bereits, dass die Nichtbeteiligung an einem Gutachten auch nicht sanktioniert werden darf, nach ständiger Rechtsprechung auch nicht durch eine Umkehr der Beweislastverteilung.

Die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts obwohl dem betroffenen Beteiligten die Mitwirkung möglich und zumutbar gewesen wäre hat keine Umkehr der Beweislastverteilung zur Folge (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 108 Rn. 17).

Die zur Sachaufklärung erforderliche Mitwirkung muss auch zumutbar sein, was z.B. bei körperlichen oder psychischen Untersuchungen nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Grundsätzlich müssen auch alle anderen Maßnahmen der Sachaufklärung sonst erschöpft sein (Kopp/Schenke, a. a. O.).

Dies gilt umso mehr, wenn zahlreiche weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung zur Verfügung stehen.

b) Zwangstherapie ist unzulässig!

Ein Gebot, sich einer Therapie zu unterziehen, greift in erheblichem Maße in dem Persönlichkeitsbereich der Betroffenen ein.

»Das BVerfG hat im Zusammenhang mit der Frage nach einer familiengerichtlichen Befugnis, einen Elternteil aufzugeben, sich selbst einer Psychotherapie zu unterziehen, ausgeführt, dass es sich bei der Aufnahme einer Psychotherapie weder um eine öffentliche Hilfe noch um eine Maßnahme der Gesundheitsfürsorge für das Kind im Sinne von § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB handele. Eine psychotherapeutische Behandlung der Eltern sei … Keine Maßnahme, die die sorgerechtliche Beziehung zum Kind berührt.« (JAmt, a. a. O.)

In der Literatur wird vertreten, »dass zwar eine familiengerichtliche Nahelegung einer Entzugstherapie zulässig, eine zwangsweise Durchsetzung jedoch ausgeschlossen ist (Staudinger/Coester, BGB, 2014, § 1666 Rn. 229).« (JAmt, a. a. O.)

Umso mehr ist es unzulässig, eine Begutachtung als »therapeutische Maßnahme« zu tarnen und dann noch anzukündigen, dass je nach Ergebnis der AFT-Maßnahme dann das Kind herausgenommen werde könne.

3. Folgen und Empfehlung

Es wird mit der AFT eine unzulässige, als Therapie getarnte Begutachtung der Pflegeeltern durchgeführt.

Die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie durch das Jugendamt wird damit eindeutig in Aussicht gestellt.

Die Abhängigkeit des weiteren Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie von dem »Ausgang der AFT-Maßnahme« führt dazu, dass damit das Jugendamt sich eine beliebige und nicht kontrollierbare Handhabe schafft, das Kind herausnehmen zu können, und zwar unabhängig von den gesetzlichen Kriterien einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB.

Es bleibt dringend zu empfehlen, sich einer solchen Begutachtung gegenüber zu verweigern. Ein Verstoß gegen »Mitwirkungspflichten« ist damit nicht gegeben.

Als Schutzmaßnahme bei drohender Herausnahme kann bei dem Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB erforderlich sein.

Peter Hoffmann
Rechtsanwalt

Das könnte Sie auch interessieren

Fachartikel

von:

Beistände als Begleiter der Pflegeeltern

Die Pflegeelternschule Baden – Württemberg und Pfad Baden Württemberg bilden derzeit erfahrene Pflegeeltern, die zum Teil sozialpädagogische oder medizinische Berufe haben, als Beistände gemäß § 13 SGB X aus, um in Krisensituationen Pflegeeltern beizustehen.
Fachartikel

von:

Umgang bei Kindern im Kinderheim oder in der Pflegefamilie

Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Fachartikel

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds

Immer wieder stellt sich die Frage, in welcher Weise der Amtsvormund seine Aufgaben wahrzunehmen hat: Unterliegt der Amtsvormund den Weisungen seiner Dienststelle? Wie weit gehen die Kompetenzen des Amtsvormunds? Kann der Amtsvormund nach Belieben entscheiden? Wann wird der Amtsvormund abgelöst durch einen Einzelvormund?
Fachartikel

von:

Sind Pflegeeltern systemrelevant?

Wann besteht ein Anspruch auf Notbetreuung?

Die Frage einer Pflegemutter „Werden Pflegeeltern als systemrelevant eingestuft? Besteht also ein Anspruch auf Notbetreuung?“ erreichte uns vor Kurzem per Mail und veranlasste uns zu umfassender Recherche. Die Notbetreuung liegt in der Verantwortung der örtlichen Jugendhilfeträger und der Träger der Einrichtungen. Sie haben dafür Sorge zu tragen und Arbeitsmöglichkeiten und Voraussetzungen für die Erfüllung diese Aufgabe zu schaffen.
Fachartikel

von:

Zwei Dienste - eine Aufgabe: Perspektive Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Innerhalb des Jugendamtes finden sich in der Pflegekinderhilfe Schnittstellen und Spannungsfelder. Die Spannungsfelder werden besonders durch Vorurteile auf beiden Seiten gekennzeichnet. Das ganze wird noch gefördert durch unklare Botschaften an die Beteiligten. Wie kann man damit umgehen?
Nachricht aus Hochschule und Forschung

von:

Leuchtturmprojekt PflegeKinderDienst

Forschungsbericht zum Projekt Leuchtturm des Landesjugendamtes Rheinland und der Stadt Düsseldorf in Zusammenarbeit mit der Uni Siegen.
Empfehlung

Kostenbeitrag

Gmeinsame Empfehlung der Landesjugendämter zum Kostenbeitrag
Fachartikel

von:

Zwei Dienste - eine Aufgabe: Perspektive Pflegekinderdienst

Die Pflegekinderhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe des Pflegekinderdienstes und des Allgemeinen Sozialen Dienstes eines Jugendamtes. Die Perspektive Pflegekinderdienst und die Perspektive ASD werden in diesem Referat in ihren Möglichkeiten und Schwierigkeiten beschrieben.
Fachartikel

von:

Beistand für Pflegeeltern in Amtsgesprächen

Der Verlauf eines Amtsgespräches unter Zuhilfenahme eines Beistandes
Abschlussbericht

von:

Ehrenamtliche Vormundschaft durch Pflegeeltern

Abschlussbericht eines Projektes zur Analyse von Chancen und Grenzen der Vormundschaft durch Pflegeeltern. Das Bundesforum Vormundschaft hat im Auftrag des Kompetenzzentrums Pflegekinder untersucht, wie die Praxis in den Jugendämtern Vormundschaften durch Pflegeeltern einordnet. Die zentrale, forschungsleitende Frage dieser Untersuchung lautet: Welche Chancen und Grenzen von Pflegeeltern-Vormundschaft werden von der Praxis der Amtsvormundschaften und des Pflegekinderdienstes wahrgenommen? Zur Beantwortung der Frage gab es Interviews mit ExpertInnen und eine Fachkräfte-Onlinebefragung von Jugendämtern aus Baden-Württemberg und Brandenburg.