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16.02.2012
Fachartikel

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII

Was sind seelische Behinderungen und wie kann im Rahmen des § 35a SGTB VIII Anspruch verwirklicht werden.

Unter der Voraussetzung der im ICD-10 genannten Störungen gehören die Entwicklungsstörungen zu den psychischen Erkrankungen, die zu einer seelischen Behinderung führen können. Die Störung an sich muss noch keine seelische Behinderung darstellen muss, sie kann jedoch zu einer seelischen Behinderung führen. Die Störung wird zu einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung in dem Moment, in dem aufgrund dieser Störung die gesellschaftliche Integration gefährdet ist.

Von einer Behinderung bedroht sind die Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Faktoren, die die gesellschaftliche Integration negativ beeinflussen können, sind Risikofaktoren. Die Bedeutung der einzelnen Risikofaktoren werden für jedes Kind unterschiedlich sein, teilweise können auch mehrere Risikofaktoren zusammen wirken. Hierzu zählen z.B. der Schweregrad der Störung, der Verlauf der Störung, die zusätzlichen Erkrankungen und das soziale und familiäre Umfeld.

Zum Begriff der seelischen Behinderung

Das SGB VIII verpflichtet im § 35 a die Jugendhilfe, Hilfe für seelisch Behinderte bzw. von einer Behinderung bedrohte zu gewähren.

Der Begriff der seelischen Behinderung wird in einer Stellungnahme der Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 1995 wie folgt definiert:
"Die seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung ist eine durch intensive, auch längerfristige ambulante, teilstationäre und/oder stationäre medizinische, insbesondere kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung nicht vollständig behebbare Beeinträchtigung des seelischen Befindens, der familiären, sozialen, vorschulischen, schulischen und beruflichen Integration ... Infolge einer seelischen Erkrankung drohen oder bleiben Beeinträchtigungen der altersadäquaten sozialen Beziehungs- und Orientierungsfähigkeit bzw. der begabungsadäquaten Leistungsfähigkeit in einem Ausmaß bestehen, dass die Teilnahme am Leben der Gesellschaft wesentlich bedroht oder beeinträchtigt ist." (Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters in der Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatie 23, 219 - 222, 1995).

Die Feststellung einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung ist ohne medizinisch qualifizierte Fachkompetenz hierfür nicht möglich.
Im Kommentar zum KJHG weist Münder auf den pädagogischen Aspekt der Behinderung hin (J. Münder, Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG):
"Als behindert i. S. der Behinderten- oder Sonderpädagogik werden Kinder- und Jugendliche angesehen, die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten längerfristig und dauerhaft so weit beeinträchtigt sind, dass ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft wesentlich erschwert ist und sie deshalb besonderer pädagogischer Förderung bedürfen.
Als seelisch behindert gelten Kinder und Jugendliche, bei denen infolge psychischer Belastungen und Besonderheiten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (z. B. in sozialer, schulischer, beruflicher Hinsicht) beeinträchtigt ist. Behinderung ist im Sinne des KJHG ein sozialrechtlicher Begriff, der es erlaubt, Personenkreise zu definieren, die auf Eingliederungshilfe Anrecht haben."

§ 35a SGB VIII

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) wurde 1995 um den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erweitert. Dies sollte ein erster Schritt sein, der Aufsplitterung von Zuständigkeiten für behinderte junge Menschen in unterschiedlichen Hilfesystemen zu begegnen.

Anspruch auf die Hilfe nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) haben Kinder oder Jugendliche wenn
• ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
• daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer ‚seelischen Behinderung bedroht ...’ sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hoher Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass diese Beeinträchtigung mit weit mehr als 50 % erwartet wird.
Wesentlich für die Leistung ist also die ‚Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft’ durch die seelische Behinderung.
Was eine seelische Behinderung ist und wie diese sich von einer vorübergehenden Störung des Erlebens und Handelns oder von einer geistigen Behinderung abgrenzen lässt, ist umso schwieriger zu beantworten, desto jünger das Kind ist. In der Regel stellt eine seelische Behinderung die Folge einer seelischen Erkrankung dar, die droht oder eintritt, wenn trotz intensiver Behandlung eine Besserung nicht soweit erzielt werden kann, dass eine Eingliederung des jungen Menschen in die Gesellschaft gelingen kann.

Im Wesentlichen sind es
• körperlich nicht begründbare Psychosen,
• seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
• Suchtkrankheiten,
• Neurosen und Persönlichkeitsstörungen,
die eine seelische Behinderung zur Folgen haben können.
Tiefgreifende Störungen können die Entwicklung des Kindes von Geburt an beeinträchtigen, meistens wirken jedoch Anlage- und Umweltfaktoren zusammen. Gerade deshalb ist die frühzeitige Erkennung und Förderung gehandicapter Kinder von großer Bedeutung.

Die Hilfe wird "nach dem Bedarf im Einzelfall“ geleistet
• in ambulanter Form,
• in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
• durch geeignete Pflegepersonen und
• in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
Im Einzelfall können je nach Bedarf auch noch Hilfen zu einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung oder auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hinzukommen. Bedeutsam bleibt, dass Eingliederungshilfen nach Möglichkeit im Kontext von Einrichtungen, Diensten und Arrangements geleistet werden, die in den normalen Alltag der Betreuung, Förderung und Erziehung integriert und nahe an der Lebenswelt orientiert sind. Die gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder hat deshalb Vorrang vor speziellen § 35a-Einrichtungen

Zur Entscheidungsfindung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe vorliegen, bedarf es einerseits einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit und andererseits einer fachlichen Beurteilung durch die Fachkräfte des Jugendamtes unter Beteiligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen bzw. deren Eltern insbesondere hinsichtlich einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese Entscheidung, ob ein Teilhaberisiko droht oder bereits eingetreten ist, obliegt in jedem Fall dem Jugendamt, das dieses Ermessen dann auch fachlich, in der Regel im Rahmen des Hilfeplanverfahrens ausüben und begründen muss.
Verfahren
Anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat nach § 35a SGB VIII das Kind oder der Jugendliche einen eigenständigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte. Gleichwohl wird dieser das Kind in der Regel gegenüber dem Leistungsträger vertreten. Auch junge Volljährige können im Rahmen des § 41 SGB VIII Eingliederungshilfe erhalten.
Da die Entscheidung über die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen ausschließlich in der Verantwortung des zuständigen Jugendamts liegt, empfiehlt es sich dringend, rechtzeitig beim Jugendamt Hilfebedarf anzumelden bzw. einen förmlichen Antrag zu stellen, um zu vermeiden, dass von dort eventuell die Übernahme der Kosten als so genannte "selbstbeschaffte" Leistung abgelehnt wird.
Je nach Fallgestaltung muss das zuständige Jugendamt Informationen, Berichte oder gutachtliche Stellungnahmen einholen. Hinsichtlich der Beurteilung einer Abweichung der seelischen Gesundheit in Form einer Stellungnahme muss das Jugendamt entweder einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einen Arzt bzw. psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen hinsichtlich seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen (z. B. in Erziehungsberatungsstellen) verfügt, beauftragen
Darüber hinaus können Stellungnahmen von schulischer und schulpsychologischer Seite oder der Arbeitsverwaltung nötig sein, um zu einer abschließenden Beurteilung zu gelangen, ob die Leistungstatbestandsvoraussetzungen gegeben und welche Hilfeformen notwendig und geeignet sind. Die Kosten für ein Gutachten trägt grundsätzlich derjenige, der den Auftrag für eine Erstellung gegeben hat.
Wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit, das heißt in der Regel länger als sechs Monate zu leisten ist, muss in Zusammenarbeit mit den Leistungsadressaten ein Hilfeplan aufgestellt und fortlaufend überprüft werden.
Auszüge aus den Informationen des Bayrischen Landesjugendamtes
Hier können Sie sich ausführlicher informieren
weitere Infos der Uni-München
umfassende Informationen im Rahmen einer Diplomarbeit von Christina Gärttner

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