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17.05.2008
Fachartikel

Einschätzung des LJA Westfalen-Lippe zur BGW Unfallversicherung

Die Bewertung der Berufsgenossenschaft,,Pflegepersonen seien gesetzlich unfallversichert" werden durch das Landesjugendamt Westfalen Lippe und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht nicht geteilt. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife nicht, denn es gebe bisher noch keine einzige Rechtsprechung, die diese Versicherungspflicht behandelt -- im Gegensatz zur Versicherungspflicht der Tagesmütter (LJA WL). Der Gesetzgeber bietet mit seiner Wortwahl den Pflegepersonen ausdrücklich die Möglichkeit an, sich für eine Unfallversicherung ihrer Wahl zu entscheiden.

Einschätzung des LJA Westfalen Lippe und des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht

Die Bewertung der Berufsgenossenschaft „Pflegepersonen seien gesetzlich unfallversichert“ werden durch das Landesjugendamt Westfalen Lippe und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht nicht geteilt. Hier Auszüge aus dem Rechtsgutachten vom 27.2. 06 (in der Zeitschrift JAmt 3-06 S. 130):

Als Argumente gegen die Auffassung der BGW werden benannt:

1. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife nicht, denn es gebe bisher noch keine einzige Rechtsprechung, die diese Versicherungspflicht behandelt – im Gegensatz zur Versicherungspflicht der Tagesmütter (LJA WL).
2. Der Gesetzgeber hat im SGB VIII § 39 Abs. 4 bestimmt, dass die Beiträge zu einer Versicherung übernommen werden. – Wäre damit die gesetzliche Pflichtversicherung gemeint, würde der Gesetzgeber dies auch so klar zum Ausdruck bringen (DIJuF).
Der Gesetzgeber bietet mit seiner Wortwahl den Pflegepersonen ausdrücklich die Möglichkeit an, sich für eine Unfallversicherung ihrer Wahl zu entscheiden. Zum Schutz der öffentlichen Jugendhilfeträger vor unangemessenen Erstattungsansprüchen hat der Gesetzgeber deshalb das Kriterium der Anerkennungsfähigkeit der Höhe der Kosten festgelegt.
3. Selbst wenn eine Unfallversicherungspflicht bestehen würde, ist unklar, welcher Versicherungsträger hierfür zuständig ist. Nach Auffassung des LJA WL und des DIJuF könnten dafür auch die Unfallversicherungsträger der Gemeinden zuständig sein.
4. Kosten des BGW-Beitrags – Versicherungsleistungen:
Die Eingruppierung in den Gefahrentarif 3.4 entspricht der Eingruppierung von hautpamtlich Beschäftigten in Einrichtungen, die beruflich junge Menschen rund um die Uhr betreuen.
Pflegeeltern sind für ihre Pflegekinder rund um die Uhr da, sie tun dies aber nicht aus Erwerbsgründen und erhalten dafür auch keine Vergütung oder ein Gehalt.(LJA WL)

Es ist aus unserer Sicht ist völlig widersinnig, dass die BGW nur jene Tätigkeiten pflichtversichert sieht, die die Pflegeperson unmittelbar und einzig NUR mit dem Pflegekind fördernd, versorgend und stützend verbringt.

Dieser Blickwinkel widerspricht dem fachlichen Auftrag der Integration des Pflegekindes in die Familie. Die Fallkonstruktionen, die die BGW für den Versicherungsfall zugrunde legt, treten faktisch in einer Pflegefamilie nur zu ganz geringen Anteilen auf, so dass die Versicherung nur ganz selten greifen würde. Das Risiko der BGW, leisten zu müssen, ist daher als sehr gering einzuschätzen.
Unverständlich ist damit, weshalb Pflegepersonen einerseits als „Risikogruppe“ mit hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen gleichgesetzt werden und ihre Ansprüche gegen die BGW andererseits
zugleich in einer Weise reduziert werden, die einen Versicherungsfall lebenspraktisch auf Ausnahmesituationen beschränkt.

Hierzu erklärt die BGW:
Für die Absicherung allgemeiner Lebensrisiken und Unfälle bei privaten Tätigkeiten ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht vorgesehen.

Mit der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie verbindet sich die fachliche Vorstellung, Hilfe für junge Menschen auch in privaten, familiären Verhältnissen als besonders geeignete Form der Erziehungshilfe durchzuführen. Besonderheit der Pflegefamilie ist genau dieses Aufwachsen eines jungen Menschen im privaten Kontext ohne entgeltliche Gegenleistung für die Pflegeperson, und das unterscheidet die Pflegefamilie deutlich von institutionalisierter stationärer Erziehungshilfe.