Sie sind hier

01.09.2010
Fachartikel

Einzelvormund für ein Pflegekind

Einzelvormund für ein Pflegekind

Elterliche Sorge

Per Geburt haben alle verheirateten Eltern und alle allein stehenden Mütter die Elterliche Sorge für ihr Kind. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge um die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes.
Die Sorge um die Person des Kindes heißt Personensorge, die Sorge um das Vermögen des Kindes heißt Vermögenssorge.

Im Rahmen der Personensorge gibt es nachfolgende Bereiche, die für das Kind zu regeln und zu entscheiden sind:

  • Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind)
  • Grundlegende Entscheidungen zu Kindergarten- Schul- und Ausbildungsfragen (welchen Kindergarten, welche Schule, welche Schulform, Lehrstelle)
  • Religiöse Erziehung und die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit
  • Medizinische Fragen (Arztbesuche, Operationen, medizinische Behandlungen)
  • Freizeit
  • Umgang
  • Taschengeldregelung
  • Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens (z.B. Kind wird zum Einkaufen geschickt)
  • Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen (z.B. Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt)
  • Rechtsvertretung des Kindes:

sämtliche Rechtserklärungen im Namen des Kindes oder in Vertretung des Kindes z.B. Kinderausweis, Zustimmung zur Adoption, Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung; ausländerrechtliche Sachen; Aufenthaltsgenehmigung, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • Beteiligung in Gerichtsverfahren des jugendlichen Kindes, dazu gehören die Genehmigungen der Aussage bzw. evtl. Anzeigen des Kindes/Jugendlichen
  • Alltagsregelungen in allen oben erwähnten Bereichen

Im Rahmen der Vermögenssorge gibt es folgende Bereiche zu regeln und zu entscheiden:

  • alle geldlichen Angelegenheiten (Vermögen, Versicherungsauszahlungen, Rentenansprüche, Schulden, etc.)

Kindeswohl und Elterliche Sorge

Die Handlungen und Entscheidungen der Eltern müssen das Kindeswohl ihres Kindes garantieren und erfüllen. Gefährden sie das Kindeswohl, dann schützt die Gesellschaft das Wohl ihres Kindes und greift in die Elterliche Sorge und Elternrechte ein. Dies geschieht durch Entscheidungen der Familiengerichte auf Antragsstellung durch das Jugendamt (Wächteramt des Staates und Garantenstellung des Jugendamtes). Paragraf 1666 BGB

Vormund – Pfleger

Wenn Eltern das Kindeswohl nicht mehr garantieren, dann schützt die Gesellschaft das Kind durch Eingriffe eines Familiengerichtes vor Schäden. Der Familienrichter entzieht bei Kindeswohlgefährdung den Eltern das Sorgerecht – teilweise oder gesamt.

Der Richter muss „so wenig wie möglich“ aber „soviel wie nötig“ eingreifen, um das Kindeswohl zu schützen. Das bedeutet, dass das Familiengericht entweder Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge entzieht.

Wird die gesamte elterliche Sorge vom Familiengericht entzogen, dann bestellt das Gericht einen Vormund. Werden Teile der elterlichen Sorge entzogen, dann bestellt das Gericht einen Pfleger.

Pfleger

In der Praxis gibt es zum Beispiel die Situation, dass das Familiengericht den Teil der Aufenthaltsbestimmung und zusätzlich noch das Recht der Antrag-stellung auf öffentliche Hilfen entzieht und auf einen Pfleger überträgt. Dann kann dieser Pfleger z.B. das Kind nicht nur aus der Familie herausnehmen und anderweitig unterbringen sondern auch den Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt stellen, so dass auch die finanziellen Möglichkeiten der Unterbringung in der Pflegefamilie gesichert sind.
Je nach Bedarf werden für ein Pflegekind auch häufiger die Gesundheitsfürsorge (besonders für behinderte Kinder) und das Recht schulische Fragen zu entscheiden auf einen Pfleger übertragen.

Grundsätzlich kann für alle einzelnen Teilbereiche der Personen- und der Vermögenssorge ein Pfleger bestellt werden.

Für den Pfleger gelten in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die gleichen Rechte und Pflichten wie für einen Vormund.

Vormund

Dem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen.
Dem Vormund obliegen alle Entscheidungen und Regelungen für das Kind, sowohl im Rahmen der Personensorge als auch im Rahmen der Vermögens-sorge einschließlich der juristischen Vertretung für das Kind in allen das Kind betreffenden Fragen.

In ganz bestimmten Bereichen kann das Gericht einem Vormund auch noch einen Pfleger zur Seite stellen, der sich dann ausschließlich um einen sehr speziellen Bereich kümmern muss.
Dies erleben wir in der Praxis z.B. bei der Bestellung eines „Umgangspflegers“, der sich dann nur mit der Frage des Umgangs eines Kindes mit seinen Eltern und anderen Umgangsberechtigten zu beschäftigen hat.

Einzelvormund – Vereinsvormund – Amtsvormund

§ 1791b BGB

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.

§ 1791a BGB

(1) Satz 2: Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvor-mund geeignete Personen nicht vorhanden ist;….

Wie in den obigen Paragrafen beschrieben sieht der Gesetzgeber den Vormund vorrangig als ehrenamtlich tätige Einzelperson. Alle weiteren Vormundschaftsmöglichkeiten sind nachrangig und nur dann zu bestellen, wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Einzelvormund gibt.

Das Jugendamt hat jährlich zu prüfen ob eine als Einzelperson geeignete Person vorhanden ist und hat dies dem Familiengericht/ Vormundschaftsgericht mitzuteilen.

§ 56 SGB VIII
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.

Geeignete Einzelpersonen für eine Vormundschaft oder Pflegschaft sind Personen, die sich dem Wohl des Kindes verpflichtet fühlen, es auf seinem Weg begleiten und Verantwortung für das Kind übernehmen wollen.

Versicherungsschutz für ehrenamtliche Einzelvormünder

Die Übernahme einer ehrenamtlichen Einzelvormundschaft ist ein Ehrenamt des Staates.
Alle ehrenamtlich tätigen Personen sind in ihrer Tätigkeit durch eine Versicherung ihres jeweiligen Bundeslandes haftpflichtmäßig versichert – auch die Einzelvormünder. Die Einzelvormünder müssen dazu keine Anträge oder ähnliches stellen. Durch die Übernahme der Vormundschaft als solches besteht Versicherungsschutz. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, dann wenden sich die Vormünder bitte an ihr Amtsgericht und lassen sich die Versicherungsstelle benennen.

Vormundschaft für ein Pflegekind – Pflegschaft für ein Pflegekind

Wie bereits erklärt, hat natürlich auch der Vormund für ein Pflegekind die gesamte elterliche Sorge und der Pfleger einen Teil der elterlichen Sorge übertragen bekommen.

Der Vormund vertritt also das Pflegekind in allen Bereichen, der Pfleger vertritt das Pflegekind in dem Bereich, der ihm übertragen wurde.

Für Pflegekinder gibt es jedoch eine wesentliche Einschränkung:

Der Vormund / der Pfleger sind zuständig für die Grundentscheidungen, die Pflegeeltern jedoch haben die Alltagssorge für ihr Pflegekind.

Grundentscheidungen durch den Vormund und Alltagssorge durch die Pflegeeltern:

Hier einige Beispiele der Aufteilung von Grundentscheidungen und Alltagssorge

Aufenthaltsbestimmung:

Vormund: (Grundentscheidung)

  • generelle Bestimmung des Aufenthaltes in der Pflegefamilie
  • Wechsel des Mündels in Förderein-richtungen, Förderschule, Internate
  • Zustimmung bei ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung
  • An – und Abmeldung
  • Rückführung in die Ursprungsfamilie

Pflegeeltern: (Alltagssorge)

  • Besuche bei Freunden, Verwandten, Urlaub,
  • Klassenfahrten

Gesundheitsfürsorge

Vormund: (Grundentscheidung)

  • Einwilligung in medizinische Eingriffe nach Aufklärung der medizinischen Risiken
  • Zustimmung zum Drogentest
  • Zustimmung zum Aidstest
  • Zustimmung zur Blutentnahme, die nicht im Rahmen routinemäßiger ärztlicher Untersuchungen durchgeführt werden
  • Zustimmung zu kosmetischen Eingriffen – Piercing, Tattoos (Einbringen einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung durch den Jugendlichen)
  • Überwachung der Vorsorgeuntersuchungen und des Impfschutzes
  • Beantragung medizinischer Leistungen: Kuren, Therapien, Pflegegeldleistungen bei Krankenkassen, Schwerbehindertenausweis

Pflegeeltern: (Alltagssorge)

  • Inanspruchnahme von Hausarzt und Fachärzten
  • Ausführungen der ärztlichen Anweisungen
  • Anforderungen von Attesten
  • Teilnahme an Eltern-Kind-Kuren
  • Begleitung zu Therapien
  • U.a.

Öffentliche Hilfen (Hilfe zur Erziehung, Erziehungsgeld, Bafög, Kindergeld, Opferentschädigung etc.)

Vormund:

  • Antragstellung
  • Widerspruchsverfahren
  • Klageverfahren
  • Mitwirkung bei Hilfeplangesprächen
  • Zusammenarbeit mit Jugendamt
  • Zusammenarbeit mit Herkunftseltern

Pflegeeltern:

  • Zusammenarbeit mit Jugendamt – Besuche in der Pflegefamilie
  • Zusammenarbeit mit Herkunftseltern – Besuchskontakte
  • Zusammenarbeit mit Erziehungsberatungsstellen, Helfern etc. (Termine, Ziele)

Auftrag des Vormundes im Rahmen seiner rechtlichen Vertretung

  • Anträge, Widersprüche, Klagen, Benennung eines Anwaltes im Verfahren
  • Involviert in Gerichtsverfahren eines jugendlichen Mündels
  • Genehmigung von Aussagen und Anzeigen des Mündels
  • Entscheidung darüber, ob der vorhergehende -Vormund entlastet wird
  • Beantragung von Geburtsurkunde
  • Sämtliche Rechtserklärungen im Namen des Kindes oder in Vertretung des Kindes: Kinderausweis, Zustimmung zur Adoption, Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, ausländerrechtliche Angelegenheiten, Aufenthaltsgenehmigungen, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Entbindung bestimmter Personen von der Schweigepflicht
  • Verwaltung des Vermögens – Kontoeröffnung, Sparbuch

Manchmal ist die Frage der Grundentscheidung oder Alltagssorge nicht eindeutig geklärt bzw. wird nicht eindeutig danach gehandelt.

Beispiele:

  • Pflegeeltern entscheiden die Impfung für ihr Pflegekind, weil dies vom Arzt so empfohlen und gewissermaßen selbstverständlich gemacht wird.
  • Pflegeeltern melden ihr Pflegekind im Kindergarten oder in der Schule an.
  • Pflegeeltern beantragen den Kinderausweis für das Kind und holen ihn auch bei der Behörde ab. (Die Frage des Kinderausweises wurde vor einiger Zeit vom Landgericht Bremen in den Bereich der Alltagssorge verwiesen).

Wichtig: Pflegeeltern sollten sich, bevor sie Entscheidungen für ihr Pflegekind treffen, durchaus Gedanken machen, ob dies noch Alltagssorge ist und sich möglichst mit dem Vormund abstimmen.

BESONDERS WICHTIG für Pflegeeltern:

Unterschreiben Sie keine Dinge, die Sie in Haftung bringen, oder für die Sie haftbar gemacht werden könnten – z.B. können Operationsschäden entstehen. Sie sollten wirklich keine Operationseinwilligungen unterschreiben – dies kann gefährlich werden – auch wenn es manchmal einfacher ist und die Ärzte evtl. nicht erkennen können, dass Ihr Kind ein Pflegekind ist weil es nach einer Namensänderung Ihren Namen trägt.

Zu folgenden Rechtserklärungen muss der Vormund beim Amtsgericht eine vormundschaftliche Genehmigung einholen:
  • Ausschlagung von Erbschaften
  • Antrag auf Namensänderung
  • Religiöse Erstbestimmung oder Konfessionswechsel (bei Kindern unter 14 Jahren)

Kinder ab 14 Jahren sind religionsmündig und können eigenständig entscheiden.

  • Kreditaufnahme
  • Mietverträge, Lehrverträge, Arbeitsverträge die länger als 1 Jahr laufen
  • Unterbringung in geschlossener Einrichtung gegen den Willen des Mündels
  • Antrag auf Ausbürgerung des Mündels
  • Antrag auf Einbürgerung des Mündels

Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte sind ohne vorherige Genehmigung durch das Amtsgericht unwirksam. Wenn der Vormund diese Genehmigung vorher nicht eingeholt hat muss er für alle eventuellen Kosten und Schäden aufkommen.

Während für den Amtsvormund das Amt, und für den Vereinsvormund der Verein haftet gibt es für den Einzelvormund nur die persönliche Haftung. Der Einzelvormund ist durch sein Bundesland als Ehrenamtler gegen Schäden abgesichert.

Einmal jährlich muss der Vormund auf Anforderung durch das Amtsgericht einen Bericht über die Führung seiner Vormundschaft bei Gericht einreichen.

Anspruch des Vormundes auf Unterstützung und Entgelt

Ein Einzelvormund hat einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt gemäß § 55 Abs. 2 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Jeder Vormund hat einen Anspruch auf Beratung durch das Amtsgericht.

Der berufliche Einzelvormund hat einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit durch das Gericht.

Der ehrenamtliche Einzelvormund hat einen Anspruch auf eine jährliche Aufwandsentschädigung. Wenn diese Aufwandsentschädigung nicht in Einzelposten nachgewiesen wird, hat der ehrenamtliche Einzelvormund einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung, die zur Zeit 325 € jährlich beträgt.

Was hat ein Einzelvormund für ein Pflegekind besonders zu beachten?

Der Einzelvormund für ein dauerhaft in einer Pflegefamilie untergebrachtes muss gewisse Besonderheiten erkennen und beachten, die sich aus dem Leben des Kindes früher und jetzt ergeben:

Das Wichtigste ist, dass er die Pflegefamilie als die Familie des Kindes akzeptiert. Es würde das Kind verunsichern, wenn der Vormund in Konkurrenz zu den Pflegeeltern treten würde und eine Elternrolle anstrebte. Sollten die Pflegeeltern selbst Vormund ihres Pflegekindes sein, haben sie natürlich auch weiterhin die Elternrolle.
Der Vormund ist jemand, der wichtig für das Kind ist, der ihm zur Seite steht, es unterstützt. Er ist jemand, der das Kind zuerst sieht, der sich mutig für das Kind stark macht und ihm Sicherheit und Vertrauen anbietet.

Es ist notwendig, dass das Kind die unterschiedlichen Aufgaben der Pflegeeltern und des Vormundes kennt und einzuschätzen weiß. Die gute, dauerhafte und achtbare Zusammen-arbeit des Vormundes und der Pflegeeltern gibt dem Kind ein Gefühl von Sicherheit und Verlässlichkeit. Manche Pflegekinder fühlen sich durch einen Vormund an der Seite der Pflegeeltern noch mehr beschützt und behütet. Um dieses Gefühl entwickeln zu können, muss das Kind natürlich den Vormund auch öfter in seinem Alltag erleben.

Manche Pflegekinder wünschen sich, dass ihre Pflegeeltern auch ihr Vormund sein sollen. Sie wünschen sich, dass ihre (Pflege)Eltern ALLES entscheiden dürfen. Dann fühlen sie sich oft erst richtig angekommen und „normal“.

Die Auswahl des Einzelvormundes sollte sich natürlich auch an den Bedürfnissen des Pflegekindes orientieren.

Der Vormund muss sich über viele Bereiche des Lebens eines Pflegekindes informiert haben. Er muss die Bindungslehre kennen, und die Vorgeschichte seines Mündels wissen. Er muss die möglichen Auswirkungen dieser Vorgeschichte auf das Leben des Kindes in der Pflegefamilie kennen um somit die Lebenssituation seines Mündels verstehen zu können und er muss über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegekindschaft informiert sein.

Der Vormund muss für das Kind und die beteiligten Erwachsenen verlässlich und erreichbar sein. Er muss in der Lage sein Entscheidungen unabhängig und im Interesse des Kindes zu fällen und zu vertreten.

Neben dem Jugendamt ist durchaus auch der Vormund ein Ansprechpartner für die leiblichen Eltern des Kindes. Es ist sicherlich mit eine der schwierigsten Aufgaben des Vormundes, die berechtigten Interessen dieser Eltern am Leben ihres Kindes zu akzeptieren und eine am Kind orientierte Lösung bei eventuellen Interessenkonflikten zu finden.

Der Vormund nimmt an allen Hilfeplangesprächen und häufig auch an notwendigen Fachgesprächen teil. Er ist derjenige, der die Hilfe zur Erziehung beantragt hat und dem sie zukommt.

Welche Personen sind als Einzelvormund für ein Pflegekind geeignet?

Neben den Pflegeeltern selbst, wäre dies eine Person aus dem Lebensumfeld des Kindes, oder eine fachkundige dritte Person bei einer voraussehbaren schwierigen Führung der Vormundschaft.

Pflegeeltern als Vormund für ihr Pflegekind:

Pflegemutter, Pflegevater oder auch beide Pflegeeltern sind dann als Vormund für ihr Pflegekind sinnvoll, wenn dieses Kind dauerhaft in ihrer Familie untergebracht ist.

Dauerhaft bedeutet, dass es schon einige Zeit in der Pflegefamilie lebt und auch dort in Zukunft aufwachsen soll. Da die leiblichen Eltern bei Änderung der Vormundschaft angehört werden, ist es sicherlich von Vorteil, wenn sich Herkunftseltern und Pflegeeltern im Grunde herein verständigen können.

Da die Vormundschaft zu Beginn überwiegend beim Jugendamt liegt, entsteht die Frage, wann denn eine Übertragung auf den Einzelvormund sinnvoll sein würde. Wenn Pflegeeltern die Einzelvormundschaft bekommen wollen, dann wäre es ein guter Zeitpunkt an den Wechsel der Vormundschaft zwei Jahre nach der Vermittlung des Kinder in die Pflegefamilie zu denken. Dann wird sich die Dauerhaftigkeit klar herausgestellt haben und oft wechselt ja dann die Vormundschaft vom vermittelnden Jugendamt auf das dann zuständige Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern. In dieser Wechselphase, in der auch häufig das neu zuständige Jugendamt die Amtsvormundschaft vom bisher zuständigen Jugendamt übernimmt, wäre die Übertragung auf die Pflegeeltern als Einzelvormünder sinnvoll.

Ist eine Verständigung zwischen Herkunftseltern und Pflegeeltern aufgrund sehr unterschiedlicher Sichtweisen (z.B. zu Fragen des Umgangs oder sogar zur Frage des Dauerverbleibs) nur schwer möglich, dann sollten Pflegeeltern sich überlegen, ob sie sich eine solche Vormundschaft „antun“ wollen, oder ob die Vormundschaft nicht lieber von einer dritten Person ausgeübt werden sollte.

Die Einzelvormundschaft von Pflegeeltern für ihre Pflegekinder ist rechtlich unumstritten möglich, fachlich wird sie doch häufig diskutiert. Es gibt Fachkräfte, die sich deutlich dagegen aussprechen bis hin zur generellen Erklärung, dass Pflegeeltern nie Einzelvormünder ihrer Pflegekinder werden sollten, da hier ein Interessenkonflikt vorliegen würde. Diese Aussage ist so nicht haltbar. Eine generelle Ablehnung ist nicht begründbar und entspricht möglicherweise auch der Vorstellung, dass Pflegeeltern durch die Einzelvormundschaft vielleicht zu „mächtig“ werden könnten und das Jugendamt nicht mehr an das Pflegekind heran kommen würde, usw. usw.
Pflegeeltern bleiben jedoch auch wenn sie Vormund geworden sind weiterhin Pflegeeltern im Sinne der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Es gibt also weiterhin Hilfeplanung, Beratung und Betreuung durch das Jugendamt. Sollte ein Pflegekind in der Pflegefamilie eine Kindeswohlgefährdung erleiden, kann das Jugendamt wie in jeder anderen Familie auch das Kind in Obhut nehmen und es schützen.

Pflegeeltern sind keine Dienstleister des Jugendamtes, sondern private Familien, die sich für die besondere Aufgabe der Aufnahme eines Kindes zur Verfügung stellen. Das Jugendamt ist den Pflegeeltern gegenüber nicht weisungsbefugt – es muss daher schon bemüht sein, mit den Pflegeeltern partnerschaftlich umzugehen, damit ein gemeinsames positives Handeln herauskommen kann.

Trotzdem gibt es Überlegungen die dazu führen können, dass es sinnvoller ist, wenn nicht die Pflegeeltern selbst sondern eine dritte Person - manche sagen auch eine neutrale Person - Einzelvormund werden sollte.

Dritte als Einzelvormünder für Pflegekinder

Traumatisierte Kinder

Pflegekinder sind Kinder mit einer oft dramatischen Vorgeschichte, die ihr Leben auch in der Zukunft weiterhin mit prägt und beeinflusst. Dies gilt besonders für traumatisierte Kinder. Die bei diesen Kindern oft vorkommende Beziehungsstörung führt in der Vorpubertät oder Pubertät zu heftigen Entwicklungen. Die Pflegekinder können die bis dahin ausgehaltene Nähe einer Familie oft nicht mehr ertragen. Sie stellen sich gegen ihre Pflegeeltern bis hin zu massiven körperlichen Angriffen.
Hier kann ein Einzelvormund, der das Vertrauen des Kindes und der Pflegeeltern hat, nach gemeinsam akzeptierten Lösungen suchen und diese dann mit dem Jugendamt besprechen.

Aus meiner Sicht ist es dazu von großer Bedeutung für das Kind, wenn unterschieden wird zwischen der Tatsache, dass

  • einerseits ein gemeinsames Leben in der Familie im Alltag nicht mehr möglich ist, dass aber
  • andererseits dieses Kind und diese Pflegeeltern weiterhin Familie sind und bleiben wollen.

Wenn Kind und Pflegeeltern sich als Familie empfinden und dieses auch weiterhin sein wollen, dann dürfen wir diese Beziehung nicht abbrechen, sondern müssen sehen, wie sich das Problem entschärfen lässt ohne die Familie grundsätzlich auseinander zu hebeln. Hier liegt kein „Versagen“ vor, hier ist eine Situation entstanden, die nach einer Lösung schreit welche sowohl die die Bedürfnisse des Kindes wahrnimmt und die Pflegeeltern nicht auf die Anklagebank setzt.

In einer solchen Situation ist ein Einzelvormund jemand, der Entscheidungen trifft, um diese Lösung zu ermöglichen und der das Jugendamt und Helfer von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen kann.

Ältere Kinder

Eine Dritte Person als Einzelvormund ist auch sinnvoll bei Kindern, die schon älter waren, als sie in die Pflegefamilie vermittelt wurden. Auch hier ist die Frage der zukünftigen Entwicklung des Kindes ausschlaggebend. Sollte bei einem älteren Kind die Integration in die Pflegefamilie nicht gelingen oder nicht dauerhaft möglich sein, dann ist es wichtig, dass der Vormund unabhängig ist und als Person dem Kind erhalten bleibt, auch wenn es nicht mehr in der Pflegefamilie leben sollte.

Bei zeitlich begrenzter Unterbringung

Wenn die Unterbringung in der Pflegefamilie nur zeitlich begrenzt ist, dann ist wiederum eine Dritter als Einzelvormund für das Kind notwendig, damit das Kind unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes und unabhängig davon, wo es lebt den Einzelvormund als vertraute Person uneingeschränkt behält.

Bei großen Problemen mit der Herkunftsfamilie und „schwankenden“ Beteiligten

Der Einzelvormund eines Pflegekindes kann das Pflegekind und die Pflegeeltern in der Sicherung der Familie deutlich stützen und unterstützen. Bei Auseinandersetzungen hilft es klar, wenn der Vormund aufgrund seiner emotionaleren Unabhängigkeit deutliche Signale setzen kann. Ein neutraler Vormund gerät nicht in die Schublade der „klammernden“ Pflegeeltern. Ihm wird die eigentliche Vertretung des Kindes eher geglaubt – er braucht sich nicht wie die Pflegeeltern wegen ihrer emotionalen Nähe zum Kind zu verteidigen – ihm wird man nicht vorwerfen können, dass er ja mehr für sich als für das Kind kämpft.

Ein unabhängiger Einzelvormund der klar seine Position als Interessenvertreter des Kindes vertritt wirkt auf alle Beteiligten beruhigend und ist dadurch präventiv für die Sicherheit des Kindes in der Familie und der damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten.

Zum Abschluss noch ein Hinweis auf eine besondere Regelung im BGB, welche nur Kinder in Familienpflege betrifft :

Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes gemäß § 1630 Abs. 3 BGB

„Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.“

Dies bedeutet, dass die leiblichen Eltern freiwillig die Pflegeeltern zu Pflegern im oben beschriebenen Sinne machen können. Die Erklärung der Eltern wird vom Gericht überprüft, das Jugendamt dazu gehört und dann bekommen die Pflegeeltern die von den Eltern freiwillig abgetretenen Rechte vom Gericht als Pfleger übertragen. Von den meisten Gerichten erhalten die Pflegeeltern dann eine Bestallungsurkunde, in denen ihre Rechte beschrieben stehen. Einige Gerichte – besonders in den östlichen Bundesländern – füllen eine solche Bestallungsurkunde bei freiwilligen Übertragungen nicht aus. Hier müssen die Pflegeeltern dann leider immer den Beschluss des Gerichtes als Nachweis vorzeigen, wenn sie als Pfleger für ihr Kind handeln und sich ausweisen wollen.