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Flügge sein müssen ohne fliegen zu können? - Wenn Pflegekinder erwachsen werden
Themen:
Erwachsen werden
Erwachsenwerden ist in unserer vielschichtigen Gesellschaft nicht leicht. Es gibt vieles zu bedenken, es gibt viele Verführungen und eine Menge Neues stürzt auf die jungen Volljährigen ein. Nun dürfen sie zwar „alles“ selbst entscheiden – aber selten leben sie schon eigenständig, sondern wohnen weiterhin noch im Elternhaus. Das Gefühl „endlich frei“ zu sein ist zwar für die jungen Volljährigen beglückend aber leider nur kurzzeitig, denn auch weiterhin müssen sie sich anpassen, mit der Familie klar kommen, Schule oder Berufsausbildung akzeptieren etc. Sie haben mehr Verantwortung ohne wirklich eigenständiger zu sein. Volljährigwerden ist der START ins Erwachsensein, noch nicht dessen Vollendung.
Das Pflegekind wird volljährig
Für Pflegekinder ist Erwachsenwerden einerseits – wie für alle anderen jungen Menschen auch – etwas Tolles, andererseits aber auch etwas Unsicheres und Beängstigendes. Neben der Tatsache, dass Pflegekinder häufig in ihrer emotionalen Entwicklung noch hinterher hinken und eigentlich noch mehr Zeit für genau diese Entwicklung brauchen, zeigt die Praxis der letzten Jahre, dass Jugendämter bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes die Beendigung der Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie anpeilen. Dies bedeutet für das noch Zeit brauchende Pflegekind eine Zäsur, die zu früh kommt und den jungen Menschen verunsichert.
Viele Pflegekinder
- haben ein verspätetes pubertäres Verhalten,
- schnellen Verlust von Sicherheitsempfindungen,
- können sich nicht trennen,
- wissen nicht, wie sie Abschied nehmen können,
- provozieren die Entscheidung anderer, um sich nicht selbst entscheiden zu müssen,
- sind hochgradig verführbar.
Die Verunsicherung der jungen Menschen entsteht nicht erst am Tag der Volljährigkeit, sondern schon vorher, wenn sie über diesen Tag nachdenken.
Im Buch ‚Pflegekinderstimme’ heißt es im Kapitel 10: Beendigung von Pflegeverhältnissen im Abschnitt: „Die Perspektive der Pflegekinder“:
Aus mehreren Interviews geht hervor, dass sich viele Kinder schon lange vor dem achtzehnten Geburtstag mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses auseinandergesetzt haben. Manche InterviewpartnerInnen stellten sich bereits jahrelang zuvor die Frage, wie es nach der Beendigung weitergehen würde. Das traf auch auf Dauerpflegekinder zu, die sehr gut in ihrer Pflegefamilie integriert waren und dort nach eigenen Aussagen ‚wie ein eigenes Kind‘
behandelt wurden.
Desiree berichtet folgendes darüber:
Es wurde halt immer gesagt, das Pflegeverhältnis ist mit dem achtzehnten Jahr abgelaufen und dann hat das Jugendamt, ja eigentlich keiner mehr was damit zu tun. Klar, man macht sich auch so seine Gedanken. Man wusste ja auch nicht so hundert Prozent was ist wenn ich achtzehn bin? Weil ich wusste, das ist meine Pflegefamilie, die haben mich ganz normal behandelt und so. Aber als Kind macht man sich dann schon Gedanken was ist eigentlich, wenn ich achtzehn bin? Ist das dann immer noch meine Familie? Weil, das ist ja nicht meine richtige Familie, ich hab nicht den Namen von denen. Oder muss ich dann in ein Heim oder muss ich dann irgendwas, man weiß es ja nicht. Also meine Pflegeeltern, die haben immer gesagt, du bist unser Kind und du gehörst zur Familie, aber trotzdem macht man sich da mit Sicherheit schon ein bisschen Gedanken. Was ist wenn ich achtzehn bin, keiner eigentlich mehr was mit mir zu tun haben muss, keiner mehr für mich verantwortlich ist? Richtige Eltern sind eigentlich das ganze Leben dazu verpflichtet fürs Kind irgendwo da zu sein, aber hätten meine Pflegeeltern jetzt einfach keine Lust mehr drauf gehabt, und grade in dem Alter so mit siebzehn, achtzehn denk ich ist es ein bisschen schwieriger. War’s auch bei mir, bisschen schwieriger. Und hätten die jetzt gesagt, ja wir wollen damit nichts mehr zu tun haben, wir sind damit ein bisschen überfordert, zieh aus, denn weiß ich nicht was passiert wäre, keine Ahnung.
Joy sagte:
Ich habe schon von vielen gehört, die dann sagen: “Ja aber wenn du achtzehn bist ist das doch vorbei, dann ziehst du doch aus und hast keinen Kontakt“ dann sag ich: “Nein, das ist doch meine Familie“. Also wieso soll ich da mit achtzehn sagen, jetzt will ich nicht mehr von euch wissen? Oder wieso sollten die das sagen? Ne, ich mein da gewöhnt man sich ja auch dran, an diese Kinder und schickt die dann nicht einfach in die Welt hinaus und überlässt die sich selbst, ne“
Susi meinte:
Okay, ich muss nur achtzehn werden, das ist auch für mich ein ganz zentrales Datum. Ich denke, dass geht vielen Pflegekindern so. Wenn die achtzehn sind, dann fällt das Jugendamt weg, da ist man für sich selbst verantwortlich. Dann fällt dieses ganze Inobhutnahmen und Berichte, Entwicklungsberichte über einen schreiben, auch langsam weg und das, ja das ist ein zentrales Datum, der Achtzehnte ist ganz wichtig.
Viele Jugendämter sind dazu übergegangen, ab dem 16. Lebensjahr des Pflegekindes verstärkt auf die Beherrschung lebenspraktischer Fähigkeiten zu pochen, entsprechende Lücken im Rahmen der Hilfeplanung aufzugreifen und das Erreichen gewünschter Fähigkeiten als Ziele zeitorientiert im Hilfeplan festzuschreiben. (Hilfreich dazu die Selbsteinschätzungsbögen, die Sie hier finden.
Der Jugendliche soll mit der Volljährigkeit unabhängig von Jugendhilfe leben können.
Pflegefamilien sehen diese Entwicklung mit Sorge. Sie wissen, dass lebenspraktische Fähigkeiten allein noch kein selbstbestimmtes Leben ermöglichen und befürchten, dass ihre Pflegekinder flügge sein müssen ohne fliegen zu können.
Gibt es unterschiedliche Vorstellungen von Jugendämtern und Pflegeeltern?
Zur Vorbereitung der Volljährigkeit der Pflegekinder und den sich daraus ergebenden Veränderungen arbeiteten Pflegeeltern und Sozialarbeiter eines Jugendamtes an einem Wochenendseminar intensiv zusammen um das Thema ‚Junge Volljährige und Verselbständigung’ zu durchleuchten.
Zuerst wurden Fähigkeiten zusammen getragen, die ein junger Mensch braucht, um sein Erwachsenenleben managen zu können:
- den Alltag strukturieren und mit alltäglichen Dingen klar kommen (Kleidung, Wäsche, Einkauf, putzen usw.),
- Umgang mit eigenem Geld,
- Übernahme von Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, *Vertragsfähigkeit, allein zur Schule oder Ausbildungsstelle gehen, *Termine einhalten usw.,
- Umgang mit Konflikten,
- Freizeitgestaltung,
- Umgang mit Beziehungen, verlässlich sein,
sich von den Pflegeeltern und auch den leiblichen Eltern lösen können,
- sich Hilfe holen können
Es wurde klar, dass einerseits diese Fähigkeiten notwendig sind, dass aber andererseits bei vielen jungen Menschen diese Fähigkeiten zu Beginn der Volljährigkeit noch nicht ausgereift sind. Deutlich wurde, dass viele jungen Menschen – besonders eben auch (ehemalige) Pflegekinder – nach der Volljährigkeit noch Hilfen brauchen. Hilfen, die ihnen Möglichkeiten der Nachreifung eröffnen.
Es zeigte sich, dass die Sozialarbeiterinnen in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterinnen des Jugendamtes eine andere Sicht auf die Entwicklung und das Erreichen von Selbständigkeit bei Pflegekindern hatten als die Pflegeeltern.
Die Sozialarbeiter formulierten ihre Schritte und Ziele der Verselbständigung von Pflegekindern wie folgt:
- Schon mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie beginnt die Verselbständigung. Verselbständigung ist das (Ober)Ziel der Erziehung mit der immer wiederkehrenden Frage: was braucht das Kind, um dieses Ziel erreichen zu können?
- Die Verselbständigung ist also ein Prozess bis zum 18. Lebensjahr.
Das Pflegekind hat einen anderen Status als das leibliche Kind. Es bekommt im Rahmen der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Pflegefamilie ist also eine Unterbringungs-„maßnahme“ des Jugendamtes.
- Aus diesem Grund werden Zielvereinbarungen auch im Hilfeplanverfahren besprochen und festgelegt.
- Mit Erreichung der Volljährigkeit ist diese Form der Hilfe zur Erziehung beendet. Das Ziel ist dann erreicht, wenn der junge Volljährige sich altersentsprechend von seinen Pflegeeltern ablösen kann.
- Das Pflegekind ist dann nicht mehr Pflegekind, die Pflegeeltern sind nicht mehr Pflegeeltern. Beide verlieren ihren Status.
- Eine weiterführende Hilfe zur Erziehung ist nur im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige möglich. Dies kann auch in der Pflegefamilie gewährt werden. Überwiegend sollte aber eine Hilfe außerhalb der Pflegefamilie z.B. betreutes Wohnen geplant werden.
- Jugendhilfe für junge Volljährige wird nur noch kurz gewährt und meist vierteljährlich/halbjährlich überprüft. Es gibt kaum noch eine Gewährung über ein Jahr hinaus.
Die Pflegeeltern reagierten auf diese Überlegungen und Ziele der Sozialarbeiter sehr irritiert. Nun ja, das war ja nicht falsch so und so erlebten sie es ja auch, aber eigentlich hatten sie gedacht und geglaubt, dass das Pflegekind und sie als seine Pflegeeltern nicht so sehr als Jugendhilfe-„maßnahme“ angesehen würde, sondern mehr wie eine Familie, eben wie Eltern und Kind.
Es herrschte gegenseitige Verblüffung:
Natürlich wissen die Sozialarbeiter, dass eine Pflegefamilie eine ‚Familie’ ist, aber eben eine Familie mit Besonderheit, mit besonderem Status und dass dieser Status bei Volljährigkeit des Kindes nicht mehr besteht.
So ist das nun mal – das ist das Ergebnis der Beendigung einer Hilfe zur Erziehung.
Natürlich wissen das die Pflegeeltern auch – aber bleiben sie nicht Familie über den beendeten Status hinaus? Bleiben sie nicht Eltern mit diesem Kind – und bleiben Pflegekinder nach Beendigung des Status nicht auch Kinder mit diesen Eltern?
Was sind Pflegeeltern, wenn sie nicht mehr Pflegeeltern sind, und was ist das Kind, wenn es nicht mehr Pflegekind ist? „Sie beenden eine Hilfe zur Erziehung – aber wir verlieren einen Familienangehörigen“, sagte eine völlig konsternierte Pflegemutter zu den Sozialarbeiterinnen.
Die Emotionen gingen hoch. Ist das so? Verliert die Pflegefamilie einen Familienangehörigen, wenn die Hilfe zur Erziehung beendet wird?
Status – Verlust/Gewinn?
Bei der Volljährigkeit des Pflegekindes muss sich die Pflegefamilie klar werden: „Wir sind nicht mehr Pflegefamilie, was sind wir jetzt? Sind wir Eltern für das Kind geworden, ist das Kind unser Kind geworden? Sind wir eine Familie? Ist das Kind ein Familienangehöriger, d.h. gehört es auch weiterhin der Familie an?“
Ein 18jähriger, der sich auf seinen achtzehnten Geburtstag monatelang gefreut hatte, fiel ein paar Tage nach seinem Geburtstag in ein tiefes Loch. Das Leben ging weiter wie bisher, er lebte noch zu Hause, es hatte sich eigentlich nichts verändert – und doch?!
Eines Abends fragte er seine bisherige Pflegemutter „Was bist du denn jetzt eigentlich für mich“. Sie antwortete spontan. „Ich bin deine Mutter“. Er stutze, lachte, fiel ihr in die Arme und begriff, dass sich eigentlich nichts verändert hatte. Er war nicht mehr Pflegekind, na und? Er war jetzt einfach „Kind“ so wie man eben auch als Erwachsener immer noch das „Kind“ seiner Eltern bleibt. Dies war weiter seine Familie, hier war er zuhause, hier gehörte er hin. Er hat sich bald eine kleine Wohnung genommen – was jedoch mit der Zugehörigkeit zu seiner Familie nichts zu tun hatte.
Die räumliche Trennung – der Auszug des jungen Volljährigen in eine eigene Wohnung – bedeutet nicht die Verselbständigung. Darüber waren sich alle klar, aber sie ist für viele ein Schritt in die Verselbständigung, ein Schritt in einen weiteren Reifungsprozess.
Pflegeeltern wünschen sich die Anerkennung ihrer Elternschaft und Pflegekinder wünschen sich die Anerkennung ihrer Kindschaft. Diese Anerkennung bedeutet nicht die Verleugnung der besonderen Lebenssituation, bedeutet nicht die Verleugnung der Herkunft des Kindes. Diese Anerkennung gilt dem, was die Beteiligten meist aus sich und ihren Gefühlen gemacht haben: sie sind eine Familie geworden.
Die Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII
Für viele Pflegekinder kommt die Volljährigkeit zu früh, sie haben den Prozess der Verselbständigung bei weitem noch nicht abgeschlossen. Sie brauchen noch etwas Zeit und um diese Zeit zu bekommen geht es. Die Hilfe für junge Volljährige kann dem Pflegekind dringend benötigte Zeit zur Nachreifung geben.
Ein junger Volljähriger ist gemäß Kinder- und Jugendhilferecht ein junger Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet – aber das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der Gesetzgeber gibt jedoch vor, dass in der Regel die Hilfegewährung für junge Volljährige nur bis zum 21. Lebensjahr erfolgt. Eine Hilfe für junge Volljährige kann auch in der Weiterführung der Vollzeitpflege bestehen.
Die meisten Pflegeverhältnisse werden in der Praxis jedoch mit dem 18. Geburtstag beendet.
Besteht dann weiter ein Bedarf an unterstützenden Hilfen, muss der junge Mensch selbst einen entsprechenden Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII beim Jugendamt stellen und seinen Bedarf auch entsprechend begründen. Bei dieser Hilfe geht es nun nicht mehr um eine „erzieherische Hilfe“, sondern vordergründig um „eine Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und für eine eigenständige Lebensführung“.
Absolut sinnvoll ist es, rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit mit dem Jugendamt im Rahmen der Hilfeplangespräche auf die noch notwendige Entwicklungszeit für das Pflegekind hinzuweisen.
Gesetzestext: § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs.3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Das bedeutet, der junge Volljährige muss den Antrag auf diese Hilfe selbst stellen, benötigt dabei aber mit Sicherheit entsprechende Unterstützung.
Folgende Hilfen sind je nach ermitteltem Bedarf für den jungen Volljährigen möglich:
- § 27 Abs. 3: Hilfe zur Erziehung in Form von pädagogischen und damit verbundenen therapeutischen Leistungen, bei Bedarf sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 2)
- § 27 Abs. 4: „Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes“
- § 28: Erziehungsberatung
- § 29: Soziales Gruppenarbeit
- § 30: Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 33: Vollzeitpflege
- § 34: Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35: intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung
- § 35a: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36: Mitwirkung, Hilfeplan
- § 39: Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen
- § 40: Krankenhilfe
Auszug aus den Erläuterungen des Bayrischen Landesjugendamtes:
Als „junger Volljähriger“ gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18 – aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Die Jugendhilfeleistung „Hilfe für junge Volljährige“ setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen, sorgfältigen Einschätzung zu erwarten ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum zumindest erkennbar gefördert werden können. Die absolute Obergrenze, über die hinaus Jugendhilfe keinesfalls weiter gewährt werden kann, ist das Ende des 27. Lebensjahres.
„Hilfen für junge Volljährige“ orientieren sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den „Hilfen zur Erziehung“, soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind, wobei als Zielsetzung die Sicherstellung einer „eigenverantwortlichen Lebensführung“ im Vordergrund steht. Es kommen also insbesondere in Frage:
- Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung (vgl. § 28 SGB VIII),
- soziale Gruppenarbeit (vgl. § 29 SGB VIII),
- Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshilfe (vgl. § 30 SGB VIII),
- eine zeitlich begrenzte Fortsetzung (Abschluss, Nachbetreuung) einer außerfamiliären Unterbringung (vgl. § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vgl. § 35 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei seelischer Behinderung (vgl. § 35a SGB VIII).
Auszug aus den Erläuterungen des Senates Berlin:
Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen kann sie für einen begrenzten Zeitraum aber auch darüber hinaus fortgesetzt werden. Als „junger Volljähriger“ gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist.
Unter Hilfe für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene verstanden, die die Volljährigkeit erreicht haben. Sie werden nach § 41 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auf eigenen Antrag des jungen Menschen gewährt und sollen die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen und eine eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen.
Dabei sind die Hilfeangebote grundsätzlich die gleichen, die auch Minderjährigen bzw. ihren Familien zur Verfügung stehen. Diese Form der Unterstützung gilt in erster Linie für junge Volljährige, die schon vor ihrem 18. Geburtstag im Rahmen der Jugendhilfe unterstützt wurden. Sie soll verhindern, dass mit der Volljährigkeit diese Unterstützung abrupt abbricht und die bis dahin erreichten Fortschritte gefährdet werden.
Es ist rechtlich auch möglich, dass junge Volljährige erstmals Jugendhilfe erhalten, solange sie unter 21 Jahre alt sind. Eine Gewährung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr ist in der Regel nur als Fortsetzung möglich (maximal bis 27).
Die Leistungen können beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragt werden.
Aus dem Angebot eines freien Trägers für junge Menschen im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige heißt es:
Individuelle Situationen haben dazu geführt, dass der Grad der Autonomie, die Beziehung zur sozialen Umwelt und die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens unterhalb des Lebensalters allgemein erreichten Niveaus liegen. Die Defizite der Persönlichkeitsentwicklung sind prägend für die Situation des Leistungsberechtigten, sodass zu ihrem Abbau die Beratung, Anleitung und Unterstützung durch Dritte notwendig sind. Die Bereitschaft des jungen Volljährigen, bei der Gestaltung der Hilfe und bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen mitzuwirken, hat dabei wesentliches Gewicht.
Wir bieten Hilfe und Unterstützung an
- bei der Aufarbeitung aktueller Krisen- und Belastungssituationen,
- bestehende Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung soweit wie möglich zu beseitigen,
- ein Leben in der Gemeinschaft selbst zu gestalten und ohne fremde Hilfe zu führen,
- bei der Organisation und Bewältigung des Alltags,
- eigene Ressourcen zu entdecken und zu stärken,
- in der Strukturierung des Tagesablaufs,
- in der Förderung sozialer Kontakte,
- bei einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
Die Jugendämter gewähren durchaus noch Hilfe für junge Volljährige, prozentual gesehen ist diese Hilfeform jedoch rückläufig – und noch seltener wird sie dafür gewährt, dass der junge Mensch noch in der Pflegefamilie weiter leben kann. Wenn Hilfe für junge Volljährige dennoch weiterhin für einen Verbleib in der Pflegefamilie gewährt wird, dann klar auf einen bestimmten Zeitraum hin begrenzt z.B. auf die Beendigung der Schule und mit häufigen Überprüfungen im Rahmen enger Hilfeplanfortschreibung.
Hilfe für junge Volljährige bedeutet überwiegend eine Beendigung der Unterbringung in der Pflegefamilie und eine Übersiedlung des jungen Menschen in ein betreutes Wohnen.
Sucht sich der junge Volljährige eine eigene Wohnung, so hat er/sie Anspruch auf Beihilfe für die Einrichtung der Wohnung und angemessenen Hausrat. Auch diese Beihilfe erfolgt natürlich nur über Antragstellung.
Auch junge volljährige Pflegekinder brauchen Unterstützung
Im „Neuen Manifest zur Pflegekinderhilfe“ der IGFH und des Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V. heißt es unter Punkt 2.4:
Es ist zu verlangen, dass Rechtsansprüche nicht durch Verfahrensregeln unterlaufen werden. Für Pflegekinder mit einer im Regelfall schwierigen und leidvollen Biografie ist eine den jungen Volljährigen und den Pflegeeltern garantierte Phase für die „Nachbetreuung“ geboten, die mit dem Begriff ‚Weiterbetreuung’ zu umschreiben wäre und eine dem Aufwand entsprechende Honorierung einschließt. Fachkräfte im Pflegekinderbereich sind darauf zu verpflichten und institutionell dabei zu unterstützen, jugendliche Pflegekinder vor der Volljährigkeit auf den Rechtsanspruch auf eine fortgeführte Hilfe zu verweisen und sie bei der Geltendmachung des Anspruchs zu unterstützen.
Zu einer konzeptionellen Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe gehört auch, jugendliche Pflegekinder auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten. Hierbei geht es nicht um formalisierte Verselbständigungs-Programme (Verselbstständigung ist immer Programm familiärer Sozialisation), sondern primär um die Unterstützung beim Aufbau neuer Unterstützungsnetze oder bei der Wiederbelebung verschütteter und vernachlässigter Unterstützungsressourcen. Verselbständigungsarbeit mit Pflegekindern und von Pflegekindern bedeutet häufig auch Versöhnungsarbeit mit früheren Bezugspersonen.
Welches Jugendamt ist für die Hilfe für Junge Volljährige zuständig?
§ 86aSGBVIII SGB VIII – Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
Verselbständigung: Fachliche Herausforderung, wenn aus „Pflegekindern“ Jugendliche und junge Erwachsene werden
Auszug aus dem „Handbuch Pflegekinderhilfe“, H.Kindler, M.Küfner, K.Thrum,S. Gabler
In: Kindler.H, Helmig E., Meysen T & Jurczyk (Hg) (2010)
Handbuch Pflegekinderhilfe. München: Deutsches Jugendinstitut e.V. Seite 651 ff
Was versteht man unter Verselbständigung?
Als facettenreiches Konzept beinhaltet Verselbständigung, wenn sie von ihren Anforderungen her gedacht wird, folgende Aspekte:
- eine alltagspraktische Seite (z.B. Wäsche waschen können);
- einen sozial-emotionalen Aspekt in Form der Fähigkeit, vertraute, zunehmend auf Gleichberechtigung aufbauende Beziehungen eingehen und halten zu können;
- die Fähigkeit zur Zielbildung und –verfolgung, d.h. sich erstrebenswerte und (mit Anstrengung) erreichbare Ziele setzen und sie unter Einsatz verfügbarer Ressourcen und Fähigkeiten über längere Zeiträume hinweg verfolgen können;
- die Kompetenz zur ökonomisch-beruflichen Existenzsicherung;
Fähigkeit, in kritischen Situationen verantwortliche Entscheidungen zu treffen, etwa im Hinblick auf den Respekt vor Strafrechtsnormen oder die Vermeidung von Gesundheitsrisiken für sich selbst und andere.
Verschiedene Gruppen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen erleben gehäuft Schwierigkeiten bei der Verselbständigung. Hierzu zählen etwa Jugendliche und junge Erwachsene mit bereits vor der Verselbständigung bestehenden psychischen Erkrankungen, delinquentem Verhalten oder negativ verlaufenen Bildungskarrieren. Auch Erfahrungen von Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch sowie wiederholt erlebte Beziehungsabbrüche in der Vorgeschichte können als risikoerhöhend gelten.
Gleichwohl lassen sich auch unter lebensgeschichtlich sehr belasteten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen immer wieder resiliente Menschen mit durchgängig oder nach einem Wendepunkt positivem Entwicklungsverlauf finden. Jugendhilfe und soziale Arbeit bemühen sich auf verschiedenen Wegen, Jugendliche und junge Erwachsene bei einer gelingenden Verselbständigung zu unterstützen. Hierzu zählen etwa Angebote der Ausbildungsförderung und der unterstützten Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Formen des (teil)betreuten Wohnens für Jugendliche, die bereits vor Erreichen der Volljährigkeit eine Verselbständigung erleben, sowie auf eigene Rechtsansprüche des § 41 SGB VIII gestützte Betreuungs-, Versorgungs-, Erziehungs- und Förderangebote für junge Volljährige.
Auch Pflegekinder werden in der internationalen Literatur als vulnerable Gruppe hinsichtlich einer gelingenden Verselbständigung beschrieben, wobei bislang vor allem Studien aus Australien, England, Schweden und den USA vorliegen. Wiederholt wurde dabei etwa berichtet, zwischen einem Viertel und einem Drittel der in die Selbstständigkeit entlassenen ehemaligen Pflegekinder fühle sich lebenspraktisch, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Geld, unzureichend vorbereitet. Tatsächlich bauten ehemalige Pflegekinder nach ihrer Verselbständigung häufiger als Gleichaltrige, gleichwohl aber nur zu einem kleinen Teil von unter 20%, erhebliche Schulden auf oder konnten ihre Miete nicht mehr bezahlen. Im Hinblick auf Beziehungen fanden vor allem qualitative Studien im Prozess der Verselbständigung ein häufig ungestilltes Bedürfnis nach mehr emotionaler Zuwendung und jemanden »ganz für sich«. Einem solchen Bedürfnis wurde teilweise durch eine frühe Heirat oder Elternschaft Geltung verschafft. Entsprechend wurden junge Frauen mit einer Geschichte des Aufwachsens in einer Pflegefamilie drei bis zehnmal häufiger als der Durchschnitt schon in jungen Jahren Mutter. In qualitativen Befragungen zeigte sich darüber hinaus, dass der Wechsel zwischen Pflegefamilie und Selbstständigkeit von einem Teil ehemaliger Pflegekinder als zu abrupt eingeschätzt wurde. Angesichts eines Gefühls, vor der Verselbständigung wenig Kontrolle über das eigene Leben gehabt zu haben, wurde es als schwer empfunden, nunmehr eigene Ziele zu verfolgen und vollständig Selbstverantwortung zu übernehmen.
Einzelfallbezogen kann die Verselbständigung eines Pflegekindes auf mehrere Arten zu einem Thema für die Pflegekinderhilfe und andere Bereiche der Jugendhilfe werden:
- Im Rahmen der Beratung und Begleitung jugendlicher Pflegekinder und ihrer Pflegeeltern bei Konflikten rund um Fragen der Verselbständigung,
- als Auftrag zur Prüfung und gegebenenfalls Bewilligung oder Anbahnung (soweit es sich nicht um Maßnahmen nach dem SGB VIII handelt) von Maßnahmen, die eine geschützte und begleitete, schrittweise Form der Verselbständigung darstellen (z.B. betreutes Wohnen),
- als Auftrag zur Prüfung und gegebenenfalls Bewilligung von fortgesetzten Hilfen in der Pflegefamilie auch nach Erreichen der Volljährigkeit, wenn dies für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Verselbständigung notwendig erscheint (§ 41 SGB VIII).
Aufbauend auf solchen Einschätzungen (Red.: Fragebögen) werden in einigen Jugendhilfe-systemen örtlich bereits frühzeitig, d.h. um das 16. Lebensjahr herum, Beratungen bzw. Schulungen für jugendliche Pflegekinder angeboten. Erscheint im weiteren Verlauf ein Auszug aus der Pflegefamilie notwendig, so kann es von Art und Ausmaß noch erkennbarer Bedürfnisse nach Anleitung oder Begleitung abhängen, auf welche Maßnahmen aus einem Kontinuum verschieden intensiver Hilfen zurückgegriffen wird. Im Prinzip kann ein solches Kontinuum von Hilfen bei der Verselbständigung von einer Förderung nur in einzelnen Lebensbereichen, beispielsweise im Hinblick auf Erwerbstätigkeit, bis hin zu einer umfassenden, täglich mehrstündigen sozialpädagogischen Begleitung, wie sie etwa in Jugendwohngruppen möglich ist, reichen. In einer Reihe von Evaluationen wurden international verschiedene Hilfen bei der Verselbständigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
Jugendwohngruppen und Formen des betreuten Wohnens waren dabei vor allem im Hinblick auf die Integration in den Arbeitsmarkt und die Ermöglichung stabiler Wohnverhältnisse erfolgreich. Für die Lebensbewältigung scheint es ansonsten eher bedeutsam zu sein, ob der Aufbau einer unterstützenden Beziehung zu einer erwachsenen Mentorin oder einem erwachsenen Mentor gelingt. Dabei kann es sich um eine Fachkraft handeln, jedoch ist dies nicht zwingend der Fall. Teilweise zeigte sich in Studien eine Gruppe jugendlicher Pflegekinder, deren Verselbständigung besonders problematisch verlief, da sie zwar kaum Intelligenzeinschränkungen, aber deutliche Verhaltensauffälligkeiten aufwiesen, die Pflegefamilie relativ früh verließen und kaum in anschließenden Hilfemaßnahmen gehalten werden konnten. Abgesehen von frühzeitigen Interventionen noch vor dem 16. Lebensjahr in der Pflegefamilie, ist derzeit unklar, wie Erfolg versprechende Hilfen im Übergang zur Selbstständigkeit für diese Gruppe von Pflegekindern aussehen könnten. Möglicherweise
besteht hier auch in der Bundesrepublik ein Erwicklungsbedarf, der jedoch nur sichtbar werden könnte, wenn erst einmal in einer größeren Gruppe von Pflegekindern Entwicklungsverläufe im Übergang in die Selbstständigkeit untersucht und Hilfen in diesem Zeitraum evaluiert werden würden.
Verbleib in der Pflegefamilie nach Erreichen der Volljährigkeit
Einige Befunde deuten darauf hin, dass frühkindliche Erfahrungen von Beziehungsabbrüchen, Vernachlässigung und familiärer Gewalt auf noch nicht sehr gut verstandenen Wegen später ein relativ frühes Einsetzen der Pubertät und eine vergleichsweise größere Bereitschaft zu einer frühen Verselbständigung begünstigen. Dies könnte einen Teil jugendlicher Pflegekinder betreffen. Auf der anderen Seite scheint die von jungen Menschen wahrgenommene Bereitschaft ihrer Umwelt, langfristig in ihre Zukunft zu investieren, ebenfalls eine Rolle dabei zu spielen, ob sie sich früh verselbstständigen oder langfristige Entwicklungsziele verfolgen, was in der Regel bedeutet, auch länger auf Unterstützung angewiesen zu sein. In der Folge geht eine im Verhältnis zum durchschnittlichen Verlauf frühe und abruptere Verselbständigung tendenziell mit ungünstigeren Entwicklungsergebnissen einher.
Daher wurde gefordert, Gesellschaft und Jugendhilfe müssten ein Interesse daran haben, jugendlichen Pflegekindern ihre Bereitschaft zur langfristigen Unterstützung zu verdeutlichen. Um die Kluft zu der beim Durchschnitt der jungen Erwachsenen deutlich späteren Verselbständigung zu schließen, solle Pflegekindern die Möglichkeit zu einem verlängerten, über die Volljährigkeitsgrenze hinausgehenden Aufenthalt in der Pflegefamilie und einer passgenauen Förderung eröffnet werden.
Das Jugendhilferecht in Deutschland bietet mit der Vorschrift des § 41 SGB VIII hierfür eine Möglichkeit, wonach in Verbindung mit § 33 SGB VIII ein weiterer Aufenthalt in der Pflegefamilie bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen sogar
darüber hinaus finanziert werden kann, wenn dies aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen für die Persönlichkeitsentwicklung und die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig erscheint. Rechtsprechung und juristische Literatur gehen davon aus, dass ein Anspruch auf Hilfe besteht, wenn dadurch zumindest Fortschritte im Hinblick auf die Persönlichkeits- und Selbstständigkeitsentwicklung erwartet werden können.
Obgleich spezifische Studien an Pflegekindern bislang ausstehen, deutet die allgemeine Befundlage zur Persönlichkeitsentwicklung und Selbstständigkeitsentwicklung im Übergang zum Erwachsenenalter darauf hin, dass diese Voraussetzung in vielen Fällen erfüllt wäre, da sich im frühen Erwachsenenalter bei positiver und stabiler sozialer Situation eine Abnahme an Aggression und eine Zunahme an Selbstkontrolle und Selbstbewusstsein sowie eine Stabilisierung von beruflichen Interessen hat zeigen lassen. Weiterhin können Lücken oder zeitweise Rückschläge in der Selbstständigkeitsentwicklung, die über verschiedene Lebens- und Entwicklungsbereiche häufig nicht gänzlich im Gleichklang verläuft, geschlossen werden.
Tatsächlich zeigen sich in der Praxis bislang aber erhebliche regionale Unterschiede in der Gewährung von Hilfen nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII. Insgesamt scheint die Inanspruchnahme und/oder die Bereitschaft zur Bewilligung eher gering. Unbekannt ist, wie viele Pflegekinder nach Erreichen der Volljährigkeit auch ohne Leistungen der Jugendhilfe noch eine Zeitlang in der Pflegefamilie wohnen oder in Krisensituationen zeitweise wieder dort wohnen. Ebenso fehlen bislang überzeugende empirische Belege des tatsächlichen Nutzens für betroffene junge Volljährige, die die Fachkräfte in der Praxis motivieren könnten, häufiger als bisher einen verlängerten Aufenthalt in der Pflegefamilie vorzuschlagen bzw. einen solchen Vorschlag zu befürworten. Insgesamt erscheint die Vorbereitung, Gestaltung und Unterstützung von Verselbständigungsprozessen in der deutschen Pflegekinderhilfe und –forschung bislang ein im wahrsten Sinn des Wortes randständiges Thema, das mehr Aufmerksamkeit verdient, wenn das Ziel, Pflegekindern einen möglichst guten Start ins Erwachsenenleben zu ermöglichen, so oft wie möglich erreicht werden soll.
von:
Gutachten Opferentschädigungsleistungen und Kostenbeteiligung