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22.05.2008
Fachartikel

Grundgedanken zum Paragraf 36 SGB VIII

In § 36 SGB VIII findet sich die rechtliche Grundlage für das Hilfeplanverfahren.

§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

justicia 0(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

Grundgedanken zum § 36 SGB VIII

Das Kinder- und Jugend-Hilfe-Gesetz (KJHG) bzw. SGB VIII sagt in § 36:

  1. Personensorgeberechtigte (Eltern, Vormund) und das Kind/der Jugendliche sollen vor einer Fremdunterbringung beraten werden und auf die möglichen Folgen einer Fremd- unterbringung für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hingewiesen werden.
  2. Vor und während einer langfristigen Fremdunterbringung ist zu prüfen, ob eine Adoption in Betracht kommt.
  3. Ist eine Fremdunterbringung notwendig, sind die Betroffenen an der Auswahl zu beteiligen.
  4. Der Wahl und den Wünschen sollte möglichst entsprochen werden.
  5. Die Entscheidung über die Art der Hilfe soll im Team getroffen werden.
  6. Mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind/dem Jugendlichen soll ein Hilfeplan aufgestellt werden.
  7. Festgestellt werden soll darin: der Bedarf, die Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen
  8. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen tätig, so sind sie an der Aufstellung und der Fortschreibung des Hilfeplans zu beteiligen.

Kein Kind soll somit ohne Hilfeplan vermittelt werden, in Dringlichkeitsfällen ist die Planerstellung nachzuholen. (soll = in der Regel). Pflegeeltern müssen beteiligt werden.
Herkunftseltern sollten beteiligt werden, auch wenn sie nicht die Personensorge haben. Schließlich will man sie für die Maßnahme und die Zusammenarbeit gewinnen.

Um die Hilfe gesichert planen zu können, können eventuell Verwandte, Kindergarten, Kinderarzt, Lebenshilfe, Schulen, Erziehungsberatungsstellen und/oder psychologische Dienste einbezogen werden.

Pflegeeltern werden im Normalfall erst hinzugezogen, wenn die Hilfe strukturell geplant ist. Daher ist es wichtig, dass Pflegeeltern für dieses Kind geeignet sind und auf dieses spezielle Kind gut vorbereitet werden.

Jede beteiligte "Partei" erhält eine Kopie des von Sorgeberechtigten, Pflegepersonen und Jugendamt unterschriebenen Hilfeplans, auch Kinder/Jugendliche.
Der Termin für die nächste Fortschreibung ist möglichst festzulegen.

Der Bedarf:

Fakten aus der Herkunftsfamilie

Handlungen der Eltern, die die Fremdplatzierung notwendig machten, müssen festgehalten werden. Alle Fakten, die für das Gelingen des Pflegeverhältnisses wichtig sind, müssen weitergegeben werden: Wohnung, Erziehungssituation, wirtschaftliche Verhältnisse, Versorgung des Kindes, körperlicher -, seelischer-, sozialer-, Bildungs-Bereich, Freizeit, Spiel, Konfliktverhalten

Gründe, warum Hilfen innerhalb der Familie nicht greifen konnten

Fehlgeschlagene Versuche der Hilfen zur Erziehung, Angebote für EB-Termine, sozialpädagogische Familienhilfen, Heimunterbringungen, Kurzzeitpflegen usw.

Personalbogen für das Kind

Leibliche Eltern, Geschwister, Verwandte, gesetzliche Vertreter Pflegekind, bisherige Aufenthalte, wichtige Bezugspersonen, Auffälligkeiten, Ängste, Gewohnheiten, Krankheiten, Allergien, Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen

Ziel der Maßnahme

Ziel der Unterbringung in der Pflegefamilie kann zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein. Die Feststellung dieses Zieles ist sinnvollerweise schon zu Beginn notwendig, da eine zeitlich befristete Unterbringung voraussetzt, dass die Eltern eine tragbare Beziehung zum Kind haben, mit dem Jugendamt zusammenarbeiten wollen und dass die Eltern Bedingungen zur Rückkehr akzeptieren.

Welche Erziehungsbedingungen sollen sich in der Herkunftsfamilie ändern, damit das Kind zurückkommen könnte?
Welche Aufgaben/Anforderungen stellt das Kind an die Beteiligten?

Die Art der Hilfe

Programm der Maßnahme

Handlungsvorschläge sind zu erarbeiten:

  • für die Herkunftseltern
  • für die Fachkräfte
  • für die Pflegepersonen

Zeitstruktur

Der Hilfeplan soll die vorgesehene Dauer der Inpflegegabe festhalten. Innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraumes soll eine Rückführung möglich sein. Gelingt das nicht, ist eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu erarbeiten. Hat das Pflegeverhältnis eine familienersetzende Funktion eingenommen, so ist das im Hilfeplan zu dokumentieren.

Die notwendigen Leistungen

Finanzielle Leistungen für Kinder/Jugendliche in den Pflegefamilien

  1. Pflegegeld / Erziehungsbeitrag / Kindergeld
  2. eventueller Mehraufwand bei Sonderpflege
  3. Erstausstattung (Möbel, Kleidung)
  4. Therapien
  5. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten bei Anbahnung
  6. finanzielle Unterstützung für die Herkunftseltern,
  7. evtl. Aufrechterhaltung des Kontaktes

Beratung und Begleitung

  • Ist der Pflegekinderdienst telefonisch erreichbar, wann?
  • Wie läuft die Hilfeplanerstellung / Hilfeplanfortschreibung?
  • Gibt es Gruppenabende / Angebot des Jugendamtes, Gruppen Freier Träger, Fortbildung, Supervision?
  • Gibt es Begleitung bei schwierigen Besuchskontakten, bei Erstkontakten - wer, wo?
  • Gibt es Hilfe bei Kontakt zu Geschwistern in anderen Pflege- oder Adoptivfamilien, zu anderen Verwandten?
  • Gibt es Hilfsangebote wie Erziehungsberatungsstellen, Frühförderstellen, Gesundheitszentren, Einzelintegration, u.a.?
  • Gibt es Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche?

von Henrike Hopp