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31.01.2023
Fachartikel

Haftung und Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder/Pfleger

a) Auch ehrenamtlich tätige Vormünder oder Pfleger haften gegenüber ihren Mündeln, wenn diese durch ihre Amtsführung Schaden erleiden. b) Obwohl die ehrenamtliche Vormundschaft/Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.

Haftung des Vormundes

Ein Vormund ist seinem Mündel gegenüber für einen entstehenden Schaden verantwortlich, der durch eine Pflichtverletzung des Vormundes entstanden ist. Es kann also passieren, dass ein auch ehrenamtlicher Vormund seinem Mündel gegenüber für einen entstehenden Schaden verantwortlich ist und Schadenersatz leisten muss. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vormund bei der Führung der Vormundschaft vorsätzlich und fahrlässig gehandelt hat und ihm somit eigenes Verschulden für die Schadensentstehung zur Last gelegt werden kann.

Damit ehrenamtliche Vormünder gegen eine solche Widrigkeit geschützt sind, wurden für sie, wie für alle anderen Ehrenamtler auch, entsprechende staatliche Sammelhaftpflichtversicherungen abgeschlossen.

Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Vormünder

Ehrenamtliche Vormünder werden bei ihrer Bestellung automatisch in die Sammelhaftpflichtversicherung aufgenommen, die die einzelnen Bundesländer für ihre Ehrenamtler abgeschlossen haben. Die Sammelversicherung deckt Schäden ab, die dem Mündel durch die Amtsführung des ehrenamtlichen Vormundes entstehen könnten. Die Versicherungsbedingungen der Sammelversicherung können jederzeit im Familiengericht eingesehen werden, auch wenn ein Schadensfall nicht eingetreten oder nicht zu erwarten ist.

§ 1794 Haftung des Vormunds

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder und Pfleger

Pauschale Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung entsteht jährlich, erstmals ein Jahr nach Ihrer Bestellung. Die Aufwandsentschädigung beträgt ab 2023 pauschal 425 €, bis dahin 399,00 EUR pro Jahr. Bei Geltendmachung dieses Pauschalbetrages müssen dem Familiengericht keine Nachweise vorzulegt werden. Der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung erlischt, wenn dieser nicht bis zum 31.03. des Folgejahres (nach der Entstehung des Anspruchs) geltend gemacht wird.

Konkrete Erstattung von Aufwendungen

Falls die Aufwendungen des ehrenamtlichen Vormundes den Betrag von 399 € bis einschließlich 2022 und 425 € ab 2023 pro Jahr übersteigen, kann der Vormund den höheren Betrag erstattet bekommen. Dazu müssen die Aufwendungen detailliert (z.B. Tag des Besuches, Höhe der Fahrtkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Angabe des Adressaten usw.) nachgewiesen werden. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 0,30 EUR pro Kilometer erstattet. Auch hier erlischt der Anspruch auf Erstattung, wenn dieser nicht innerhalb von 15 Monaten nach der Entstehung geltend gemacht wird.

Der Vormund kann entweder die pauschale Aufwandsentschädigung (ohne Einzelnachweise vorzulegen) oder die konkrete Erstattung der Aufwendungen geltend machen.

Die Antrag auf die Aufwandsentschädigung kann zeitgleich mit dem Mündelbericht an das Familiengericht gesendet werden.

Jedem Vormund steht eine Aufwandsentschädigung zu. Wenn Pflegeeltern als Ehepaar beide zu Vormündern bestellt wurden, steht also jedem von ihnen die Ehrenamtspauschale zu.

Die Aufwandsentschädigung ist steuerfrei.

Für die Führung einer Pflegschaft gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Führung einer Vormundschaft. Daher hat auch der ehrenamtliche Pfleger einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung.

Entsprechende gesetzliche Bestimmungen aus dem Betreuungsrecht gelten auch für die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft. 

§ 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

[….]

§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.

(2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.

[….]

§ 1878 Aufwandspauschale

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale).

[….]

§ 1879 Zahlung aus der Staatskasse

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.