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15.09.2021
Fachartikel

Die Perspektive in der Hilfeplanung

Die durch das KJSG neu in das SGB 8 eingebrachte Perspektivklärung über die Dauer des Verbleibs des Kindes außerhalb der eigenen Familie soll besonders der Sicherheit und dem Kontinuitätsempfinden der Kinder dienen.

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ist ein Gesetz, durch welches verschiedene Gesetze geändert und ergänzt werden. Die geänderten Gesetze z.B. das SGB 8 behalten jedoch weiterhin ihre bisherigen Bezeichnungen. So heißt das SGB 8 weiterhin: SGB 8 – Kinder- und Jugendhilfe.

Im SGB 8 wurde ein Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe durch die Änderung des KJSG verdeutlicht: der Kinder- und Jugendschutz.

Im Rahmen dieses Kinder- und Jugendschutzes wurden auch einige Paragrafen in der Pflegekinderhilfe angepasst oder ergänzt. Auf diese Veränderungen möchte ich nachfolgend eingehen.

Beratung und Unterstützung der Eltern als Rechtsanspruch

Im § 37 SGB 8 heißt es:

§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern gemäß Absatz 1 also einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind.

Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a sind folgende:

  • § 32 – Erziehung in einer Tagesgruppe
  • § 33 – Vollzeitpflege
  • § 34 – Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
  • § 35a – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Hier gilt Absatz 2 der besagt, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet wird

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen und teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen
  • oder in Einrichtungen über Tag und Nacht oder sonstige Wohnformen.

Die Eltern der Kinder, die außerhalb der eigenen Familie untergebracht sind, haben durch diese Änderung des Paragrafen 37 einen Anspruch (Rechtsanspruch) auf Beratung und Unterstützung erhalten. Eine entsprechende Beratung der Eltern ist für das Jugendamt nun verpflichtend.

Die Beratungs- und Unterstützungsaufgabe des Jugendamtes im Sinne des Absatzes 2 für die Eltern besteht in der ersten Zeit nach der Unterbringung des Kindes darin, eine Verbesserung der Bedingungen in der Herkunftsfamilie anzustreben. Die Bedingungen werden deutlich beschrieben: es geht um Entwicklungs-, Teilhabe und Erziehungsbedingungen. Es geht nicht um eine überwiegende Veränderung der äußeren Rahmenbedingungen (neue Wohnung, neuer Partner, mehr Finanzen). Es geht im ganz Grundsätzlichen um die Frage, ob das Kind zukünftig in einer für das Kindeswohl notwendigen Weise von den Eltern erzogen werden und sich entsprechend entwickeln kann.

Deswegen spricht das Gesetz auch von einer „nachhaltigen“ Entwicklung und meint damit nicht nur ein Aufflammen von Erkenntnis bei den Eltern, sondern ein dauerhaftes Umsetzen von Erkenntnis und erkennbare Veränderung in der Erziehung und dem Miteinander mit dem Kind.

Für diese Bemühungen haben die Eltern eine begrenzte Zeit zur Verfügung. Das Gesetz spricht von einem „vertretbaren“ Zeitraum.

Was ist der „vertretbare“ Zeitraum?

Im Gesetz wird ausdrücklich keine Zeitbestimmung festgelegt – z.B. 1 Jahr, oder 2 Jahre. Hier geht aus ausschließlich um die Entwicklung und den Bedarf eines speziellen Kindes.

Das Bundesfamilienministerium schrieb 2016 im ersten Referentenentwurf zum KJHG dazu:

Für das Kind und seine gedeihliche Entwicklung sind die Stabilität seiner Familiensituation und die Sicherheit und Kontinuität seiner personalen Beziehungen von entscheidender Bedeutung. Gerade Pflegekinder, die meist hoch belastet in einer Pflegefamilie untergebracht werden, sind einem hohen Risiko von Beziehungsabbrüchen, Bindungsverlusten und Brüchen im Lebenslauf ausgesetzt, mit daraus resultierenden negativen Folgen für ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen. Der Gesetzentwurf intendiert daher eine Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien vor allem durch eine am kindlichen Zeitempfinden orientierte Klärung der Lebensperspektive für Pflegekinder durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Familiengerichte.

Der vertretbare Zeitraum ist demnach ein durch das einzelne Kind empfundenes Zeitempfinden.

Wir können nicht von Dauer oder Kontinuität sprechen, ohne den Zeitbegriff des Kindes in Betracht zu ziehen. Eine Trennung zwischen Eltern und Kind zum Beispiel, die für das Kleinkind lang genug ist, um seine Gefühlsbindung zu unterbrechen, ist für ein größeres Kind im Schulalter kurz und ohne besondere Bedeutung. Das Verhältnis des Kindes zurzeit ändert sich je nach seinem Entwicklungsstand und bestimmt die Zeitspanne, während der vorhandene Beziehungen aufrechterhalten oder neue angeknüpft werden können. [...] Das Kleinkind kann nicht für die Erfüllung seiner eigenen Bedürfnisse sorgen und ist wegen der Unreife seines Gedächtnisses nicht imstande, für längere Zeit an der Vorstellung der abwesenden Eltern festzuhalten. Für das noch nicht zweijährige Kind wird darum die neue Pflegeperson »rasch« eine neue mögliche psychologische Elternperson. Aber so gut der Ersatz an und für sich auch sein mag, der vorangegangene Verlust hinterlässt nur zu oft seine Spuren im Gefühlsleben des Kindes. Was für das Kleinkind einige Tage sind, ist dann für die meisten Kinder unter dem Alter von fünf Jahren eine Abwesenheit der Eltern von zwei oder mehr Monaten oder für das jüngere Schulkind eine Abwesenheit von einem halben Jahr. [...] Erst die Jugendlichen in fortschreitender Pubertät entwickeln dasselbe Verhältnis zurzeit, das wir aus der Erwachsenheit kennen. Peschel-Gutzeit 2005,

Der vertretbare Zeitraum kann also für ein junges Kind einige Monate bzw. 1 Jahr sein und für ein älteres Kind 2 Jahre oder länger.

Das SGB 8 hat im Rahmen der Unterbringung in einer Vollzeitpflege gewissermaßen eine verwaltungstechnische Grenze von 2 Jahren im § 86 Abs. 6 festgelegt. Dort heißt es:

§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

Eine Änderung der Zuständigkeit auf das örtlichen Jugendamtes der Pflegeeltern ist also dann gegeben, wenn der Verbleib des Pflegekindes auf Dauer bei der Pflegefamilie zu erwarten ist.

Perspektivklärung

Um eine Perspektivklärung zu ermöglichen und diese Planung mit allen Beteiligten an der Realität zu entwickeln, hat das SGB 8 nun einige Ergänzungen und Verdeutlichungen:

1. Wie oben schon beschrieben, den Rechtsanspruch der Eltern des Pflegekindes auf Beratung und Unterstützung

2. Beratung und Unterstützung der Pflegeperson

§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson

Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

3. Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.

(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung (z.B. Perspektivklärung)

§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren.

(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.

(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Absatz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1 sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39. Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfeplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig.

Rückkehrwünsche der Eltern

Die Klarstellung der Perspektive im Rahmen eines angemessenen Zeitraums bedeutet nicht, dass die Eltern des Pflegekindes sich nicht umorientieren könnten und das Kind wieder zu sich in ihre Familie zurückholen wollen.

In einer solchen Situation haben die Pflegeeltern das Recht, gemäß § 1632.4 BGB einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Pflegefamilie zu stellen.

Dieser Paragraf ist im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ergänzt worden und weist nun deutlicher auf die möglichen Ergebnisse der Beratung und Veränderung der Eltern im Hinblick auf die Verbesserung der Erziehungsbedingungen hin.

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und

2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Im § 1696 BGB wurde der neue Absatz 3 hinzugefügt:

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

Eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet. 

§ 1697 a Kindeswohlprinzip hat einen ebenfalls neuen Absatz hinzugefügt bekommen, in dem nochmals deutlich auf das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnisses verwiesen wird.

§ 1697a Kindeswohlprinzip

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird

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