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Pflegekinder mit Behinderungen - Rahmenbedingungen in der Pflegekinderhilfe
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Während bis 2009 die Unterbringung behinderter Kinder in Familienpflege die Ausnahme war, ist es inzwischen selbstverständlich, dass auch Kinder mit Behinderungen die Chance erhalten, in einer Pflegefamilie aufzuwachsen.
Ausschlaggebend hierfür waren die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vom 01. März 2009, die am 09. August 2009 in Kraft getretene Erweiterung des SGB XII um den § 54 Abs. 3 SGB XII sowie das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016.
In der UN-BRK sind zahlreiche Forderungen enthalten, die für behinderte Kinder in Pflegefamilien von großer Bedeutung sind.
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt sind mit Kindern ohne Behinderung.
Weiterhin leitet sich die wichtigste Forderung daraus ab, dass jedes Kind mit Behinderung, wie auch alle anderen Kinder, zunächst einen Anspruch auf Erziehung hat, also ein Recht darauf hat, Hilfen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 a UN-BRK alle hierfür geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen sind, also die seit langem geforderte Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle Kinder, ob behindert oder nicht, die sog. „Große Lösung“ umgesetzt wird. Diese beinhaltet, dass die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen im SGB VIII normiert und als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird.
Weiterhin wird in der UN-BRK gefordert, dass Kinder mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf individuelle Hilfen haben. Danach ist gemäß Artikel 7 Abs. 2 UN-BRK bei allen Hilfemaßnahmen das Wohl des einzelnen Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Das heißt, Kinder mit Behinderungen haben einen Anspruch auf eine für ihre spezielle Behinderung und Lebenssituation gerechte Hilfe sowie auf positive Lebensbedingungen.
In Artikel 23 Abs. 5 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für Kinder mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, Möglichkeiten zu schaffen, damit diese in einem familiären Umfeld aufwachsen können.
Die am 09. August 2009 in Kraft getretene Erweiterung des SGB XII um den § 54 Abs. 3 regelte bis Ende 2019 die Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe.
Seit dem 01.01.2020, dem Inkrafttreten des Leistungsbereiches Soziale Teilhabe im Bundesteilhabegesetz ist der § 80 SGB IX Rechtsgrundlage für die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien.
Leistungsberechtigt für die Betreuung in einer Pflegefamilie sind seither jedoch nicht nur Minderjährige, sondern ebenso Volljährige mit Behinderungen
Aktuelle Rechtssituation
In der Vergangenheit erfolgte die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien überwiegend als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII. Sie fand Anwendung, wenn der Unterbringungsgrund eindeutig auf erzieherische Defizite in der Herkunftsfamilie zurückzuführen war.
Seit 2020, dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes, ist die Zuständigkeit für Kinder mit Behinderungen nun eindeutig geregelt.
Für Kinder mit körperlichen und geistigen Behinderungen liegt die Zuständigkeit bei den Trägern der Eingliederungshilfe.
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung fallen gemäß § 35a SGB VIII in die Zuständigkeit der Jugendhilfeträger.
Entscheidungskriterium für die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ist nicht nur das Vorliegen einer seelischen Behinderung, sondern zusätzlich der IQ des Kindes. Liegt dieser über 70 ist die Jugendhilfe zuständig. Bei einem IQ unter 69 gilt das Kind als geistig behindert und die Zuständigkeit liegt beim Träger der Eingliederungshilfe.
Es gibt allerdings auch Kinder, bei denen die Voraussetzungen zweier Leistungsgesetze vorliegen. Hier entscheidet sich die Zuständigkeit gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII.
Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehen Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII vor. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Lediglich bei einer seelischen Behinderung ist das SGB VIII zuständig.
In jedem Einzelfall muss die Zuständigkeit geklärt werden. Hilfreich ist § 14 SGB IX. Dieser regelt, dass der zuerst angeschriebene Rehabilitationsträger nach Eingang der Antragstellung innerhalb von zwei Wochen feststellen muss, ob er zuständig ist oder nicht. Stellt er nach Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Kostenträger weiterleiten.
Seit 2008 gibt es außerdem die Möglichkeit, gemäß § 17 SGB IX die Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets zu beanspruchen. Der Antrag kann bei einem Rehabilitationsträger gestellt werden, der die Leistungen aller beteiligter Träger koordinieren soll. Der Bedarf wird ermittelt und der Leistungsberechtigte kann sich seine Leistungen nach seiner Wahl selbst einkaufen.
Wird die Unterbringung eines behinderten Kindes oder Volljährigen durch den Träger der Eingliederungshilfe finanziert, ist gemäß § 80 SGB IX die Ausstellung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII durch das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnort der Pflegepersonen vorgeschrieben.
Erfolgt die Unterbringung durch den Träger der Eingliederungshilfe, beinhaltet die Leistung auch die Beratung und Begleitung der Pflegefamilien. Kann der Träger der Eingliederungshilfe diese nicht selbst sicherstellen, (Träger der Eingliederungshilfe halten bisher keine Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen vor) ist er zur Finanzierung der Kosten für die Beratung und Begleitung durch einen entsprechenden Fachdienst verpflichtet.
In der Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe ist im Vergleich zur Jugendhilfe das Kind selbst Leistungsberechtigter.
Daher haben Pflegeeltern gegenüber dem Sozialhilfeträger keinen eigenen Leistungsanspruch und somit auch keinen einklagbaren Anspruch auf Beratung.
Eine besondere Problematik für Pflegekinder mit Behinderungen besteht darin, dass in jedem Bundesland spezifische Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien bestehen.
Für die Kinder- und Jugendhilfe liegt die örtliche Zuständigkeit bei den Kommunen. Dagegen wird die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe behinderter Menschen gemäß SGB IX in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Diese liegt je nach Bundesland bei den örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Hinzu kommen unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen. Bei der Unterbringung als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 2 und Abs. 6 SGB VIII.
Handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe ist gemäß § 98 SGB XII auf Dauer der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, an dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des erstmaligen Hilfebedarfs hatte. Wenn also das Kind aus einer Einrichtung in eine andere oder in eine Pflegefamilie wechselt, bleibt immer die Zuständigkeit des zuerst zuständigen Sozialhilfeträgers bestehen.
Augenblicklich ist zu beobachten, dass Jugendhilfeträger dazu übergehen, die Zuständigkeit für bereits im Rahmen der Hilfe zur Erziehung untergebrachte Pflegekinder mit Behinderungen an die Sozialhilfeträger abzugeben.
Dies führt in vielen Fällen zu einer erheblichen Verunsicherung. Jugendämter informieren Pflegefamilien meist kurzfristig über den anstehenden oder bereits erfolgten Zuständigkeitswechsel und beenden ihre Betreuungsleistung. Verträge mit freien Trägern, die bisher die Beratung und Begleitung der Pflegefamilien wahrgenommen haben, werden gekündigt.
Hinzu kommt, dass Sozialhilfeträger oftmals über keinerlei Erfahrungen und Fachkenntnisse in dieser Materie verfügen und völlig unterschiedlich mit den ihnen übertragenen neuen Aufgaben umgehen.
Hierfür stehen die unterschiedlichsten Beispiele. Es gibt Sozialhilfeträger, die die bisher vom Jugendhilfeträger an die Pflegefamilien geleisteten Sätze übernehmen. Andere Sozialhilfeträger sind nur noch bereit, den eineinhalbfachen Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind zu leisten und lehnen auch die Finanzierung von Betreuungsleistungen für die Pflegepersonen ab. Es gibt Sozialhilfeträger, die die Kosten der Beratung und Begleitung der Pflegefamilien durch einen Fachdienst übernehmen, andere wiederum lehnen diese Leistung ab mit der Begründung, dass sich kein eigenständiger einklagbarer Anspruch auf Beratung findet.
Einer Reduzierung der finanziellen Leistungen kann jedoch gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII widersprochen werden. Sind Leistungsberechtigte, hier Kinder mit Behinderungen, in Pflegefamilien untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Weiterhin wurde im Dezember 2013 vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ein Gutachten zur Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien erstellt, das Klarheit zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen verschafft.
Darin heißt es: „Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 80 SGB IX i.V.m. § 44 SGB VIII ist gemäß § 87 a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eingliederungshilfe nach § 80 SGB IX umfasst neben den Leistungen für das behinderte Kind auch die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson. Da Pflegeeltern für die Leistungen jedoch nicht anspruchsberechtigt sind, können sie diesen Anspruch nicht einklagen. Sie haben aber als Pflegepersonen gemäß § 37 Abs. 2 VIII gegenüber dem Jugendamt einen einklagbaren Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich in diesem Fall wie bei der Vollzeitpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII.“
Hinsichtlich der finanziellen Leistungen an die Pflegefamilie kann zusätzlich auf den § 37 Abs. 2 SGB VIII verwiesen werden. Danach ist eine Abweichung der in der Hilfeplanung vorgenommenen Feststellungen auch hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und Änderung des Hilfeplans zulässig.
Wichtig für die Arbeit mit behinderten Pflegekindern sind die Bestimmungen des SGB IX. Es beinhaltet die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten sowie auch Bestimmungen zur Zuständigkeitsklärung. Ebenso muss der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag auf Hilfegewährung zuerst eingeht, innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist oder nicht. Anderenfalls muss er den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Leitet er diesen nicht weiter, muss er innerhalb von drei Wochen, falls kein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, über den Antrag entscheiden. Bedauerlicherweise werden von vielen Kostenträgern die Bestimmungen des SGB IX ignoriert. Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, bei der Beantragung von Leistungen hierauf zu verweisen und notfalls ihre Rechte einzuklagen.
Besonders hilfreich ist es, auf die Bestimmungen des §113 SGB IX hinzuweisen, wenn Eingliederungs- und Teilhabeleistungen beantragt werden.
Finanzierung
Vor der Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien sollte zunächst immer die Zuständigkeitsfrage geklärt werden. Wer ist Kostenträger der Maßnahme, der Jugend- oder der Sozialhilfeträger oder in Einzelfällen das Versorgungsamt im Rahmen der Opferentschädigung.
Hat ein Kind mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung einen Hilfebedarf, so wird dieser von der Eingliederungshilfe nach SGB IX gedeckt.
Hat ein Kind/Jugendlicher mit einer seelischen Behinderung einen Hilfebedarf, so werden Leistungen nach dem SGB VIII gewährt.
Vor der Unterbringung eines Kindes mit Behinderung in einer Pflegefamilie sind die Rahmenbedingungen der Hilfe mit dem jeweiligen Kostenträger verbindlich in Form einer Leistungsvereinbarung festzuhalten. Zunächst muss der Bedarf im Hilfeplan festgestellt worden sein. Inhalte einer Leistungsvereinbarung zwischen Kostenträger, Fachdienst und Pflegefamilie sind:
Grundlage:
Die Pflegepersonen stellen die Erziehung und Pflege des Kindes/Jugendlichen sicher und der Kostenträger übernimmt die Finanzierung.
Pflichten des Kostenträgers:
Sicherstellung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Auflistung der einzelnen Leistungen wie Unterhalt, Erziehungsbeitrag, behinderungsbedingter Mehrbedarf, weitere Unterstützungsleistungen, Alterssicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung etc.
Pflichten der Pflegepersonen:
- Zusammenarbeit mit dem betreuenden Fachdienst
- Inanspruchnahme von Beratung
- Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungen
- Information über wichtige Vorkommnisse und Ereignisse
- Gewährung von Zutritt zur Wohnung
Trägerkosten
Hinsichtlich der Trägerkosten ist zu empfehlen, dass Träger diese über Pflegesätze abrechnen. Vor Beginn seiner Tätigkeit als Fachdienst für Pflegekinder mit Behinderungen sollte der Träger mit dem für ihn zuständigen Jugendamt oder dem Träger der Eingliederungshilfe eine Entgeltsatzvereinbarung für die Begleitung und Betreuung behinderter Kinder abschließen, die dann als Grundlage für die Zusammenarbeit mit allen Kostenträgern dienen kann.
Leistungen an die Pflegefamilie
Derzeit gibt es hinsichtlich der nach Alter gestaffelten Leistungen für die Unterhaltskosten eines Kindes wenig Probleme.
Doch bereits bei den Kosten der Erziehung gibt es je nach örtlicher Zuständigkeit gravierende Unterschiede. Die Beträge liegen je nach Bundesland und Kostenträger zwischen einem einfachen Erziehungsbeitrag bis zu einem drei- oder vierfachen Erziehungsbeitrag. Hinzu kommt der Betrag für die Alterssicherung sowie die Unfall- und in Einzelfällen Haftpflichtversicherung. Zunehmend erkennen Kostenträger den Bedarf von Unterstützungsleistungen wie zusätzliche wöchentliche Betreuungskosten während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern, freie Wochenenden sowie Urlaube der Pflegeeltern, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, Kosten einer Haushaltshilfe sowie Erstattung von Fahrtkosten an. Leider gibt es für diese Leistungen bisher keinen Rechtsanspruch.
Erhebliche Schwierigkeiten bestehen bei der Beantragung einmaliger Beihilfen für die Übernahme von Aufwendungen für Therapien, medizinische Behandlungen, Reha- und Pflegehilfsmittel, die nicht von der Pflegekasse finanziert werden.
Ein besonders häufig auftretendes Problem ist die Übernahme der Kosten für die Anschaffung oder den Umbau eines behindertengerechten Pkws. Von Pflegeeltern kann die Finanzierung dieser Kosten nicht erwartet werden, zumal sie Ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sind. Es gibt derzeit zwei Gerichtsurteile aus 2012, in denen überörtliche Träger der Sozialhilfe verpflichtet werden, diese Kosten zu übernehmen.
Falls eine Finanzierung aus Leistungen der Eingliederungshilfe scheitert, gibt es noch die Möglichkeit, an Stiftungen heranzutreten, um mit Hilfe von Spenden die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws zu realisieren.
Es besteht dringend Handlungsbedarf, im Hinblick auf Unterstützungsleistungen sowie die fachliche Begleitung behinderter Kinder in Pflegefamilien bundeseinheitliche Standards zu entwickeln. Es werden auf Länderebene Richtlinien und Ausführungsgesetze benötigt zur Bestimmung der Unterhaltskosten behinderter Pflegekinder, der behinderungsbedingten Mehraufwendungen sowie Kosten der Erziehung und Pflege. Die Leistungen sollten in jedem Einzelfall der Art und Schwere der Behinderung des Kindes angepasst werden.
Damit Familien langfristig den außerordentlichen Anforderungen der Betreuung und Pflege gerecht werden, benötigen sie individuelle passgenaue Hilfen und Unterstützung. Es gibt die unterschiedlichsten Behinderungsformen und Schweregrade. Ein Kind mit einer geistigen Behinderung benötigt eine andere Betreuung, Pflege und Erziehung als ein Kind mit einer cerebralen Bewegungsstörung oder einer lebensverkürzenden Erkrankung. Daher muss gemäß Artikel 7 Abs. 2 UN-BRK die Hilfe individuell am Wohl des einzelnen Kindes ausgerichtet werden. Sie muss vor der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie mit allen am Hilfeplan Beteiligten, einschließlich Ärzten und Therapeuten, beraten und entschieden werden. Hierzu gehören der Unterhalt für das Kind, ein erhöhter Erziehungsbeitrag für die aufwendige Pflege und Betreuung sowie Entlastungsangebote. Leistungen sollten bei Bedarf veränderbar sein, da der Betreuungs- und Pflegeaufwand mit zunehmendem Alter umfangreicher und schwerer wird. Es muss eine Zusicherung geben zur Übernahme der Kosten für Therapien und medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenversicherung refinanziert werden, wie auch zur Übernahme der Kosten für einen eventuell notwendigen behinderungsgerechten Umbau der Wohnung. Benötigt das Kind einen Rollstuhl, sind auch die Anschaffungskosten für einen behindertengerechten Pkw zu übernehmen. Nur so kann der Anspruch des Kindes auf Teilhabe am Leben in der Familie und der Gemeinschaft verwirklicht werden.
Da die Intensität der Beratung und Begleitung der Familien in jedem Einzelfall völlig unterschiedlich ist, stellt sich die Frage, ob dies auch bei der Berechnung von Trägerkosten Berücksichtigung finden sollte.
Zur Umsetzung dieser Forderungen ist eine hohe Flexibilität der Kostenträger gefragt Eine Reorganisation des Finanzierungssystems bei der Unterbringung behinderter Kinder in Familienpflege wäre wahrscheinlich die Folge. Auch die pauschale Aufteilung nach Alter sowie pauschale Erziehungsbeiträge sollten in Frage gestellt werden.
Diese geforderte Flexibilität wird eine hohe Herausforderung für Kostenträger sein.
Die Unterbringung behinderter Kinder in Familienpflege verursacht zwar im Vergleich zu nicht behinderten Kindern sehr viel höhere Kosten, dennoch ist diese Hilfeform im Vergleich zum Aufenthalt in einer stationären Behinderteneinrichtung wesentlich günstiger.
Derzeit liegt es in der Verantwortung der Fachdienste, mit den Kostenträgern individuelle Leistungen auszuhandeln, die sich nach Art und Schwere der Behinderung des jeweiligen Kindes richten.
Hilfen weiterer Leistungserbringer
Leistungen der Pflegeversicherung
- Sachleistungen und Pflegegeld
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel
- Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Kurzzeitpflege
- zusätzliche Betreuungsleistungen
Zweckgleicher Einsatz von Pflegegeld bei Pflegefamilien
Bei Gewährung von Pflegegeld gemäß SGB XI reduzieren Jugend- oder Sozialhilfeträger oftmals ihre Leistungen (Pflegegeld und Erziehungsbeitrag) und verrechnen diese mit den Leistungen der Pflegeversicherung.
Das Pflegegeld der Pflegekasse wird als. sog. „zweckgleiche Leistung“ gefordert bzw. leistungskürzend berücksichtigt. Tatsächlich ist dies nur dann zulässig, wenn sich aus dem Leistungsbescheid nach dem SGB IX oder SGB VIII ergibt, dass der Kostenersatz für die Leistungen der Pflegeversicherung diesen erhöhten Aufwand ebenfalls berücksichtigt. Außerdem heißt es in § 13 Abs. 3 S.3 SGB XI:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Es gibt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, wonach das Pflegegeld der Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI nicht auf das nach § 39 Abs. 1 SGB VIII für die Kosten der Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu gewährende Pflegegeld angerechnet werden darf.
Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
- Merkzeichen (G, aG, H, B, Bl, Gl, RF)
- Blindengeld und Blindenhilfe
- Steuervergünstigungen
Entwicklungsfördernde Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Frühförderung
Aufgabe der Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und Besserung der Beeinträchtigung des Kindes zu beginnen. Im Allgemeinen werden Leistungen der Frühförderung von sozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen erbracht. Frühförderung erfolgt von Geburt bis zur Einschulung des Kindes.
Kindergarten
Für behinderte Kinder kommt entweder der Besuch eines Heilpädagogischen Kindergartens oder der Besuch eines integrativen Kindergartens in Betracht.
Die Kosten für den Besuch eines Heilpädagogischen Kindergartens trägt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen. Beim Besuch eines integrativen Kindergartens können von den Eltern die üblichen Kostenbeiträge erhoben werden. Ebenso wird für den Besuch des integrativen Kindergartens kein Fahrdienst für die Kinder zur Verfügung gestellt.
Schule
Alle Kinder unterliegen – unabhängig davon, ob sie behindert oder nicht behindert sind – der Schulpflicht. Das Schulwesen liegt im Verantwortungsbereich der Bundesländer. In allen Bundesländern werden für die unterschiedlichen Arten von Behinderungen auch unterschiedliche Förderschulen vorgehalten.
Ist das Kind für den Besuch einer Regelschule auf einen persönlichen Assistenten (Integrationshelfer) angewiesen, wird diese Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe vom Sozialamt erbracht. An den Kosten des Integrationshelfers müssen sich die Eltern nicht beteiligen. Für Kinder mit seelischen Behinderungen über einem IQ von 69 ist das Jugendamt Kostenträger.
Wird das behinderte Kind in einer Internats-Sonderschule beschult, weil am Wohnort der Familie keine geeignete Beschulungsmöglichkeit für das Kind besteht, übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für diese Schulmaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Kostenbeteiligung der Eltern beschränkt sich in diesem Fall auf die Kosten des Lebensunterhaltes (Unterkunft, Ernährung etc.), der im Internat erbracht wird. Angesetzt werden können nur Kosten in Höhe der Aufwendungen, die die Eltern für den häuslichen Lebensunterhalt des Kindes einsparen.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden gewährt, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dies sind:
Leistungen für Wohnraum
Leistungen für Wohnraum umfassen die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entspricht. (z.Bsp. Bau einer Rampe, Treppenaufzug, etc.) Bei den Hilfen zum Wohnen sind allerdings häufig andere Kostenträger vorrangig für die Leistung zuständig. So setzt z.B. ein Zuschuss der Pflegeversicherung voraus, dass der Antragsteller pflegebedürftig ist mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Hilfen in betreuten Wohnformen
Auch Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen können vom Sozialhilfeträger erbracht werden. Hierbei handelt es sich z.B. um pädagogische Betreuung zur Unterstützung im Alltag.
Assistenzleistungen
Assistenzleistungen werden gewährt, um die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, soziale Beziehungen, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten zu ermöglichen. Insbesondere während der Wochenenden und Schulferien sind Kinder mit Behinderungen auf Assistenzleistungen angewiesen, um Kontakt zu Gleichaltrigen wahrnehmen zu können.
Heilpädagogische Leistungen
Noch nicht eingeschulte Kinder können Heilpädagogische Leistungen in Anspruch nehmen. Sie werden für noch nicht eingeschulte Kinder übernommen, wenn hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet werden kann, die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können wie unterschiedliche Therapien (z.Bsp. Autismus Therapie)
Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten haben das Ziel, Leistungsberechtigten in Förderprogrammen oder Schulungen lebenspraktische Fähigkeiten einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu vermitteln, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern.
Leistungen zur Mobilität
Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, können Leistungen zur Mobilität in Anspruch nehmen. Diese beinhalten die Beförderung durch einen Fahrdienst sowie Leistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs einschließlich Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.
Hilfsmittel
Kosten für Hilfsmittel werden übernommen, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören auch barrierefreie Computer. Bei Bedarf werden auch Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
Leistungen und Rechte im Rahmen von Ausbildung, Studium und Beruf
Menschen mit Behinderung finden häufig kaum oder nur schwer eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst. Das Gesetz sieht deshalb besondere Hilfen vor, die behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen sollen. Kann ein behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden, kommt eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte in Betracht. Auch für Menschen mit Behinderung, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchten, sieht das Gesetz Unterstützungsmöglichkeiten vor.
Berufsausbildung
Kommt für den behinderten Menschen eine Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht, besteht die Möglichkeit, einen Beruf in einem Berufsbildungswerk zu erlernen. Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen, die jungen Menschen mit Behinderungen eine berufliche Erstausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ermöglichen. Berufsbildungswerke bestehen in der Regel aus Ausbildungsstätten, Berufsschulen und Wohngelegenheiten mit fachlicher Betreuung. Die berufliche Bildung ist in der Regel verbunden mit Erziehungsleistungen zur Förderung der Selbständigkeit und Entwicklung der Persönlichkeit. Anträge auf Förderung der Ausbildung in einem Berufsbildungswerk sind bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.
Das Persönliche Budget, Geldleistung statt Sachleistung
Einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe können auf Antrag in Form des Persönlichen Budgets gewährt werden. Dies wird überwiegend für Assistenzleistungen in Anspruch genommen.
Anstelle von festgelegten Sach- und Dienstleistungen wird ein nach dem individuellen Bedarf bemessenes Persönliches Budget in Form eines Geldbetrags oder eines Gutscheins bewilligt. Somit können Pflegeeltern als Experten für ihr Kind unabhängiger die Hilfen für ihr Kind gestalten. Sie können entscheiden, wann, wo und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen.
Einen Antrag auf ein Persönliches Budget kann bei jedem Reha Träger, also auch beim Jugend- oder Sozialhilfeträger gestellt werden. Dort wird geklärt, welcher Bedarf besteht und welche Hilfen und Leistungen in Frage kommen. Gegebenenfalls müssen noch medizinische Berichte eingeholt oder eine Begutachtung veranlasst werden.
Setzt sich das Persönliche Budget aus Leistungen mehrerer Träger zusammen, dann ist einer der Träger der "Beauftragte", also der zuständige Leistungsträger, d. h. für den behinderten Menschen gibt es nur eine Anlaufstelle. Dieser nimmt dann Kontakt zu den jeweiligen Leistungsträgern auf. Von diesen ist in einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den beantragten Hilfen abzugeben. Nach Feststellung des Bedarfs durch die jeweiligen Leistungsträger wird eine Zielvereinbarung über die mit dem persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen abgeschlossen. Anschließend erhält der gesetzliche Vertreter des Kindes einen Bescheid über die Einzelheiten des Persönlichen Budgets.
Im Abstand von mindestens zwei Jahren wird der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellunsgverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei einer Entscheidung für das Verfahren des Persönlichen Budgets ist man hieran für die Dauer von 6 Monaten gebunden.
Hilfeplanung
Hilfeplanung für Pflegekinder mit Behinderungen gemäß SGB VIII
Erfolgt die Unterbringung eines Kindes mit Behinderung als Hilfe zur Erziehung, so erfolgt die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Sie muss sich bei Kindern mit Behinderungen an den individuellen Bedarfen ausrichten und unterschiedlich intensiv ausgestaltet sein.
Soll in der Hilfeplanung über die Unterbringung in einer Pflegefamilie entschieden werden, so ist darauf zu achten, dass im Vorfeld eine genaue Diagnostik der Behinderung erfolgt ist bzw. entsprechende medizinische oder psychologische Gutachten vorliegen. Weiterhin ist zu empfehlen, dass, ergänzend zu den bisherigen TeilnehmerInnen wie dem Allgemeinen Sozialdienst, der Pflegekinderhilfe und den Personensorgeberechtigten des Kindes, weitere unterschiedliche Fachkräfte, wie behandelnde Ärzte oder Therapeuten des Kindes zum Hilfeplangespräch hinzugezogen werden. Nur so kann mit allen Beteiligten der tatsächliche durch die Behinderung anfallende Bedarf ermittelt werden. Dieser ist Grundlage für die Gewährung bedarfsgerechter, passgenauer Unterstützungen und Hilfen für die spätere Pflegefamilie. Diese können sein, ein erhöhter Erziehungsbeitrag für die Pflegefamilie, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, die Finanzierung zusätzlicher Betreuungsleistungen, Erstattung von Fahrtkosten, Kostenübernahme von Therapien, medizinischen Behandlungen und Hilfsmitteln, die nicht von anderen Sozialleistungsträgern finanziert werden, sowie sonstige einmalige Beihilfen. Auch sollte in der Hilfeplanung über den Umfang der Beratung durch den begleitenden Fachdienst sowie die evtl. Hinzuziehung weiterer Experten entschieden werden. Schließlich ist es wichtig, festzuhalten, dass Leistungen einem sich evtl. ändernden Bedarf angepasst werden.
Hilfeplanung für Pflegekinder mit Behinderungen gemäß SGB IX
Erfolgt die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 80 SGB IX, so findet die Hilfeplanung im Rahmen eines sogenannten Gesamtplanverfahrens nach § 117 SGB IX statt. Hierfür wurden in den einzelnen Bundesländern einheitliche Bedarfsermittlungsinstrumente entwickelt. Diese sollen dazu beitragen, herauszufinden, welche Hilfen Menschen mit Behinderungen benötigen und wie diese in Ziele und Maßnahmen umgesetzt werden können. Grundlage hierfür ist der ICF, die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit zur Beschreibung der Komponenten von Gesundheit.
Einzelne Bundesländern wie z. Bsp. NRW haben spezielle Bedarfsermittlungsinstrumente für Kinder und Jugendliche entwickelt, um ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die hiernach in den Leitzielen zu beschreibenden angestrebten Vorstellungen sowie Wünsche hinsichtlich der Betreuungsform weichen denen von erwachsenen Menschen ab. Ebenso berücksichtigen die zu beschreibenden Lebensbereiche der Kinder und Jugendlichen je nach Entwicklungsstand andere Schwerpunkte und Kompetenzen.
Die aus dem Bedarfsermittlungsinstrument gewonnenen Informationen bilden die Grundlage für die Teilhabe- und Zielplanung, die sich an den Bedarfen, Wünschen und Leitzielen der antragstellenden Person orientiert.
Der Hilfeplan dient lediglich der Feststellung der ermittelten Bedarfe zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten die Antragsteller vom Leistungsträger einen Bewilligungsbescheid über die gewährten Hilfen.
Schulsituation für Kinder mit Behinderungen
Das Thema Schule ist in der Arbeit mit Kindern mit Behinderungen von besonderer Bedeutung. Es ist wichtig, Pflegeeltern über ihre Rechte hinsichtlich Auswahl der Schulform, Beantragung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs, Wahl der Schule, Beantragung von Nachteilsausgleichen für SchülerInnen mit Behinderungen sowie Beantragung einer Integrationshilfe für die Schulbegleitung zu informieren und beraten.
Nachteilsausgleiche für SchülerInnen mit Behinderungen
SchülerInnen mit Behinderungen haben einen Bedarf an gezielten Hilfestellungen, um in der Lage zu sein, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Leistungen nachzuweisen. Diese Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen werden als Nachteilsausgleiche bezeichnet.
Integrationshilfen für SchülerInnen mit Behinderungen
Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung kann Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung in Betracht kommen, wenn die Schule einen besonderen behinderungsbedingten Bedarf des betroffenen Schülers nicht decken kann. Für diese Schüler ist die Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule, einer Förderschule oder Schule für Kranke nur mit Unterstützung durch eine Integrationshilfe möglich.
Eine individuelle Schulbegleitung soll dazu beitragen, für einzelne Kinder eine angemessene Schulbildung sicher zu stellen.
Kostenträger
Die Kosten einer individuellen Schulbegleitung gehören nicht zu den Schulkosten und werden weder vom Schulträger noch durch das Land finanziert. Für SchülerInnen mit einer geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung ist der Einsatz eines Integrationshelfers eine Leistung der Eingliederungshilfe. Der Antrag auf Kostenübernahme muss beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden.
Für SchülerInnen mit einer seelischen Behinderung und einem IQ ab 70 und darüber ist der Einsatz einer Integrationshilfe gemäß § 35a eine Leistung der Jugendhilfe. Der Antrag auf Kostenübernahme ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen. Bei SchülerInnen die aufgrund einer Erkrankung Anspruch auf Behandlungspflege haben, ist gemäß § 37 Abs. 2 SGB V die Krankenversicherung Kostenträger.
Anschlussmaßnahmen nach Volljährigkeit
Mit Volljährigkeit endet für die meisten Jugendlichen mit Behinderung die Hilfe zur Erziehung und es steht ein Wechsel in die Sozialhilfe an.
Lediglich bei seelisch behinderten Jugendlichen besteht gemäß § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII die Möglichkeit, die Hilfe bis zum 21., längstens bis zum 27. Lebensjahr zu verlängern. Dies macht insbesondere bei Jugendlichen Sinn, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich verzögert sind.
Nach Beendigung des Pflegeverhältnisses stehen die unterschiedlichsten Anschlussmaßnahmen zur Verfügung, wie zum Beispiel zunächst der Verbleib in der Pflegefamilie, die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen, einer betreuten Wohngemeinschaft, dem betreuten Wohnen in einer eigenen Wohnung.
Ist der Auszug aus der Pflegefamilie geplant, sollte vor Beendigung des Pflegeverhältnisses dringend im Hilfeplan geklärt werden, wie der weitere Kontakt des Jugendlichen zu seiner bisherigen Pflegefamilie aussehen soll, wie häufig und in welchem Umfang Besuche in der Pflegefamilie erfolgen sollen. Hier ist zu klären, wie Fahrtkosten und Aufwendungen der Pflegefamilie finanziert werden können.
Wenn Jugendliche in ihrer bisherigen Pflegefamilie verbleiben, kann die Hilfe in eine Maßnahme des Betreuten Wohnens von behinderten Menschen in Gastfamilien umgewandelt werden. Inzwischen gibt es bundesweit zahlreiche Träger, die entsprechende Angebote vorhalten.
In den meisten Bundesländern gewähren die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, gemäß ihrer Richtlinien derzeit einen Betrag von 990,00 € als mtl. Entgelt für Gastfamilien für die Betreuung eines jungen Erwachsenen mit Behinderung. Dieses setzt sich zusammen aus einem Mietanteil, dem anteiligen Regelsatz, einer Bekleidungspauschale, einem Taschengeld für den Betreuten sowie einer Betreuungspauschale für die Gastfamilie.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, alle Anschlussmaßnahmen, also auch den Verbleib in der Pflegefamilie über das Persönliche Budget zu finanzieren. Bei einem Verbleib in der Pflegefamilie ist unbedingt darauf zu achten, dass Pflegeeltern nicht selbst die gesetzliche Betreuung für den jungen Erwachsenen übernehmen, sondern ein Dritter. Pflegeeltern können nicht für sich selbst Betreuungsleistungen beantragen oder einen Mietvertrag abschließen.
Qualifikation von FachberaterInnen
Die Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern erfordert eine hohe Fachkompetenz und Spezialwissen der zuständigen FachberaterInnen.
Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe verfügen zwar über das erforderliche Fachwissen für die Arbeit mit traumatisierten, bindungs- und verhaltensgestörten Kindern, jedoch überwiegend nicht über die speziellen Kenntnisse, die in der Betreuung und Begleitung von chronisch kranken und behinderten Kindern notwendig sind.
FachberaterInnen müssen durch intensive Fort- und Weiterbildungen für diese Aufgabe befähigt werden. Diese Forderung ist entsprechend Artikel 4 Abs. 1i der UN-BRK sowie § 97 SGB IX für alle Fachkräfte verpflichtend.
Neben den erforderlichen Fachkenntnissen in der Pflegekinderhilfe (psychologisches und pädagogisches Fachwissen zu Themen wie Trauma, Bindung, Entwicklungspsychologie, Geschwisterbeziehungen, Biographiearbeit, Umgangskontakte, Recht etc.) müssen Fachkräfte in der Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern darüber hinaus über Fachkenntnisse verfügen hinsichtlich Rehabilitation, Integration und Teilhabe, Leistungen der Eingliederungshilfe, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Opferentschädigungsgesetz, Behinderungen und Erkrankungen, Frühförderung und Therapiekonzepte, Rehahilfsmittelversorgung, Selbsthilfevereinigungen, heilpädagogische Einrichtungen, Sterbebegleitung und Trauerarbeit etc..
Ideal wäre ein multidisziplinäres Team, bzw. die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Experten wie Medizinern, Pflegefachkräften, Heilpädagogen, Rehafachberatern, Psychologen, Therapeuten, Juristen, Trauerberatern etc. So kann sichergestellt werden, dass betroffene Pflegefamilien die für ihre individuelle Situation fachspezifische Beratung erhalten.
Fachberater für die Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern müssen nicht in jedem Bereich Experten sein. Aber sie müssen über ein umfangreiches Grundwissen verfügen, um im Einzelfall erkennen zu können, ob es notwendig ist, spezielle Berufsgruppen zur Unterstützung hinzuzuziehen.
Nur so können FachberaterInnen dazu beitragen, dass für Kinder mit Behinderungen und ihre Pflegefamilien ein Rahmen geschaffen wird, der den Kindern eine bestmögliche Förderung bietet, ohne die Pflegefamilien an den Rand der Überforderung zu bringen.
Ausblick
Damit auch in Deutschland die Forderungen der UN-BRK erfolgreich umgesetzt werden können und alle Kinder mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben können, die Chance erhalten, in einem familiären Umfeld aufzuwachsen, ist es notwendig, dass bundesweit flächendeckend Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen vorgehalten werden.
Um ausreichend Pflegepersonen für diese Aufgabe zu gewinnen, ist es weiterhin erforderlich, dass diese bei Aufnahme eines Kindes mit Behinderung ausreichend bedarfsgerechte Unterstützungen und Hilfen sowie eine optimale Beratung und Begleitung durch eine speziell hierfür qualifizierte Fachkraft erhalten.
Voraussetzung dafür, dass dies gelingen kann, ist die Schaffung einer gesicherten gesetzlichen Grundlage durch den Gesetzgeber sowie der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu bundeseinheitlichen Standards hinsichtlich der fachlichen sowie finanziellen Ausgestaltung des Hilfeangebotes. Bis dies jedoch realisiert sein wird, ist es Aufgabe der Fachdienste, sich in jedem Einzelfall für ausreichende Hilfen und Unterstützungen einzusetzen, diese notfalls mit Hilfe von Fachanwälten einzuklagen oder mit Hilfe von Stiftungen zu finanzieren.
Quellen: Katja Kuse, bvkm: Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es, 2020
Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien