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28.10.2021

Pflegekinder mit Förderbedarf

Was ist bei der Unterbringung von Pflegekindern mit Behinderungen und entsprechendem Förderbedarf sowohl von speziellen Fachkräften als auch von Pflegefamilien zu beachten? Was müssen die Beteiligten wissen? Der Artikel gibt sehr umfassende Antworten auf alle inhaltlichen und rechtlichen Fragen.

Inhalt:

  1. Einleitung
  2. Bedarfsgerechte Hilfen und Unterstützungen für Pflegefamilien mit behinderten Kindern
  3. Qualifizierung von FachberaterInnen
  4. Erste Aufgabenschritte nach Feststellung einer Behinderung
  5. Der Schwerbehindertenausweis
  6. Leistungen der Pflegeversicherung
  7. Leistungen der Eingliederungshilfe
  8. Rehabilitation und Teilhabe
  9. Hilfeplanung gemäß SGB IX
  10. Schulsituation für Kinder mit Behinderungen
  11. Anschlussmaßnahmen nach Volljährigkeit
  12. Verfahrensrecht
  13. Ausblick

1. Einleitung

Die Betreuung, Pflege und Erziehung eines Kindes mit Behinderung ist eine große zeitliche und kräftemäßige Beanspruchung und verlangt eine hohe Belastbarkeit. Sie führt zu einer grundlegenden Veränderung der Familiensituation. Die gesamte Familienstruktur muss sich den individuellen Bedürfnissen des behinderten Kindes anpassen. Der Alltag ist geprägt durch ständige Arztbesuche, Therapien, Frühförderung, Krankenhausaufenthalte, Reha Maßnahmen, Auseinandersetzungen mit Leistungserbringern wie Kranken- und Pflegeversicherungen. Durch die meist Rund um die Uhr Beaufsichtigung und Pflege des Kindes ist keine flexible Freizeitgestaltung mehr möglich. Besuche und Treffen mit Verwandten und Freunden sowie Unternehmungen mit den weiteren Kindern der Familie müssen langfristig geplant werden. Der Tagesablauf richtet sich nach den Bedürfnissen des behinderten Kindes. Urlaube mit einem behinderten Kind werden danach geplant, ob am Urlaubsort die entsprechenden behinderungsgerechten Voraussetzungen vorhanden sind. Meist sind diese Urlaube sehr teuer. Oftmals müssen geplante Unternehmungen wieder rückgängig gemacht werden, da der Gesundheitszustand oder behinderungsbedingte Probleme des Kindes dies erfordern.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass Pflegeeltern eines chronisch kranken oder behinderten Kindes oftmals mehrfach in der Nacht ihren Schlaf unterbrechen und für die Pflege ihres Kindes sorgen müssen. Fast alle Pflegeeltern mit einem chronisch kranken oder behinderten Kind leiden daher an einem andauernden Schlafdefizit.

Die Aufnahme eines Pflegekindes mit Behinderung wirkt sich wesentlich auf die Entwicklung evtl. weiterer Kinder der Pflegefamilie aus. Wichtig ist es, dass Pflegeeltern diese ständig im Blick haben, damit sie sich nicht durch die Aufnahme des behinderten Kindes vernachlässigt fühlen oder durch die Einbeziehung in seine Betreuung überfordert werden. Dies ist eine weitere Herausforderung für Pflegeeltern und erfordert besonderes Einfühlungsvermögen und pädagogisches Geschick.

2. Bedarfsgerechte Hilfen und Unterstützungen für Pflegefamilien mit behinderten Kindern

Damit Pflegefamilien langfristig den hohen Anforderungen der Betreuung und Pflege eines Kindes mit Behinderung gerecht werden, müssen für sie spezielle Rahmenbedingungen geschaffen werden. Je nach Art und Schwere der Behinderung des Kindes werden individuelle Hilfen und Unterstützungen benötigt. Ein Kind mit einer geistigen Behinderung verlangt eine völlig andere Betreuung, Pflege und Erziehung als ein Kind mit einer zerebralen Bewegungsstörung oder einer lebensverkürzenden Erkrankung. Ein Kind mit geistiger Behinderung, das zum Beispiel über keinerlei Gefahrenbewusstsein verfügt, muss rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Es gibt Kinder, die ständig ihre Bekleidung, Spielzeug oder die Wohnungseinrichtung der Pflegefamilie zerstören, was zu einer immensen finanziellen Belastung für die Pflegefamilie führt, wenn ihnen diese zusätzlichen Aufwendungen nicht vom Kostenträger erstattet werden. Bei einem Kind mit einer zerebralen Bewegungsstörung und einer evtl. Sondenernährung besteht ein sehr hoher Pflegeaufwand. Ebenso ist seine Beschäftigung sehr zeitaufwendig. Das Kind braucht spezielles Beschäftigungs- und Therapiematerial, das im Vergleich zum Spielzeug nicht behinderter Kindern sehr viel höhere Kosten verursacht. Auch benötigen Kinder im Rollstuhl Spezialkleidung, die um ein Vielfaches teurer ist als die für nicht behinderte Kinder. Ein Kind mit einer chronischen Erkrankung sowie begrenzter Lebenserwartung fordert seine Familie noch einmal in ganz besonderer Art. Hier sind die Pflegepersonen so sehr angebunden, dass sie ihr Kind kaum aus den Augen lassen können, Tag- und Nacht für seine Pflege und Betreuung zur Verfügung stehen müssen. Sterbebegleitung und Trauerarbeit sind darüber hinaus eine ganz außerordentliche emotionale Belastung für die gesamte Pflegefamilie. Bei dauerbeatmeten Kindern, die eine 24-stündige Beaufsichtigung benötigen, ist der tägliche Einsatz eines Kinderpflegedienstes erforderlich. Die ständige Anwesenheit einer fremden Person schränkt Pflegeeltern in ihrer Privatsphäre in erheblichem Maße ein. Ein normales Familienleben ist in den meisten Familien kaum möglich.

Eine passgenaue Hilfe und Unterstützung kann daher nur ganz individuell am Wohl des einzelnen Kindes ausgerichtet werden, so wie in Artikel 7 der UN-BRK gefordert wird.

Daher sollte vor Vermittlung eines Kindes mit Behinderung in eine Pflegefamilie darüber beraten werden, welche Qualifikationen Pflegeeltern für das spezielle Kind vorhalten sollten und welche weiteren Unterstützungen und Hilfen die Pflegefamilie für seine Betreuung benötigt. Hierzu gehören neben einer intensiven Begleitung durch einen qualifizierten Fachdienst für behinderte Pflegekinder, finanzielle Leistungen an die Pflegefamilie wie ein erhöhter Erziehungsbeitrag, eine mtl. Pauschale für den behinderungsbedingten Mehrbedarf sowie Entlastungsangebote. Leistungen sollten bei Bedarf veränderbar sein, da der Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter oftmals umfangreicher und schwerer wird.

Weiterhin müssen die Kosten für ärztlich verordnete Therapien und medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenversicherung refinanziert werden, übernommen werden sowie die Kosten für einen evtl. notwendigen behinderungsgerechten Umbau der Wohnung. Falls das Kind einen Rollstuhl benötigt, ist auch eine Beteiligung an den Anschaffungskosten für einen behindertengerechten Pkw sowie die Übernahme der Kosten für einen behindertengerechten Pkw Umbau erforderlich. Nur so kann ein Kind an gemeinsamen Unternehmungen der Familie teilnehmen, nur so ist seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Inklusion in Familienpflege möglich. Weiterhin benötigen Pflegefamilien mit behinderten Kindern Entlastung durch ergänzende Kinderbetreuung, freie Wochenenden und Urlaube. Mitarbeiter in Behinderteneinrichtungen oder Kinderkliniken steht selbstverständlich eine geregelte Freizeit und Urlaub zu. Pflegeeltern, die eine Rund-um-die-Uhr Betreuung ihres Pflegekindes sicherstellen, benötigen dringend Auszeiten und Erholungsphasen, um weiterhin soziale Kontakte pflegen zu können sowie um sich von der oftmals schweren körperlichen Pflege und seelischen Belastung erholen zu können. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass ohne diese Entlastungen Paarbeziehungen scheitern, Familien zerbrechen, was letztlich wieder die stationäre Unterbringung des behinderten Kindes zur Folge hat.  

Die Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien kann auf Dauer nur gelingen, wenn begleitend bedarfsgerechte und passgenaue unterstützende Hilfen gewährt werden.

3. Qualifizierung von Fachberaterinnen für Pflegekinder mit Behinderungen

Die Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern erfordert eine hohe Fachkompetenz und Spezialwissen der zuständigen FachberaterInnen. Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe verfügen zwar über das erforderliche Fachwissen für die Arbeit mit traumatisierten, bindungs- und verhaltensgestörten Kindern, jedoch oftmals nicht über die speziellen Kenntnisse, die in der Betreuung und Begleitung von chronisch kranken und behinderten Kindern notwendig sind. FachberaterInnen müssen durch intensive Fort- und Weiterbildungen für diese Aufgabe befähigt werden. Diese Forderung ist entsprechend Artikel 4 Abs. 1i der UN-BRK sowie § 97 SGB IX für alle Fachkräfte verpflichtend.

Neben den erforderlichen Fachkenntnissen in der Pflegekinderhilfe (psychologisches und pädagogisches Fachwissen zu Themen wie Trauma, Bindung, Entwicklungspsychologie, Geschwisterbeziehungen, Biographiearbeit, Umgangskontakte, Recht etc.) müssen Fachkräfte in der Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern darüber hinaus über Fachkenntnisse in Themenbereichen verfügen wie:

  • Rechtsgrundlagen und Leistungsansprüche für Kinder mit Behinderungen
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
  • Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
  • Schwerbehindertenrecht
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
  • Übertragung der Vormundschaft oder medizinischen Sorge auf die Pflegeeltern
  • ICF
  • Erfassung von Teilhabebeeinträchtigungen
  • Sozialverwaltungsverfahren
  • Kriterien für die Auswahl und Vorbereitung von Pflegeelternbewerbern für Kinder mit Behinderungen
  • Kriterien für die Begleitung und Beratung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern
  • medizinisches Basiswissen hinsichtlich Diagnoseverfahren, Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten, Rehahilfsmittelversorgung, unterstützende Kommunikation etc.
  • Kenntnisse über einzelne Behinderungsformen wie geistige Behinderungen, zerebrale Bewegungsstörungen, Autismus, FASD, Muskeldystrophien, lebensverkürzende Erkrankungen etc.
  • pädagogische und psychologische Themen wie Traumatisierungen, Bindung und Integration von Kindern mit Behinderungen, Resilienz, Schule, Sexualität, Therapie- und Beschäftigungsmaterial, Biografiearbeit etc.
  • Volljährigkeit, Junge Erwachsene, Verselbständigung, Wohn- und Betreuungsformen, gesetzliche Betreuung, Persönliches Budget - Kinder mit lebensverkürzenden Erkrankungen, Sterbebegleitung, Trauerarbeit
  • Beendigung von Pflegeverhältnissen, Gestaltung von Übergängen, Rückkehr in die Herkunftsfamilie, alternative Unterbringungsmöglichkeiten
  • weitere fachspezifische Themen sind die Situation Geschwister behinderter Kinder, Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie, Kooperation mit Selbsthilfeorganisationen, Behindertentestament
  • Qualitätssicherung von Fachdiensten für Pflegekinder mit Behinderungen, Konzeptentwicklung, Teambesprechungen und kollegiale Beratung, Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte, Entwicklung von Qualitätsstandards, Qualitätshandbuch 

Ideal wäre ein multidisziplinäres Team, bzw. die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Experten wie Medizinern, Pflegefachkräften, Heilpädagogen, Rehafachberatern, Psychologen, Therapeuten, Juristen, Trauerberatern etc. So kann sichergestellt werden, dass betroffene Pflegefamilien die für ihre individuelle Situation fachspezifische Beratung erhalten. Fachberater für die Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern müssen nicht in jedem Bereich Experten sein. Aber sie müssen über ein umfangreiches Grundwissen verfügen, um im Einzelfall erkennen zu können, ob es notwendig ist, spezielle Berufsgruppen zur Unterstützung hinzuzuziehen.

Nur so können FachberaterInnen dazu beitragen, dass für Kinder mit Behinderungen und ihre Pflegefamilien ein Rahmen geschaffen wird, der den Kindern eine bestmögliche Förderung bietet, ohne die Pflegefamilien an den Rand der Überforderung zu bringen.

4. Erste Aufgabenschritte nach Feststellung einer Behinderung

Bei vielen Kindern stellt sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme in eine Pflege- oder Erziehungsstellenfamilie heraus, dass eine Behinderung vorliegt.

Wenn Sie beobachten, dass ein Pflegekind entwicklungsverzögert ist, entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten aufweist, ist es wichtig, eine ausführliche Diagnostik und Begutachtung des Kindes am besten durch ein Sozialpädiatrisches Zentrum zu veranlassen.

Mit der eindeutigen Diagnose einer Behinderung und der Feststellung der Schwerbehinderung, hat das Kind einen Rechtsanspruch auf eine seinem individuellen Bedarf entsprechende Hilfe. Grundlage hierfür ist die UN-BRK, in der gefordert wird, dass bei allen Hilfemaßnahmen das Wohl des einzelnen Kindes im Vordergrund stehen muss und ein Kind mit Behinderung ein Recht darauf hat, eine für seine Behinderung und Lebenssituation passgenaue Hilfe zu erhalten.

Die Diagnose ist die Voraussetzung für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Sie dient der Ermittlung des Bedarfs und der geeigneten Teilhabeleistungen.

Die Aufgabe eines Fachberaters ist es, nun folgende Schritte einzuleiten:

  • Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche entweder beim Träger der Eingliederungshilfe oder Jugendhilfeträger
  • Antrag beim Kostenträger auf behinderungsbedingten Mehrbedarf
  • Antrag auf Übernahme der Kosten für Entlastungsangebote der Pflegefamilie
  • Beantragung eines Schwerbehindertenausweises
  • Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, Beratung zur Pflegeeinstufung, Vorbereitung der Begutachtung durch den medizinischen Dienst, Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungsgeld
  • Kontaktaufnahme zum Kindernetzwerk: Informationen über die spezielle Behinderung, Behandlungsmöglichkeiten, Fachärzte, Kliniken, Medikamente, Therapien, Selbsthilfegruppen
  • Frühförderung
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • heilpädagogische Einrichtungen
  • Kontakt zu Gleichbetroffenen herstellen 

Dies alles umzusetzen ist nicht einfach, da es bedauerlicherweise nur im Ansatz in einzelnen Bundesländern Standards zur Ausstattung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern gibt.

5. Der Schwerbehindertenausweis

Ist bei einem Kind eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert worden, empfehle ich, zunächst die Schwerbehinderung formal feststellen zu lassen. Hierfür zuständig sind die Versorgungsämter. Sie stellen den sogenannten Grad der Behinderung fest (Antrag kann man im Internet herunterladen). Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt mit der evtl. Zuerkennung von Merkzeichen. Mit der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Festsetzung von Merkzeichen besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleiche, die sich nach dem Grad der Behinderung sowie dem jeweiligen Merkzeichen richten

Die wichtigsten Nachteilsausgleiche

  • Unentgeltliche Beförderung
    Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ bzw. „aG“) oder hilflos (Merkzeichen „H“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“) sind, können beim Versorgungsamt eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der freifahrtberechtigte schwerbehinderte Mensch für den laufenden Lebensunterhalt Leistungen nach dem SGB XII erhält. Auch Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG dürfen in der 2. Wagenklasse unentgeltlich genutzt werden.
  • Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson
    Im öffentlichen Personenverkehr wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, wenn im Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist. Das betreffende Merkzeichen verbietet es nicht, dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung nutzt.
  • Steuervergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

6. Leistungen der Pflegeversicherung nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (SGB XI) 2017

Leistungen der Pflegeversicherung sind:

  • Sachleistungen und Pflegegeld
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • zusätzliche Betreuungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel
  • Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 14 Abs.1 SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen. Pflegebedürftig ist, wer körper- 6 liche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Maßstab für die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen und das Angewiesen sein auf personelle Unterstützung durch andere.

Das Begutachtungssystem berücksichtigt damit auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Einschränkungen. Zuständig für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Bei einem Hausbesuch erfolgt anhand eines Fragebogens die Überprüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen.

Beurteilungskriterien

Beurteilungskritierien für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den sechs nachfolgenden Modulen. Diese werden mit Punkten bewertet, wobei sie prozentual unterschiedlich ins Gewicht fallen.

  • Mobilität (Wie selbständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?)
  • Selbstversorgung (Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei der Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?)
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Wie selbständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen und Kontakte pflegen?)

Bei der Einstufung von Kindern gelten Besonderheiten.

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad - wie bisher auch - durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit mit gleichaltrigen Kindern ermittelt. Für Kinder von 0- bis 18 Monaten gelten außerdem Sonderregelungen. Kinder dieser Altersgruppe werden bei gleicher Einschränkung um einen Grad höher eingestuft als ältere Kinder oder Erwachsene. Zur Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ist zu empfehlen, mit Hilfe eines Pflegegradrechners zu klären, welcher Pflegegrad evtl. in Frage kommen wird. www.mein-pfegegrad-rechner.de

Pflegesachleistung und Pflegegeld

Bei häuslicher Pflege können pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 entweder Pflegesachleistung oder Pflegegeld beanspruchen. Pflegesachleistung heißt, dass zugelassene Pflegedienste die Versorgung übernehmen. Mit dem Betrag der Pflegesachleistung kann auch häusliche Betreuung beansprucht werden. Darunter fallen verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung wie z.B. die Unterstützung bei Hobby und Spiel oder Spaziergängen in der näheren Umgebung.

Anstelle der Sachleistung kann der pflegebedürftige Mensch Pflegegeld beantragen, wenn er damit in geeigneter Weise seine Pflege selbst sicherstellen kann, beispielsweise indem er sich durch Angehörige betreuen lässt. Das Pflegegeld steht dem pflegebedürftigen Menschen zu, der es an die Pflegeperson als finanzielle Anerkennung weitergeben kann.

Alle Pflegebedürftigen haben weiterhin Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 €. Dieser steht nicht zur freien Verfügung, sondern wird von der Pflegekasse als Kostenerstattung geleistet, wenn der Pflegebedürftige nachweist, dass er Leistungen eines anerkannten Pflegedienstes oder familienunterstützenden Dienstes in Anspruch genommen hat.

PflegegradPflegegeld monatlichPflegesachleistung monatlich bis zuEntlastungsbetrag monatlich
10 €0 €125 €
2316 €689 €125 €
3545 €1.298 € 125 €
4728 €1.612 € 125 €
5901 €1.995 €125 €

Anmerkung der Redaktion: dieser Artikel wurde im Jahr 2021 publiziert. Sollten Sie diesen Artikel zu einem späteren Zeitpunkt lesen könnten sich die genannten Beträge geändert haben. Bitte informieren Sie sich über die entsprechenden Beträge. Ab Frühjahr 2022 finden Sie diese auch in unserem Finanz-Teil auf hier Moses Online. 

Sachleistung und Pflegegeld können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird in diesem Fall um den Prozentsatz gemindert, zu dem von der Pflegeversicherung Sachleistungen erbracht werden. Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann er in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben weiterhin Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Ersatzpflege. Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, muss die Pflegekasse für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr eine Ersatzpflege bezahlen (sogenannte Verhinderungspflege). Die Aufwendungen hierfür sind jährlich auf bis zu 1.612 € begrenzt. Versicherte haben die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Verhinderungspflege um bis zu 806 € aus Mitteln der Kurzzeitpflege aufzustocken, so dass ihr Anspruch auf Ersatzpflege bis zu 2.418 € im Jahr beträgt.

Mit dem Geld können Eltern zum Beispiel die tage- oder stundenweise Betreuung ihres behinderten Kindes finanzieren und sich hierdurch Entlastung im Alltag verschaffen.

Die Ersatzpflege kann sowohl von Privatpersonen als auch durch ambulante Pflegedienste oder Familien entlastende Dienste geleistet werden. Ist die Ersatzpflegeperson aber mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, wird die Verhinderungspflege nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldes gewährt. Allerdings kann die Pflegeversicherung in diesen Fällen nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (z.B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) übernehmen.

Die Leistungen der Verhinderungspflege müssen nicht vier Wochen am Stück, sondern können auch tage- oder stundenweise über das ganze Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Nehmen Pflegebedürftige die Verhinderungspflege stundenweise für weniger als acht Stunden am Tag in Anspruch, können sie daneben für diesen Tag das volle Pflegegeld beanspruchen.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige einschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Typische Pflegehilfsmittel sind Pflegebetten, Badewannenlifter etc. Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des pflegebedürftigen Menschen wie die behindertengerechte Ausstattung des Bades, Einbau eines Treppenlifts etc. können bis zu 4000 € je Maßnahme gewährt werden. Auch Versicherte mit Pflegegrad 1 können diese Leistungen beanspruchen. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenleben, kann der Betrag pro Maßnahme auf insgesamt bis zu 16.000 € erhöht werden

Besondere Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen mit mindestes drei behinderten Personen häuslich gepflegt werden, gibt es weitere besondere Leistungen. Sie erhalten neben dem Pflegegeld bzw. der Pflegesachleistung einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich. Voraussetzung ist, dass eine Pflegekraft in der Wohngruppe tätig sein muss, die organisatorische, verwaltende, hauswirtschaftliche oder pflegerische Aufgaben übernimmt.

Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sieht die Pflegeversicherung eine sogenannte Anschubfinanzierung vor, einschließlich für Pflegebedürftige im neuen Pfleggrad 1 in Höhe von 2500 € pro Person.

Kurzzeitpflege

Kann die Pflege zeitweise in bestimmten Krisensituationen (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt) nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflege- oder Behinderteneinrichtung. Auch pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die zuhause leben, können Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe erhalten.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr sowie einen jährlichen Betrag von 1.612 € beschränkt. Durch Umwidmung der Leistungen aus der Verhinderungspflege kann der Anspruch auf 8 Wochen erhöht werden.

Leistungen für Pflegepersonen

Die Pflegeversicherung übernimmt einen Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen. Weiterhin erfolgt eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Weiterhin muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, umfassen.

Problem: zweckgleicher Einsatz von Pflegegeld bei Pflegefamilien

Bei Gewährung von Pflegegeld gemäß SGB XI reduzieren Jugend- oder Sozialhilfeträger oftmals ihre Leistungen (Pflegegeld und Erziehungsbeitrag) und verrechnen diese mit den Leistungen der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld der Pflegekasse wird als. sog. „zweckgleiche Leistung“ gefordert bzw. leistungskürzend berücksichtigt. Tatsächlich ist dies nur dann zulässig, wenn sich aus dem Leistungsbescheid nach dem SGB IX oder SGB VIII ergibt, dass der Kostenersatz für die Leistungen der Pflegefamilie diesen erhöhten Aufwand ebenfalls berücksichtigt.

Außerdem heißt es in § 13 Abs. 3 S.3 SGB XI: Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Es gibt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, wonach das Pflegegeld der Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI nicht auf das nach § 39 Abs. 1 SGB VIII für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu gewährende Pflegegeld angerechnet werden darf.

7. Leistungen der Eingliederungshilfe

Im Dezember 2016 wurde das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet, das ab dem 01.01.2020 zu umfangreichen Veränderungen der Hilfen für Menschen mit Behinderungen geführt hat. Mit der Eingliederungshilfe werden Leistungen für Menschen mit Behinderungen bezeichnet, die ihnen eine möglichst umfängliche Teilhabe an allen Lebensbereichen der Gesellschaft ermöglichen sollen.

Hierzu gehören:

  • § 75 Leistungen zur Teilhabe und Bildung
  • § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • § 77 Leistungen für Wohnraum 10
  • § 78 Assistenzleistungen
  • § 79 Heilpädagogische Leistungen
  • § 80 Leistungen zur Unterbringung in einer Pflegefamilie
  • § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten
  • § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung
  • § 83 Leistungen zur Mobilität
  • § 84 Hilfsmittel

Ausführungsgesetze der Länder zum Bundesteilhabegesetz

Die Umsetzung des BTHG erfordert landesrechtliche Regelungen. Daher haben fast alle Bundesländer inzwischen Ausführungsgesetze zum BTHG verabschiedet. Hierin werden u. a. die Träger der Eingliederungshilfe sowie deren sachliche Zuständigkeiten geregelt. Außerdem wurden gemäß § 131 SGB IX einheitliche Landesrahmenverträge zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern ( Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege mit öffentlichen Trägern der Einrichtungen der Behindertenhilfe) abgeschlossen, die für alle Leistungen der Eingliederungshilfe einheitliche Vereinbarungen hinsichtlich Ziel, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, personelle und sächliche Ausstattung, Dokumentation und Nachweise, Vergütung, Leistungsabrechnung und Prüfung, Grundsätze zur Qualität sowie Wirtschaftlichkeit beinhalten.

Träger der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe sind

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Versorgungsämter als Kostenträger der Kriegsopferversorgung und Leistungen der Opferentschädigung,
  • sowie die Träger der Jugendhilfe und Sozialhilfe.

Für die Leistungen der Sozialen Teilhabe sind überwiegend die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe zuständig.

Zur Sozialen Teilhabe zählt auch die Unterbringung eines Kindes mit Behinderung in einer Pflegefamilie. Seit 2020 ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine Hilfe gemäß § 80 BTHG. Bei der Klärung, welcher Kostenträger für die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien zuständig ist, gelten folgende Kriterien: Ist ein Kind körperlich oder geistig behindert, liegt die Zuständigkeit gemäß § 80 SGB IX beim Sozialhilfeträger. Ist ein Kind seelisch behindert, liegt die Zuständigkeit beim Jugendhilfeträger. Kriterium für die Zuordnung zum jeweiligen Kostenträger ist der IQ eines Kindes. Liegt dieser über 70, ist die Jugendhilfe zuständig

Ab einem IQ von 69 und darunter ist der Sozialhilfeträger zuständiger Leistungsträger. Jugendhilfeträger gehen zunehmend dazu über, die Zuständigkeit für bereits im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachte Kinder mit Behinderungen an die Sozialhilfeträger abzugeben. Die meisten Sozialhilfeträger übernehmen gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII die Leistungen an die Pflegefamilien in der bisher vom Jugendhilfeträger gewährten Höhe. Sollte das nicht der Fall sein, ist auf den § 37 Abs. 2 SGB VIII zu verweisen, dass eine Abweichung der bisher im Hilfeplan vorgenommenen Leistungen nicht erfolgen darf, wenn sich der Bedarf des Kindes nicht geändert hat. Dies beinhaltet ebenso die Beratung und Begleitung der Pflegefamilie. Da die meisten Sozialhilfeträger bisher über keine eigenen Fachdienste verfügen, werden Pflegefamilien weiterhin von Ihrem Jugendamt begleitet oder der Sozialhilfeträger übernimmt die Kosten der Begleitung durch einen freien Jugendhilfeträger. 

Entwicklungsfördernde Leistungen für minderjährige Menschen sind:

Frühförderung

Aufgabe der Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und Besserung der Beeinträchtigung eines Kindes zu beginnen. Im Allgemeinen werden Leistungen der Frühförderung von sozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen erbracht. Frühförderung erfolgt von Geburt bis zur Einschulung des Kindes.

Kindergarten

Für behinderte Kinder kommt entweder der Besuch eines Heilpädagogischen Kindergartens oder der Besuch eines integrativen Kindergartens in Betracht. Die Kosten für den Besuch eines Heilpädagogischen Kindergartens trägt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen. Beim Besuch eines integrativen Kindergartens können von den Eltern die üblichen Kostenbeiträge erhoben werden. Ebenso wird für den Besuch des integrativen Kindergartens kein Fahrdienst für die Kinder zur Verfügung gestellt.

Schule

Alle Kinder unterliegen – unabhängig davon, ob sie behindert oder nicht behindert sind – der Schulpflicht. Das Schulwesen liegt im Verantwortungsbereich der Bundesländer. In allen Bundesländern werden für die unterschiedlichen Arten von Behinderungen auch unterschiedliche Förderschulen vorgehalten. Ist das Kind für den Besuch einer Regelschule auf einen persönlichen Assistenten (Integrationshelfer) angewiesen, wird diese Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe vom Sozialamt erbracht. An den Kosten des Integrationshelfers müssen sich die Eltern nicht beteiligen.

Für Kinder mit seelischen Behinderungen mit einem IQ über 69 ist das Jugendamt Kostenträger. Wird das behinderte Kind in einer Internats-Sonderschule beschult, weil am Wohnort der Familie keine geeignete Beschulungsmöglichkeit für das Kind besteht, übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für diese Schulmaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Kostenbeteiligung der Eltern beschränkt sich in diesem Fall auf die Kosten des Lebensunterhaltes (Unterkunft, Ernährung etc.), der im Internat erbracht wird. Angesetzt werden können nur Kosten in Höhe der Aufwendungen, die die Eltern für den häuslichen Lebensunterhalt des Kindes ersparen.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden gewährt, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dies sind:

Leistungen für Wohnraum

Leistungen für Wohnraum umfassen die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entspricht. (z.Bsp. Bau einer Rampe, Treppenaufzug, etc.) Bei den Hilfen zum Wohnen sind allerdings häufig andere Kostenträger vorrangig für die Leistung zuständig. So setzt z.B. ein Zuschuss der Pflegeversicherung voraus, dass der Antragsteller pflegebedürftig ist mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.

Hilfen in betreuten Wohnformen

Auch Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen können vom Sozialhilfeträger erbracht werden. Hierbei handelt es sich z.B. um pädagogische Betreuung zur Unterstützung im Alltag. Assistenzleistungen um die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, soziale Beziehungen, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten zu ermöglichen. Insbesondere während der Wochenenden und Schulferien sind Kinder mit Behinderungen auf Assistenzleistungen angewiesen, um Kontakt zu Gleichaltrigen wahrnehmen zu können.

Heilpädagogische Leistungen

Noch nicht eingeschulte Kinder können Heilpädagogische Leistungen in Anspruch nehmen. Sie werden für noch nicht eingeschulte Kinder übernommen, wenn hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet werden kann oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können wie unterschiedliche Therapien (z.Bsp. Autismustherapie).

Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten haben das Ziel, Leistungsberechtigten in Förderprogrammen oder Schulungen lebenspraktische Fähigkeiten einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu vermitteln, sie auf Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern.

Leistungen zur Mobilität

Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, können Leistungen zur Mobilität in Anspruch nehmen. Diese beinhalten die Beförderung durch einen Fahrdienst sowie Leistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs einschließlich Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.

Hilfsmittel

Kosten für Hilfsmittel werden übernommen, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören auch barrierefreie Computer. Bei Bedarf werden auch Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Leistungen und Rechte im Rahmen von Ausbildung, Studium und Beruf

Menschen mit Behinderung finden häufig kaum oder nur schwer eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst. Das Gesetz sieht deshalb besondere Hilfen vor, die behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen sollen. Kann ein behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden, kommt eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte in Betracht. Auch für Menschen mit Behinderung, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchten, sieht das Gesetz Unterstützungsmöglichkeiten vor.

Berufsausbildung

Kommt für den behinderten Menschen eine Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht, besteht die Möglichkeit, einen Beruf in einem Berufsbildungswerk zu erlernen. Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen, die jungen Menschen mit Behinderungen eine berufliche Erstausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ermöglichen. Berufsbildungswerke bestehen in der Regel aus Ausbildungsstätten, Berufsschulen und Wohngelegenheiten mit fachlicher Betreuung.

Die berufliche Bildung ist in der Regel verbunden mit Erziehungsleistungen zur Förderung der Selbständigkeit und Entwicklung der Persönlichkeit. Anträge auf Förderung der Ausbildung in einem Berufsbildungswerk sind bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.

8. Rehabilitation und Teilhabe

In Teil 1 des SGB IX sind die Grundlagen zur Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu finden.

Hier wird die Zusammenarbeit der Leistungserbringer, die Anerkennung der Menschen mit Behinderung als Experten in eigener Sache sowie die Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen geregelt wie:

  • Definition von "Behinderung" und Begriffsbestimmungen
  • welche Leistungen gibt es
  • wie werden sie erbracht
  • wer ist zuständig
  • schnelle Klärung der Zuständigkeit
  • Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts behinderter Menschen
  • Zusammenarbeit der Leistungsträger
  • ambulant vor stationär
  • Besondere Berücksichtigung von Frauen und Kindern -

Das persönliche Budget

(Leistungen aus einer Hand) Für die Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist § 14 SGB IX von Bedeutung. Er regelt, dass der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Kostenträger weiterleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet muss der Träger, wenn kein Gutachten für die Bewilligung der Leistung eingeholt werden muss, innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang hierüber entscheiden.

Das Persönliche Budget, Geldleistung statt Sachleistung

Auf Antrag können Menschen mit Behinderungen anstelle von festgelegten Sach- und Dienstleistungen ein nach dem individuellen Bedarf bemessenes Persönliches Budget in Form eines Geldbetrags oder eines Gutscheins erhalten.

Somit können sie als Experten in eigener Sache unabhängiger und mit flexiblen, selbst gewählten Hilfen ihr Leben gestalten. Sie können entscheiden, wann, wo und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen.

Einen Antrag auf ein Persönliches Budget kann man bei jedem Rehaträger also auch beim Jugend- oder Sozialhilfeträger stellen. Dort ist zu klären, welcher Bedarf besteht und welche Hilfen und Leistungen in Frage kommen. Gegebenenfalls müssen noch medizinische Berichte eingeholt oder eine Begutachtung veranlasst werden. Setzt sich das Persönliche Budget aus Leistungen mehrerer Träger zusammen, ist einer der Träger der "Beauftragte", also der zuständige Leistungsträger, d. h. für den behinderten Menschen gibt es nur eine Anlaufstelle. Dieser nimmt dann Kontakt zu den jeweiligen Leistungsträgern auf. Von diesen ist in einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den beantragten Hilfen abzugeben.

Nach Feststellung des Bedarfs durch die jeweiligen Leistungsträger wird eine Zielvereinbarung über die mit dem persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen abgeschlossen. Anschließend erhält der gesetzliche Vertreter des Kindes einen Bescheid über die Einzelheiten des Persönlichen Budgets.

Im Abstand von mindestens zwei Jahren wird der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst. Wenn sich Menschen mit Behinderungen für das Verfahren des Persönlichen Budgets entscheiden, sind sie hieran für Dauer von 6 Monaten gebunden.

9. Hilfeplanung für Pflegekinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen gemäß SGB IX

Erfolgt die Unterbringung eines Kindes mit Behinderung in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 80 SGB IX, so findet die Hilfeplanung nach den Vorgaben des Gesamtplanverfahrens gemäß § 117 SGB IX statt. In den einzelnen Bundesländern wurden hierfür landeseinheitliche Bedarfsermittlungsinstrumente entwickelt. Diese sollen dazu beitragen, herauszufinden, welche Hilfen Menschen mit Behinderungen benötigen und wie diese in Ziele und Maßnahmen umgesetzt werden können. Grundlage hierfür ist der ICF, die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit zur Beschreibung der Komponenten von Gesundheit.

10. Schulsituation für Kinder mit Behinderungen

Das Thema Schule ist in der Arbeit mit Kindern mit Behinderungen von besonderer Bedeutung.

Es ist wichtig, Pflegeeltern über

  • ihre Rechte hinsichtlich Auswahl der Schulform,
  • Beantragung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs,
  • Wahl der Schule,
  • Beantragung von Nachteilsausgleichen für SchülerInnen mit Behinderungen
  • sowie Beantragung einer Integrationshilfe für die Schulbegleitung

zu informieren und beraten.

Zum Sonderpädagogischen Förderbedarf

Eltern können zu jeder Zeit einen Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs für ihr Kind stellen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung des Landes NRW vom 01.07.2016. Der Antrag wird beim Schulamt gestellt, es erfolgt eine ausführliche Begutachtung des Kindes und das Schulamt entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens über den Bedarfs an Sonderpädagogischer Unterstützung. Das Schulamt ermittelt, welche allgemeine Schule mit dem Angebot "Gemeinsames Lernen" bzw. welche Förderschule für den betroffenen Schüler in Frage kommen kann.

Rechte der Eltern im Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • Eltern können den Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung stellen.
  • Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in allgemeinen Schulen statt. Eltern können abweichend hiervon eine Förderschule wählen.
  • Sie haben einen Anspruch darauf, bereits während des Verfahrens mit den Gutachtern zu sprechen.
  • Sie können zum Gespräch im Schulamt eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
  • Sie haben Anspruch darauf, in das Gutachten sowie alle weiteren für das Verfahren relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen.
  • Sie können gegen die Entscheidung des Schulamtes hinsichtlich des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, die Schulform sowie den Ort Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. 

Nachteilsausgleiche für SchülerInnen mit Behinderungen

SchülerInnen mit Behinderungen haben einen Bedarf an gezielten Hilfestellungen, um in der Lage zu sein, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Leistungen nachzuweisen. Diese Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen werden als Nachteilsausgleiche bezeichnet.

Wer kann Nachteilsausgleiche erhalten?

Grundsätzlich können nur SchülerInnen einen Nachteilsausgleich bekommen, die einen allgemeinen Abschluss anstreben.

Wie können Nachteile ausgeglichen werden?

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Verlängerung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung.

  • zeitlich, Verlängerung der Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten
  • technisch, Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibekorrektur etc. ausgeklammert
  • räumlich, Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch Nutzung eines separaten Raums - personell, Assistenz z.B. bei der Arbeitsorganisation
  • Für SchülerInnen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sehen" sowie "Hören und Kommunikation" gibt es besondere Anpassungsbedarfe.
  • SchülerInnen mit Autismus-Spektrum-Störungen können in Ausnahmefällen ebenfalls veränderte aber anforderungsentsprechende Aufgaben erhalten. Sie sind so zu begleiten, dass sie die Anforderungen mit erlernten Strategien und Methoden zunehmend bewältigen können. Eine fachliche Beratung hierüber kann durch das Schulamt erfolgen.

Verfahren

  • Eltern oder Lehrer stellen formlos einen Antrag an die Schulleitung. Nachweise wie Atteste, med. Diagnosen oder sonstige Bescheinigungen sind beizufügen.
  • Die Klassenkonferenz berät in Abstimmung mit dem jeweiligen Schüler und seinen Eltern über den zu gewährenden Nachteilsausgleich.
  • Die Klassenkonferenz beschreibt die Fördermaßnahme, dokumentiert sie und macht diese für die weitere Schullaufbahn transparent und nachprüfbar.
  • Die Eltern werden über die Entscheidung der Schulleitung informiert.
  • In strittigen Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde einbezogen werden.

Die individuellen Ansprüche auf Nachteilsausgleiche einzelner SchülerInnen sollen zu Beginn eines jeden Schuljahres von den Lehrkräften erhoben werden zusammen mit einem Förderplan und den hierfür notwendigen Maßnahmen. Nachteilsausgleiche werden nicht im Zeugnis dokumentiert.

Integrationshilfen für SchülerInnen mit Behinderungen

Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung kann Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung in Betracht kommen, wenn die Schule einen besonderen behinderungsbedingten Bedarf des betroffenen Schülers nicht decken kann. Für diese Schüler ist die Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule, einer Förderschule oder Schule für Kranke nur mit Unterstützung durch eine Integrationshilfe möglich. Eine individuelle Schulbegleitung soll dazu beitragen, für einzelne Kinder eine angemessene Schulbildung sicher zu stellen.

Kostenträger

Die Kosten einer individuellen Schulbegleitung gehören nicht zu den Schulkosten und werden weder vom Schulträger noch durch das Land finanziert. Für SchülerInnen mit einer geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung ist der Einsatz eines Integrationshelfers eine Leistung der Eingliederungshilfe. Der Antrag auf Kostenübernahme muss beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden. Für SchülerInnen mit einer seelischen Behinderung und einem IQ ab 70 und darüber ist der Einsatz einer Integrationshilfe gemäß § 35a eine Leistung der Jugendhilfe. Der Antrag auf Kostenübernahme ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen. Bei SchülerInnen die aufgrund einer Erkrankung Anspruch auf Behandlungspflege haben, ist gemäß § 37 Abs. 2 SGB V die Krankenversicherung Kostenträger.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe wird von den Personensorgeberechtigten des Kindes bei dem jeweils zuständigen Kostenträger gestellt. Der Antrag kann auch auf Veranlassung der Schule erfolgen, diese ist jedoch nicht antragsberechtigt.

Verfahrensablauf:
  • Formloses Antragsschreiben der Eltern mit persönlichen Daten des Schülers, Name und Anschrift der Schule sowie Angaben zur Behinderung des Kindes
  • Bericht der Schule über das Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten und Unterstützungsbedarf
  • Schulfragebogen
  • Informationen/ ärztliche Berichte zur Behinderung des Kindes
  • amtsärztliche Untersuchung des Schülers durch das Gesundheitsamt, ggf. Beobachtung des Kindes im Unterricht
  • Entscheidung des Kostenträgers über Antrag, Art um Umfang der zu gewährenden Maßnahme
  • Übermittlung des Bescheids an die Eltern und Information an die Schule
  • Bei positivem Bescheid Information an evtl. Leistungserbringer

Antragsteller haben grundsätzlich Wunsch- und Wahlrecht, welchen Leistungsanbieter sie für die bewilligten Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Es wird jedoch durch den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz insoweit eingeschränkt, dass die Kosten im Vergleich zu einem anderen Anbieter nicht wesentlich höher sein dürfen. Um den Aufwand für die Eltern möglichst gering zu halten, rechnet der Leistungsanbieter seine Leistungen direkt mit dem Kostenträger, (Jugend- oder Sozialhilfeträger) ab. Zur Prüfung der Abrechnungen müssen Schulen die erbrachten Leistungen der Integrationshilfen dem Kostenträger gegenüber schriftlich bestätigen. Um langfristig eine optimale Schulbegleitung zu gewährleisten, sollten regelmäßige Austauschgespräche bzw. Teilnahme an Hilfeplangesprächen mit Lehrkräften, Eltern, Integrationskraft und weiteren für das Kind zuständigen Pädagogen und Therapeuten stattfinden

11. Anschlussmaßnahmen nach Volljährigkeit

Mit Volljährigkeit endet für die meisten Jugendlichen mit Behinderung die Hilfe zur Erziehung und es steht ein Wechsel in die Sozialhilfe an. Lediglich bei seelisch behinderten Jugendlichen besteht gemäß § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII die Möglichkeit, die Hilfe bis zum 21., längstens bis zum 27. Lebensjahr zu verlängern. Dies macht insbesondere bei Jugendlichen Sinn, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich verzögert sind.

Nach Beendigung des Pflegeverhältnisses stehen die unterschiedlichsten Anschlussmaßnahmen zur Verfügung, wie zum Beispiel zunächst der Verbleib in der Pflegefamilie, die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen, einer betreuten Wohngemeinschaft, dem betreuten Wohnen in einer eigenen Wohnung.

Ist der Auszug aus der Pflegefamilie geplant, sollte vor Beendigung des Pflegeverhältnisses dringend im Hilfeplan geklärt werden, wie der weitere Kontakt des Jugendlichen zu seiner bisherigen Pflegefamilie aussehen soll, wie häufig und in welchem Umfang Besuche in der Pflegefamilie erfolgen sollen. Hier ist zu klären, wie Fahrtkosten und Aufwendungen der Pflegefamilie finanziert werden können.

Wenn Jugendliche in ihrer bisherigen Pflegefamilie verbleiben, kann die Hilfe in eine Maßnahme des Betreuten Wohnens von behinderten Menschen in Gastfamilien umgewandelt werden. Inzwischen gibt es bundesweit zahlreiche Träger, die entsprechende Angebote vorhalten. In den meisten Bundesländern gewähren die überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß ihrer Richtlinien derzeit einen Betrag von 990,00 € als mtl. Entgelt für Gastfamilien für die Betreuung eines jungen Erwachsenen mit Behinderung. Dieses setzt sich zusammen aus einem Mietanteil, dem anteiligen Regelsatz, einer Bekleidungspauschale, einem Taschengeld für den Betreuten sowie einer Betreuungspauschale für die Gastfamilie. Weiterhin besteht die Möglichkeit, alle Anschlussmaßnahmen, also auch den Verbleib in der Pflegefamilie über das Persönliche Budget zu finanzieren.

Bei einem Verbleib in der Pflegefamilie ist unbedingt darauf zu achten, dass Pflegeeltern nicht selbst die gesetzliche Betreuung für den jungen Erwachsenen übernehmen, sondern ein Dritter. Pflegeeltern können nicht für sich selbst Betreuungsleistungen beantragen oder einen Mietvertrag abschließen.

12. Verfahrensrecht SGB X, Sozialverwaltungsverfahren u. Sozialdatenschutz

Die Entscheidungen der Sozialhilfeträger, der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Versorgungsämter, der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialleistungsträger unterliegen der Kontrolle durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Widerspruchsverfahren Gegen unrichtige Bescheide ist zunächst fristgerecht schriftlich Widerspruch beim jeweiligen Sozialleistungsträger zu erheben. Enthält der Bescheid eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben. Fehlt eine solche Rechtsmittelbelehrung kann man innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Damit man beweisen kann, dass man die Frist eingehalten hat, sollte man den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein verschicken. 

Der Widerspruch muss während der Widerspruchsfrist noch nicht begründet werden. Es reicht zunächst aus, darzulegen, dass man mit der Entscheidung des Sozialleistungsträgers nicht einverstanden ist. (Beispiel: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom …. Widerspruch ein. Die Begründung dieses Widerspruchs erfolgt gesondert.“) Da es sich bei den Bescheiden von Behörden immer um die Entscheidung von Einzelfällen handelt, sollte man schließlich in der Begründung des Widerspruchs auf die individuellen Umstände des Einzelfalles möglichst konkret eingehen. Der Sozialleistungsträger wird die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Widerspruchs erneut überprüfen. Entweder wird dann den Einwänden des Widerspruchs Rechnung getragen oder der Widerspruch wird durch einen sogenannten Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.

Es gibt weiterhin die Möglichkeit, zu beantragen, dass der Widerspruchsbescheid zurückgenommen wird, gemäß § 44 SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Klage

Gegen Widerspruchsbescheide von Sozialleistungsträgern kann vor dem Sozialgericht Klage erhoben werden. Enthält der Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung, hat man für die Klage ein Jahr Zeit. Ist der Widerspruchsbescheid hingegen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, muss die Klage innerhalb eines Monats erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Da es vor den Sozialgerichten in der ersten Instanz keinen Anwaltszwang gibt, kann jeder Betroffene selbst Klage einreichen und auch allein zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Im Fall von rechtlicher Betreuung muss der Betreuer tätig werden.

13. Ausblick

Damit auch in Deutschland möglichst alle Kinder mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben können, die Chance erhalten, in einem familiären Umfeld aufzuwachsen, ist es notwendig, dass bundesweit flächendeckend qualifizierte Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen vorgehalten werden. Weiterhin müssen für die Pflegfamilien Rahmenbedingungen mit passgenauen Hilfen und Unterstützungsleistungen geschaffen werden, die dem individuellen Bedarf der einzelnen Kinder entsprechen.

Nur so kann Inklusive Pflegekinderhilfe gelingen.

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