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Das Recht des Pflegekindes auf ...
Themen:
Kind sein dürfen:
Das Pflegekind hat ein Recht darauf, einfach ein Kind sein dürfen. Ein Kind mit dem, was Kinder als Anspruch an Erwachsene haben: die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse.
Grundbedürfnisse auf:
- Entwicklung menschlicher Beziehungen ( Liebesbeziehungen)
- Kontinuität ( also auf Dauerhaftigkeit und Verläßlichkeit)
- wachsen und sich entwickeln können ( Förderung, Schritte er-
- möglichen und gehen dürfen).
Familie (Eltern):
Schon in der Präambel der UN-Konvention ist das Recht des Kindes auf eine Familie verankert. Die Unterzeichner-Staaten sind der Überzeugung, daß ein Kind seinen Bedürfnissen entsprechend am Besten in einer Familie gross werden sollte. Auch das KJHG
verpflichtet sich diesem Gedanken, indem es vorrangig der Familie des Kindes Unterstützung anbietet und wenn dies nicht ausreichend sein sollte, für das Kind (besonders auch für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder) Pflegefamilien sucht. Hierbei wird die Familie als die pädagogische Möglichkeit anerkannt, gerade die Grundbedürfnisse eines Kindes besonders befriedigen zu können. Familie bedeutet Nähe, Bezugspersonen (Eltern) rund um die Uhr, und mehr Normalität.
Pflegekinder können auch Pflegefamilie „genießen“, wenn sie vorerst oder auf Dauer ihre Herkunftseltern als Vater und Mutter im Herzen weitertragen wollen.
Gegenwart:
Kinder sind Menschen in der Gegenwart. Sie leben besonders im Hier und Jetzt. Gerade für die jüngeren Kinder ist die Zukunft noch kein Thema und ihre Vergangenheit äußert sich in Reaktionen auf das, wie sie in der Gegenwart empfinden. Auch Pflegekinder sind Kinder der Gegenwart, die im Hier und Jetzt leben dürfen, mit dieser Familie, mit diesen Freunden, an diesem Tag.
Berücksichtigung seiner Lebensgeschichte
Damit das Pflegekind in der Gegenwart verstanden und angenommen werden kann, ist besonders das Wissen um seine Lebensgeschichte und die Berücksichtigung eben dieser Geschichte notwendig. Wir müssen akzeptieren, daß das Kind durch diese Lebensgeschichte manches mehr kann als andere Gleichaltrige z.B.
- viel selbstständiger ist, wenn es Versorger der Familie war
- mutiger, lauter, gewiefter, überlebensfähiger ist
und manches nicht so kann z.B.
- an Erwachsene glauben und ihnen vertrauen können
- sich selbst gut finden
- sich realistische einschätzen können
- Ausdauer und Konzentration zu haben
- Grenzen und Forderungen zu akzeptieren
Viele dieser Kinder haben eine Lebensgeschichte, die sie verwirrt, die sie Kraft und Zeit kostet, die sie dazu bringt, besonders viel Angst oder eben auch gar keine Angst mehr zu zeigen. Diese Lebensgeschichte kann ein Verhalten des Kindes bewirken, daß sehr anstrengend für Andere sein kann. Es hilft, besser mit diesem Verhalten des Kindes zurechtzukommen, wenn man von der Vorgeschichte des Kindes weiß und sich somit manches Verhalten erklären kann.
Erwartungen, denen das Kind entsprechen – und Forderungen, die das Kind erfüllen kann
Auf die Geschehnisse in seinem Leben gibt das Kind für es selbst passende Antworten. Beides zusammen, erlebte Fakten und gegebene Antworten (Überlebensstrategien) bilden die Lebensgeschichte des Kindes. Erwartungen und Forderungen an das Kind müssen daher
seinen Antworten, seinen Möglichkeiten und auch „Un“möglichkeiten angepaßt sein.
So wie ich von einem Blinden nicht erwarte, dass er sieht, von einem Tauben nicht erwarte, dass er hört, kann ich von diesem (Pflege)Kind auch nur erwarten, was ihm (noch) möglich ist zu leisten, zu fühlen, zu glauben. Das Kind da abholen, wo es steht, seine Schritte mit ihm gehen. Wir können dem Kind nur anbieten, nehmen muß es selbst.
Hilfe auf Bewältigung seiner Schwierigkeiten
Das Pflegekind hat aufgrund der oben beschriebenen Situationen ein besonderes Recht auf Hilfen zur Bewältigung seiner Schwierigkeiten. Es bedarf der besonderen Unterstützung in der Familie, in der Schule, im sonstigen Lebensbereich. Das bedeutet verschiedene Möglichkeiten von Stützen z.B. Therapien und es bedeutet auch, daß es einen Anspruch hat auf Finanzierung solcher Stützen. Hilfe für das Kind kann auch so aussehen, daß das Umfeld des Kindes, hauptsächlich seine (Pflege)Familie Stützung bedarf. Auch hierauf bezieht sich der Anspruch des Kindes.
Akzeptanz seiner Bindungen
Für ein Pflegekind ist es von besonderer Wichtigkeit, daß seine Bindungen akzeptiert werden.
Akzeptanz seiner Bindungen besonders durch die Erwachsenen um es herum gibt dem Kind Sicherheit und Zuversicht und hilft ihm, seine Position in seinem Leben zu finden. Leugnung von Bindungen stürzt das Kind in Loyalitätskonflikte und Schuldgefühle.
Existenziell notwendig ist die Anerkennung von neuen Bindungen zu seiner neuen Familie, also zur Pflege-/Adoptivfamilie, wenn es sich entschlossen hat, hier „zuhause“ zu sein, wenn es hier seine „innere Heimat“ findet, wenn Pflegepersonen zu PflegeEltern werden.
Zu akzeptieren sind jedoch auch die Bindungen zur Herkunftsfamilie – soweit es dort für das Kind Bindungen gegeben hat. Je nach Lebensgeschichte sind Bindungsgefühle des Kindes an seine Herkunftseltern oft verbunden mit Verwirrung und Angst. Hier ist es wichtig, daß das Kind Akzeptanz und gleichzeitig Hilfe bei der Entwirrung seiner Gefühle erfährt.
Umgang mit Eltern, Verwandten, Bezugspersonen
Der Gesetzgeber betont das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Bezugspersonen. Dieses Recht respektiert die bisherigen Beziehungen des Kindes und unterstützt den Versuch, durch Erhalt von Beziehungen Kontinuität und damit Sicherheit in das Leben des Kindes zu bringen. Dies gilt jedoch nur in soweit, soweit diese Beziehungen dem Wohl des Kindes dienlich sind.
Umgang ist auch nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit Besuchskontakten. Umgang kann auch in anderer Form stattfinden z.B. durch Briefe, durch Telefonate durch Berichte Dritter.
Betrachtung seiner Herkunft
Das Pflegekind hat ein Recht auf
- Wissen um die Herkunft
- Akzeptanz der Herkunft
- Beantwortung seiner Fragen z.B. : warum bin ich hier nicht dort?
- Stützen und Hilfe bei der Bewältigung dieses Wissens.
Dieser angemessene Umgang mit der Herkunft des Kindes ist auch für die annehmenden Eltern oft mit viel Fragen, Unsicherheiten und eigenen Ängsten verbunden. Daher erweitert sich das Recht des Kindes auf Beachtung seiner Herkunft auch auf die Hilfen für seine annehmenden Eltern, damit diese altersentsprechend, wahrheitsgemäß und zu seiner Entwicklung passend mit ihm über seine Herkunft sprechen können.
Anerkennung seiner Identität
Mein Gefühl von mir selbst richtet sich nach dem Bild, was ich von mir selbst habe. Als Kind wird dieses Bild bestimmt durch die Art und Weise wie meine Umgebung mit mir umgeht. Der Wert, den das Kind sich selbst gibt, wird bestimmt durch den Wert, der ihm durch andere gegeben wird. Das Kind spiegelt sich im Anderen wieder. Aufgrund ihrer schwierigen Lebensgeschichte und den negativen Erfahrungen mit ihrer Familie glauben viele Pflegekinder von sich, daß sie schuldig seien, böse seien, wenig wert seien. Ihr Bild von sich selbst ist ein negatives Bild.
Manchmal erleben sie auch besondere Rollen in ihrem Leben, die sich natürlich diesem Bild hinzufügen. – Rollen, die ein Teil der Identität werden - z.B.
- die Rolle des Versorgers bei schwachen, kranken Eltern diesen Eltern und auch jüngeren Geschwistern gegenüber,
- die besondere Rolle sexuell mißbrauchter Kinder,
- die Rolle des Kämpfers ums Überleben,
- die Rolle des übersensiblen ganz auf die Befindlichkeiten des Erwachsenen abgestellten Kindes bei andauernder Gewalterfahrungen,
- die Rolle des grenzenlosen Kindes, das ohne Strukturen und Regeln aufwächst. und, und und .....
Mit diesem Bild von sich kommt das Kind nun in eine neue Familie. Hier erfährt es anderes. Neue Erwachsene, die anders mit ihm umgehen, neues Verhalten, neue Regeln, neue Werte.
Die jetzigen Erwachsenen sehen es anders und behandeln es anders, als die vorherigen Erwachsenen. Das Kind, das sich ja im Spiegel der Erwachsenen zu sehen gewohnt ist, sieht nun etwas anderes. Sein Bild von sich wird in Frage gestellt. Es ist nicht mehr nur das alte, es verändert sich. Es wird aber nicht nur das Neue. Es ist beides Es geht eine Liason ein mit Altem und Neuem Und hat es dabei oft sehr schwer, erlebt Stolpersteine und muß sich immer wieder neu „zusammensetzen“.
Bildung
Für das Gedeihen und die Entwicklung des Kindes ist es von ausschlaggebender Bedeutung, daß das Pflegekind Bildung in einer Form und Möglichkeit erhält, die gerade für dieses spezielle Kind angemessen und richtig ist.
Dazu gehört auch die Hilfe bei der Suche nach geeigneter Bildungsmöglichkeit (z.B. Schule, Vereine, Kurse, Einzelförderung) und das Ermöglichen dieser Bildung durch Finanzierung dieser individuellen Förderung ( Schulen: Übernahme der Kosten für Privatschulen, Übernahme von Kosten für musische Erziehung , besonders Unterricht und Handwerkszeug (Instrument)).
beschützt zu werden
Das Pflegekind hat ein Recht darauf, Schutz zu erhalten. Schutz vor Gewalt, vor Mißhandlung, vor Mißbrauch. Manchmal muß ein Kind solche Gewalt auch in einer Pflegefamilie erleiden. Das Pflegekind hat daher ein Recht auf eine besonders sorgfältige Vermittlung hin in eine Pflegefamilie, die mit seinen speziellen Verhaltensproblemen auch leben kann. Im Recht des Kindes ist daher auch inbegriffen die notwendige Betreuung seiner individuellen Pflegefamilie. Notwendige Betreuung ist mindestens die Betreuung, die die Familie selbst fordert. Pflegefamilien werden oft durch Verhalten des Pflegekindes hochgradig gefordert, besonders Kinder mit Gewalterfahrung bringen Provokation und Gewaltherausforderung in die Familie und es ist von herausragender Bedeutung, daß Pflegeeltern auf solche Provokation nicht mit Gewalt reagieren. Dies können sie aber nur leisten, wenn sie beraten, unterstützt und mitgetragen werden.
Manchmal ist ein besonderes Hinschauen auch auf Besuchskontakte notwendig, denn auch bei Besuchskontakten erleben Kinder Gewalt.
Die UN-Konvention verlangt einen Schutz der Privatsphäre. Wie ist das mit der Privatsphäre von Pflegekind und Pflegefamilie? Ist die Pflegefamilie eine derart öffentliche Einrichtung, daß dem Pflegekind keine Privatsphäre mehr gegeben werden kann? Was muß, was soll, was darf über und von dem Kind erzählt werden? Was sollte in den Akten stehen? Was wird das Pflegekind empfinden, wenn es mal lesen kann, was über ihn und sein Leben geschrieben wurde?
Das Kind hat ein Recht auf einen Schutz vor Zwang und Überforderung. Das Kind darf nicht deswegen weil es ein „Pflege“kind ist, zu etwas überredet und gezwungen werden, was es eigentlich nicht möchte oder auch schon abgelehnt hat z.B. zu Besuchskontakten. Auch die Gesetzgebung lehnt Besuchskontakte unter Zwangsanwendung ab.
Unversehrtheit seiner Person:
Das, was die Erwachsenen vom Kind erwarten und verlangen, muß den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kindes entsprechen. Es darf sich nicht „verbiegen“ müssen, um den Wünschen der Erwachsenen entsprechen zu können. Wie ist das so gesehen mit dem immer wieder gehörten Ausspruch: „Das ist eben für dieses Kind so, dafür ist es halt ein Pflegekind“?
Eigene Wünsche und eigenen Willen
Das Pflegekind hat ein Recht darauf, daß es seine eigenen Wünsche und seinen eigenen Willen äußern kann, daß diese seine eigene Meinung Gehör findet und ernst genommen wird.
Das Recht des Kindes auf eigenständige Vertretung
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 hat das Recht des Kindes auf eine eigenständige Vertretung einen Schritt nach vorne geführt, in dem es dem Kind in besonderen Verfahren einen Verfahrenspfleger an die Seite gibt.
Beginnt die Notwendigkeit der eigenständigen Vertretung des Pflegekindes jedoch erst beim Verfahrenspfleger?
Einen Verfahrenspfleger wird es nur geben, wenn es einen Konflikt zwischen den Beteiligten gibt, der dazu führt, daß eine Entscheidung für das Kind nicht von den Beteiligten selbst gefällt werden kann, sondern von einem Dritten (hier dem Richter) gefällt werden muß und wenn man davon ausgehen muß, daß der rechtliche Vertreter des Kindes in diesem Konflikt in Interessenkollision zu dem Kind steht. – im Pflegekinderwesen ist dies z.B. der Herausgabewunsch der leiblichen Eltern, die das Kind von der Pflegefamilie wieder in ihre Familie zurückhaben wollen.
Der Konflikt, der hier bei Gericht gelandet ist, hat ja Vorstufen, die bis zum Gerichtsverfahren ja von den Beteiligten schon durchlebt und durchlitten worden sind.
Die Beteiligten: das sind die leiblichen Eltern, Fachkräfte von Jugendamt und Verbänden, Berater, Pflegeeltern und das Kind. Und das sind irgendwie auch die um jene einzelnen Beteiligten herumgruppierten Interessenten wie z.B. das Fachteam , Verwandte der Herkunftseltern und Pflegeeltern, Gruppierungen, Interessenvertretungen.(PE-Verbände, HE-Verbände, PE-Gruppen etc.) Sie alle beeinflussen das Geschehen der Erwachsenen um das Kind herum.
- Wir alle wissen, wie einschneidend Verwandte, gerade Großeltern, die Position der Herkunftseltern beeinflussen können,
- wir alle erleben, wie Fachkräfte durch persönliche Erfahrungen und unterschiedliche professionelle Auffassungen Geschehnisse einschätzen und Prinzipielles verfolgen
/(z.B. trotz gleicher Rechtsgrundlage unterschiedlichste Handhabung von Dauerunterbringungen in Pflegefamilie und deren Absicherung)
- wir alle sehen, wie Pflegeeltern „natürlich“ ebenfalls unterschiedlich sind und handeln
- und wir alle sehen auch, daß das Kind dabei eigentlich nicht zu Wort kommt.
Wer spricht für das Kind?
Alle eben von mir benannten Beteiligten sagen: ich vertrete das Kind, ich weiß, was für das Kind das Beste ist.
Die Herkunftseltern sagen dies, weil es“ ihr“ Kind ist, ihr leibliches, ihr geborenes – da gehört man eben einfach zusammen und so sie äußern dies auch meist sehr klar.
Die Fachkräfte fühlen sich ebenfalls als Vertreter des Kindes. Sie richten sich nach Gesetzen, nach Vorgaben, nach Gegebenheiten und neuen Erkenntnissen, die die Gesellschaft als richtig für ein Kind ansieht und sind der Überzeugung, aufgrund ihrer Fachlichkeit, besonders aber auch ihrer emotionalen Distanz die Bedürfnisse des Kindes besser einschätzen zu können.
Die Pflegeeltern empfinden, daß sie für das Kind sprechen müssen, weil schließlich nur sie mit dem Kind leben und es daher am besten kennen und einschätzen können.
Die Position der Herkunftseltern ist für den „Normalbürger“nachvollziehbar und verständlich (sie sind ja schließlich die Eltern) und wird somit auch verstanden.
Die Position der Fachkräfte ist unklar. Ihr Auftrag ist unklar. Ihre Arbeit betitelt sich zwar mit Namen in denen Kind oder Jugendlicher vorkommt (z.B. Jugendamt) aber vertreten sie auch immer die Kinder? Sieht man diese Vertretung deutlich in ihren Entscheidungen, ihren Stellungnahmen, ihren Hilfeplänen? Können die Herkunftseltern, die Pflegeeltern und die anderen Beteiligten die Fachlichkeit der Fachkräfte als „zum Wohle des Kindes“ interpretieren? Verstehen sie, daß die Fachkräfte auf Veränderungen, auf Prozesse setzen, auf mühsame Kleinarbeit zum gegenseitigen Verstehen und Achten? Glauben Herkunftseltern, glauben Pflegeeltern an den Erfolg dieser Arbeit? Erleben sie ihn als hilfreich für das Kind und für sich?
Die Position der Pflegeeltern ist sehr verwirrend.
Sie zeigt sich schon im Namen. Während der Gesetzgeber nur von Pflegepersonen spricht, spricht die Praxis von PflegeELTERN. In der Bezeichnung PflegeELTERN liegt eine Erwartung, ein Auftrag für die Pflegepersonen und auch für viele Fachkräfte. Für diese ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine pädagogische Entscheidung und zwar dahingehend, dass das Kind gerade das bekommen soll, was Familie bietet: Nähe, stabile Bezugspersonen , Dauerhaftigkeit, Normalität.
Obwohl Familie dies bietet und Kinder eben deswegen in Familie untergebracht werden, soll dies jedoch auch manchmal nicht so sein. Dies dann, wenn Fachkräfte oder Konzepte von Ämtern Rückführungen immer vorrangig anpeilen und sich die Stabilisierung von Herkunftseltern ergeben hat. Dann sind die Vorrangigkeiten und besondere pädagogische Möglichkeiten der Familie nicht mehr gewünscht und nur noch störend. Dann wird Distanz zwischen Pflegepersonen und Kind gewünscht . „Sie hätten das Kind nicht so nah an sich ran lassen dürfen“ und die Bedürfnisse einer Familie und besonders die Bedürfnisse des Kindes nach dieser Familie werden nicht mehr wahrgenommen, weil andere Pläne angesagt sind.
Andererseits kann es natürlich auch passieren, daß Pflegepersonen als Pflegeeltern antreten, obwohl sie aber vom Kind nicht in diese Position der Elternschaft gebracht werden wollen oder können. Hier muß besonders sorgfältig überprüft werden, welche Bedürfnisse das Kind denn eigentlich an Familie hat.
Pflegeeltern erleben also nicht nur im „Kampf“ um das Kind vor einem Gericht ihre zwiespältige Rolle sondern auch schon vorher, oft im ganz normalen Alltag, dann schon, wenn es um Aushandlung von Vereinbarungen geht.
An einem Abend einer Pflegeeltern-Selbsthilfegruppe, zu dem die Sozialarbeiter des Jugendamtes eingeladen worden waren und an dem über Besuchskontakte gesprochen werden sollte, formulierten die Pflegeeltern ihre Gefühle :
- wie ernst werden wir eigentlich genommen, wenn wir über das Kind und sein Verhalten sprechen
- als was werden wir gesehen: als ELTERN, die mit dem Kind in engster Familie leben, als klammernde Pflegeeltern oder als Jugendhilfe-Maßnahme
- wo bleiben unsere persönlichen Empfindungen, wenn wir immer das Gefühl haben, doch die Kinder vertreten zu müssen
- oft fühlen wir uns hilflos und ohnmächtig, wenn trotz unserer Bedenken Dinge entschieden werden, die wir nicht gut für das Kind finden
- oft müssen wir Entscheidungen mittragen, weil wir „Pflege“Eltern sind und die wir für unsere leiblichen Kinder nicht zugelassen hätten
- wir erleben, daß wir nicht als Eltern, sondern als Pseudoeltern angesehen werden, die sich das Recht von Eltern anmaßen und um sich diesen Vorwurf nicht einzuhandeln macht man dann Dinge, die man als ELTERN nicht machen würde.
- darüber hinaus müssen wir manches nicht nur mittragen, sondern es ja auch noch für die Kinder auffangen und erträglich oder erklärbar machen.
- manchmal heißt es aber auch: Sie sind doch die PflegeElLTERN des Kindes, daß werden Sie doch nicht zulassen wollen“ – und „ wenn nicht Sie, wer wird sich denn sonst so für das Kind einsetzen“ – Das sind dann die Situationen, in denen die emotionale Nähe der Familie und die Gefühle der Pflegeeltern als Eltern für dieses Kind genutzt und auch benutzt werden und sich Pflegeeltern manchmal darin erpreßt fühlen
Es ist jedoch auch unendlich wichtig, nicht nur hinzuschauen auf das Kind in solchen oben geschilderten Situationen sondern auch dann, wenn die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie kritisch zu betrachten ist und gefragt werden muß, ob dies die richtige Familie für das Kind ist.
Wo stehen Kinder im Denken und Handeln dieses hochkomplexen Pflegekinderwesens?
Alles dreht sich UM das Kind, alles spricht ÜBER das Kind, aber bedeutet das auch, daß hier das KIND spricht? Was ist mit dem Kind im Getümmel der Erwachsenen?
Pflegeeltern empfinden genau dies häufig und äußern auch daher zunehmend den Wunsch , so etwas wie einen „Vertreter des Kindes“ mit zu dem Gespräch nehmen zu können. Für diesen Wunsch haben sie zwei Gründe genannt:
1. wenn sie selbst etwas sogenannt Kritisches sagen, kommen sie in die Schublade der klammernden Pflegeeltern
2. oft sind sie so betroffen und emotional, daß sie nicht mehr richtig (und sie meinen damit ruhig und sachlich) hinhören und argumentieren können – und damit haben sie dann Angst, daß sie das, was für das Kind wichtig ist, nicht mehr deutlich und akzeptierbar rüberbringen können.
Der Wunsch nach einer eigenständigen Kindesvertretung entsteht für viele Pflegeeltern also schon im normalen Alltag des Pflegekinderwesens. Die Tatsache, daß das Kindschaftrechts-reformgesetz diesen Gedanken und dieses Bedürfnis im Grunde anerkannt und in Handlungsanweisungen umgewandelt hat, ist daher für Viele eine Bestätigung.
Der Vertreter des Kindes und hier speziell der Verfahrenspfleger kann daher eine Entlastung für die Pflegeltern sein.
Durch den Verfahrenspfleger profitieren die Pflegeeltern in der Form, daß sie ihm/ihr die Vertretung für das Kind übergeben und auch innerlich überlassen können und daß sie dadurch eine Chance haben, in den entsprechenden Verfahren auf sich selbst zu achten und ihre ureigensten Positionen zu vertreten.
Pflegeeltern halten sich oft zurück, um nicht noch mehr Oel ins Feuer zu gießen, dem Verfahrenspfleger gegenüber können sie jedoch ihre Vorstellungen darlegen und erwarten, daß er für das Kind denken und sprechen wird.
Diese innere Entlastung kann es natürlich nur geben, wenn es dem Verfahrenspfleger gelingt, kompetent und überzeugend die Position des Kindes zu vertreten. Nicht Vertreter der einen oder der anderen Eltern, sondern nur Vertreter des Kindes zu sein.
Die Anforderungen an den Verfahrenspfleger sind hoch- besonders dann, wenn es um seine Unabhängigkeit, Neutralität im Zusammenhang mit den Erwachsenen und ausdrücklicher Parteilichkeit für das Kind geht. Natürlich wird auch Wissen um die Lebenssituation eines Pflegekindes erwartet und das Können, diese Lebenssituation für das Kind angemessen einschätzen zu können.
Das Recht des Pflegekindes auf ...... (gerade) in der heutigen Zeit eine Möglichkeit oder nur ein Vision?
von:
Gutachten Opferentschädigungsleistungen und Kostenbeteiligung