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14.07.2013
Fachartikel

Rechtliche Sicht

Elterliche Sorge und elterliche Verantwortung definiert sich vom Kind her, definiert sich anhand von Pflichten dem Kind gegenüber.

Elterliche Sorge und elterliche Verantwortung definiert sich vom Kind her, definiert sich anhand von Pflichten dem Kind gegenüber.

Eine Mutter, die sich „doch so viel Mühe gibt“ ist sicherlich menschlich anrührend, es kommt jedoch darauf an, wie sich dieses „Mühe geben“ letztendlich für das Kind auswirkt. Eine Mutter, die sich z.B. „alle Mühe“ gibt ihren Säugling zu versorgen, dies aber unregelmäßig und nicht ausreichend tut, ist eine Mutter, die ihrer Verantwortung nicht gerecht wird, weil sie dem Bedürfnis des Kindes nicht entsprechen kann – obwohl sie sich alle Mühe gibt.

Hier wird deutlich, dass die Rechte von Eltern auf der Erfüllung lebenserhaltender und lebensfördernder Handlungen gegenüber dem Kind fußen und verloren gehen können, wenn diese Handlungen nicht und nicht mehr getätigt werden und somit das Kind gefährdet wird.

Oft verstehen Eltern dies nicht, verhindern sogar Aktionen, die dem Kind helfen würden. Dann muss die Gesellschaft für das Kind eintreten und es schützen.

Es gibt das Wächteramt des Staates, das auch Kindern die grundlegenden Rechte dieser Gesellschaft garantieren soll.

Grundlegende Rechte

Grundlegende Rechte jedes Menschen in unserem Lande sind unsere Grundrechte, die in unserer Verfassung niedergelegt wurden.

Dort heißt es:

Artikel 1 Absatz 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung alle staatlichen Gewalt

Artikel 1 Absatz 2 GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit es nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 2 Absatz 2 GG

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Erlauben Sie mir darauf hinzuweisen: JEDER bedeutet auch – jedes Kind.
Artikel 6 Absatz 2 GG

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft

Artikel 6 Absatz 3 GG

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigen versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Kindeswohl

Die Rechte der Eltern entstehen also durch elterliche Sorge und Verantwortung gegenüber den Bedürfnissen ihres Kindes. Elterliche Sorge hat das Wohl das Kindes – also das Kindeswohl – zu gewährleisten. Nicht nur als hehres Ziel, sondern im Alltag.

Kindeswohl bedeutet die Umsetzung der Lebensbedürfnisse eines Kindes in sein ganz normales Leben.

In der Broschüre des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.V. zum Thema „Kindesvernachlässigung“ werden die Lebensbedürfnisse eines Kindes wie folgt beschrieben:

  • körperliche Bedürfnisse: Essen, trinken, Schlaf, Wach-Ruhe-Rhythmus, Zärtlichkeit, Körperkontakt etc.
  • Schutzbedürfnisse: Schutz vor Gefahren, Krankheiten, vor Unbilden des Wetters, vor materieller Unsicherheit etc.
  • Bedürfnis nach einfühlendem Verständnis und sozialer Bindung: Dialog und Verständigung (verbal und nonverbal), Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, Familie etc.
  • Bedürfnisse nach Wertschätzung: bedingungslose Anerkennung als seelisch und körperlich wertvoller Mensch, seelische Zärtlichkeit, Unterstützung der aktiven Liebenfähigkeit, Anerkennung als autonomes Wesen etc.
  • Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung: Förderung der natürlichen Neugierde, Anregungen und Anforderungen, Unterstützung beim Erleben und Erforschen der Umwelt etc.
  • Bedürfnisse nach Selbstverwirklichung: Unterstützung bei der Bewältigung von Lebensängsten, Entwicklung eines Selbstkonzeptes, Unterstützung der eigenständigen Durchsetzung von Bedürfnissen und Zielen, Bewusstseinsentwicklung etc.

Kindeswohl und Elternrecht

Artikel 6 des Grundgesetzes besagt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder eine zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht und ein Recht ist. Diese Pflicht und dieses Recht muss jedoch das Kindeswohl garantieren. Die Beachtung dieser beiden Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes zeigt sich in ihrer ganzen Problematik häufig gerade in den Auseinandersetzungen zu Fragen des Pflegekinderwesens. Hier besonders in den Fragen des Sorgerechtes, der Besuchskontakte und der Frage von Verbleib oder Rückkehr.

Der Gesetzgeber sieht das Kindeswohl als vorrangig an und hat das Kindeswohl benannt:

§ 1631 Absatz 2 BGB:

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Zur Verdeutlichung der Bedeutung der Kinderrechte sind auch Kinderrechte in Landesverfassungen aufgenommen worden.
So heißt es z.B. in der Verfassung des Landes NRW:

Artikel 6 Absatz 1:

Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

Artikel 6 Absatz 2:

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihr Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten

Im Begriff „Kindeswohl“ wird die ganze Bandbreite von elterlicher Verantwortung, elterlichen Rechten, Kindesbedürfnissen und Kindesrechten und der Einschätzung und Bewertung dieser Schlagworte deutlich.

Einen für mich fassbaren Begriff von Kindeswohl fand ich in der Definition, die die Amerikaner benutzen. Diese sprechen von „Childs best interest“, also dem „besten Interesse des Kindes“. Kindeswohl nicht als abstrakte Formel, sondern als überprüfbare Handlungen und Entscheidungen mit dem Blick darauf, ob diese in ihren Auswirkungen dem besten Interesse des Kindes dienen.

Pflegekinder erleben häufig die Situation, dass die Erwachsenen um sie herum solche Entscheidungen treffen müssen. Sie sind dabei in hohem Maße darauf angewiesen, dass diese Erwachsene das bestes Interesse der Kinder erkennen, in dem sie über ihre Lebensgeschichte und ihre Bedürfnisse Bescheid wissen und diese adäquat interpretieren können.

Kontinuitätssicherung

Ein wesentlicher Bestandteil des Kindeswohls ist das Gefühl von Sicherheit und Zugehörigkeit. Neben der Sicherung der Kontinuität des Pflegeverhältnisses durch jugendamtliches und sozialarbeiterisches Handeln spielt für das Sicherheitsgefühl des Pflegekindes und der Pflegefamilie eine entscheidende Rolle, dass auch rechtliche Regelungen und richterliche Beschlüsse diese Sichtweise stützen.

Das neu geplante Bundeskinderschutzgesetz wird einige Paragrafen des SGB VIII im Bereich des Pflegekinderwesens verändern. Diese Veränderungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die immer wiederkehrende Forderung nach Sicherheit und Kontinuität der Pflegeverhältnisse besser verstanden hat. Der im Hilfeplanverfahren beschriebene Hilfebedarf und die sich daran orientierenden Ziele und Hilfen sollen dauerhaft Bestand haben und über einen Zuständigkeitswechsel von Jugendämtern hinaus gelten.

Diese Regelungen finden sich jedoch bisher nur im SGB VIII – dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Vielen Richtern in Kindschaftsrechtsverfahren ist dieses Gesetz nahezu unbekannt. Sie beziehen sich in ihren Entscheidungen fast ausschließlich auf die Vorgaben des BGB. Es wird daher notwendig sein, sicherheitsgebende Faktoren in Zukunft auch im BGB zu verankern.

Traumatisierte Pflegekinder

und die Frage einer mögliche Rückführung in die Herkunftsfamilie

§ 37 KJHG (SGB VIII) nennt den Auftrag, den das Jugendamt zur Frage von Rückkehr oder dauerhaftem Verbleib zu erfüllen hat.

Hier heißt es im Absatz 1:

Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 (Unterbringung der Kinder in Tagesgruppen, Vollzeitpflege oder Heimeinrichtungen) soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortliche Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird.
Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.

Zusammengefasst bedeutet dies also, dass die Rückkehr eines Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie nur unter drei folgenden Kriterien geschehen darf:

  • wenn die Beteiligten zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten,
  • wenn es eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie gibt
  • und wenn diese nachhaltige Verbesserung innerhalb des für das Kind möglichen Zeitraums geschieht.

Sind diese Punkte in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum also nicht erfüllt oder erfüllbar, dann muss das Jugendamt mit den beteiligten Personen eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeiten.

Mögliche Gefährdung eines Pflegekindes durch eine Rückführung

Die Frage einer Rückkehr ist immer dann umstritten, wenn das Kind durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie eine Schädigung oder Gefährdung seines Kindeswohls erleiden könnte.
Harry Dettenborn schreibt in seinem Referat „Zwischen Bindung und Trennung – die Kindesherausgabe aus psychologischer Sicht“ (FamRZ):

Herausgabe ist Trennung von Bezugspersonen, oft von Bindungspersonen. Trennungen sind Risikofaktoren und eine potentielle Gefährdung. Aber auch Nicht-Trennung, also Verbleiben kann gefährdend sein. Daher sind in jedem Fall vor der Entscheidung zwei Hypothesen zu prüfen:

  1. Die Herausgabe ist das geringere Schadensrisiko für das Kind
  2. Das Verbleiben ist das geringere Schadensrisiko für das Kind.

Dettenborn stellt für diese Entscheidung die grundlegende Frage nach der Bindung des Kindes: Ist die Bindung des Kindes an die Pflegeeltern zu bejahen, besteht eine faktische Elternschaft, so hat das Kind in der Pflegefamilie zu verbleiben. Dettenborn weist ebenfalls darauf hin, dass Pflegekinder Kinder mit Vorerfahrungen von zumindest einer Trennung sind und dass erneute Trennung die Kinder immer verletzlicher macht.

Susanne Lambeck (siehe auch Seite 12) weist in ihren Beiträgen eindringlich darauf hin, dass schwer traumatisierte Kinder sehr lange Zeit brauchen, um Bindung einzugehen – wenn sie dazu überhaupt noch bereit und in der Lage sind. So sind nicht nur die Bindungen eines Kindes, sondern auch seine Verletztheit und seine Verletzlichkeit Faktoren, die bei Nichtbeachtung das Kind gefährden können.

Ein Richter hat diese Gedankengänge in einem Verfahren berücksichtigt, als er für einen Vierjährigen, der erst ein knappes Jahr in einer Pflegefamilie lebte und noch keine festen neuen engen Eltern-Kind-Bindungen eingegangen, aber deutlich auf dem Weg dahin war, einen Verbleib in der Pflegefamilie anordnete. Der Richter hatte verstanden, dass dieses Kind aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen und mehrmaligen Trennungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr bereit sein würde, neue Bindungen zu Erwachsenen zu riskieren, wenn ihm diesmal der erneute Versuch abgeschnitten würde. Der Richter sah daher eine Gefährdung des Kindes durch eine Trennung von seinen Pflegeeltern.

Die Fragen:

  • was wird dem Kind geschehen?
  • an was wird es noch glauben?
  • welches Vertrauen wird es je noch haben, wenn es nun wieder einen Bruch in seinem Leben hinnehmen muss?

sind daher in Argumentationen und Stellungnahmen zu beantworten, um eine dem Kindesinteresse angemessene Entscheidung herbei zu führen.

Obwohl traumatisierte Kinder nicht immer feste neue Eltern-Kind-Beziehungen an ihre Pflege-/Adoptiveltern haben, wäre eine Trennung für diese Kinder schädigend.

Wesentlich ist also eine mögliche Antwort auf die Frage, wie die zukünftig Reaktion des Kindes auf das Trennungsgeschehen sein würde.

Traumatisierte Kinder sind verletzte Kinder. Je verletzter ein Kind ist, umso schwieriger wird eine Veränderung für das Kind verkraftbar sein.

Die Richter sind in ihren Entscheidungen darauf angewiesen, dass sie klare Stellungnahmen und Meinungen der Fachkräfte erhalten. Darin sollte deutlich beschrieben stehen, wie die Rückführung des Kindes einzuschätzen ist, wie aus fachlichem Wissen heraus das Kind reagieren wird und ob dieses Reagieren eine Gefährdung seines Kindeswohl bedeutet.

Solche klare Einschätzungen ergeben sich auch aus gut geführten Hilfeplänen. Hilfepläne, die den Prozess der Entwicklung des Kindes und der Reaktion der Eltern und Pflegeeltern darauf beschreiben, liefern deutliche Anhaltspunkte für die Entscheidung der Rückführung oder des Verbleibs.

Antragsrecht der Pflegeeltern zu der Überprüfung einer Rückführungsabsicht

Der Gesetzgeber ist sich durchaus der Brisanz einer Entscheidung zu einer möglichen Rückführung bewusst.
So hat er
a) den Pflegeeltern ein eigenes Antragsrecht zum Verbleib des Kindes in ihrer Familie eingeräumt:

§ 1632 Absatz 4 BGB:

Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeeltern anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

und b) dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Verdeutlichung der Interessen des Kindes an die Seite gegeben

§ 158 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1.wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3.wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4.in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5.wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1.mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2.mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

Die erste und zuerst auch einzige Hilfe für ein traumatisiertes Kind besteht darin, ihm Sicherheit zu schaffen. Sicherheit schaffen bedeutet, ihm Personen an die Seite zu geben, die ihm Schutz und Zuverlässigkeit anbieten und erneute Traumatisierungen verhindern helfen.

Kommt ein traumatisiertes Kind zu Pflegeeltern, so sind es diese Pflegeeltern, die dem Kind Schutz und Zuverlässigkeit geben müssen. Damit die Pflegeeltern dies tun können, müssen sie einen entsprechenden Auftrag bekommen. Ohne einen entsprechenden Auftrag und ein mit diesem Auftrag verbundenen Sicherheit gebendem Umfeld ist die Pflegefamilie nicht in der Lage, einem traumatisierten Kind wirklich zu helfen.

Daher ist es unumgänglich notwendig, dass so früh wie möglich im Hilfeplan die Dauerhaftigkeit des Verbleibs festgelegt wird. Das traumatisierte Kind braucht schnellstens diese Sicherheit gebende Entscheidung. Erfährt das Pflegekind keine solche Entscheidung, dann können die Pflegeeltern ihren Auftrag gar nicht erfüllen, weil ihnen die Mittel dazu fehlen. Das Ergebnis ist, dass das Kind sich in einer grenzenlosen Warteschleife gefühlsmäßig verheddern wird. Die verzögerte Entscheidung traumatisiert das Kind erneut, weil keine Personen „installiert“ wurden, die ihm wirklichen Schutz und Sicherheit geben können.

Gisela Zenz schreibt in ihrem Referat „Zur Bedeutung der Erkenntnisse von Entwicklungspsychologie und Bindungsforschung für die Arbeit mit Pflegekindern“:

Insoweit ist es nur zu begrüßen, dass das SGB VIII ausdrücklich darauf besteht, dass bereits zu Beginn der Vollzeitpflege geklärt wird, ob eine Rückkehrmöglichkeit für das Kind angestrebt werden kann und was zur Erreichung dieses Zieles von Seiten des Jugendamtes und auf Seiten der Eltern zu geschehen hat.
Falls dem Kind angesichts seiner erlittenen Traumatisierungen die Rückkehr überhaupt zugemutet werden kann, soll dies nur in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum zulässig sein. Welcher Zeitraum vertretbar ist – darauf hat die Entwicklungspsychologie seit langem hingewiesen – das richtet sich weitgehend nach dem Alter des Kindes, d.h. nach seinem Erleben und Erinnern abwesender Eltern und seinem Bedürfnis, neue Bindungen einzugehen. Bei kleinen Kindern wird hier von Monaten gesprochen, bei älteren von ein bis zwei Jahren. Eine Zeit, die allemal ausreicht, eine akute Krise in der Herkunftsfamilie zu beheben, (…)
Vollzeitpflege wird deshalb zunehmend nur noch da realisiert, wo die Probleme tiefer liegen. Gewalttätigkeit in der Familie, Alkohol und Drogenprobleme, Misshandlungen, Missbrauch oder schwerwiegende Vernachlässigung über Jahre sind immer häufiger der lange hinausgeschobene Anlass für eine „Hilfe außerhalb der Familie“ wie alle verfügbaren Daten und Berichte aus der Praxis anzeigen.
Nur ausnahmsweise, unter besonders günstigen Umständen mit ungewöhnlichem Einsatz dürfte es aber möglich sein, in solchen Familien die Erziehungsbedingungen innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitrahmens so „nachhaltig zu verbessern“, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehr gegeben sind. Dies ist aus der Drogenberatung ebenso bekannt wir aus der allgemeinen Familienberatung und der Therapieforschung. Selbst wenn sich in der Therapie deutliche Veränderungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen der Eltern abzeichnen, setzen sich in einer großen Zahl der Fälle Misshandlungen, Missbrauch oder Vernachlässigung der Kinder noch über Jahre fort.
Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Umgang mit traumatisierten Kindern aufgrund ihres geschädigten, oft extrem schwierigen Bindungsverhaltens ganz besondere Anforderungen an die Eltern stellt, wenn sich die alten Muster nicht wiederholen sollen. (…)
Für das bereits schwer traumatisierte Kind aber sind die notwendigen Veränderungen meist eben nicht schnell genug zu erreichen.
Eine Rückkehroption im Zusammenhang mit der Vollzeitpflege dürfte daher nur in einer eng begrenzten Zahl der Fälle unter sehr spezifischen Bedingungen und mit sehr spezifischer Unterstützung in Betracht kommen.

Urteile und Beschlüsse

Rechtlich bedeutsam sind Beschlüsse der höheren Gerichte, um zu erkennen, ob Pflegekinder mit ihrem Anspruch auf Anerkennung und Schutz neuer Bindungen an ihre Pflegeeltern ernst genommen und geschützt werden – oder ob sich diese Rechte eines Kindes gegenüber den Rechten seiner Herkunftseltern nicht durchsetzen können.

Im März 2010 hat es hierzu eine bemerkenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gegeben.

Bundesverfassungsgericht vom 31.3.2010 AZ 1 BvR 2910/09

Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss
Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird. Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte.. Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie – unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen – einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung
Diese Grundsätze haben die angegriffenen Entscheidungen beachtet. Sie haben insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens einer Sachverständigen festgestellt, dass mit einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern ein hohes und unkalkulierbares Risiko für die psychische Entwicklung des Kindes verbunden ist. Zudem haben die Instanzgerichte ihre Entscheidung auch auf die Feststellung der Sachverständigen gestützt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Krankheit nicht in der Lage ist, dem Kind die notwendigen Hilfestellungen bei einer Bewältigung seines Trennungstraumas zu geben.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Trennung rügt, genügen die angegriffenen Entscheidungen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wurden der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Amtsgerichts alle Erfolg versprechenden Hilfen angeboten. Darüber hinaus haben die Instanzgerichte im Zuge ihrer umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass weitere Hilfen von außen die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin nicht in dem in der vorliegenden Fallkonstellation erforderlichen Umfang herbeizuführen vermögen.

Sie können dieses Urteil komplett hier einsehen.

In einem weiteren Verfahren (Aktenzeichen 1 BvR 2006/98 vom 22.8.2000) lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsklage ab. Es erklärte, dass das Oberlandgericht alles Rechtliche beachtet hätte und erklärte dazu folgendes:

Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Normen (§§ 1666, 1666 a BGB) in den angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte. Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie – unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen – einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung

Diese Grundsätze haben die angegriffenen Entscheidungen beachtet. Sie haben insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens einer Sachverständigen festgestellt, dass mit einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern ein hohes und unkalkulierbares Risiko für die psychische Entwicklung des Kindes verbunden ist. Zudem haben die Instanzgerichte ihre Entscheidung auch auf die Feststellung der Sachverständigen gestützt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Krankheit nicht in der Lage ist, dem Kind die notwendigen Hilfestellungen bei einer Bewältigung seines Trennungstraumas zu geben.

Traumatisierte Pflegekinder und eventuelle Besuchskontakte

Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern wird ebenso im § 1684 BGB definiert wie das Recht und die Pflicht der Eltern auf Umgang. Die Eltern haben also ein Recht und eine Pflicht, die Kinder haben das Recht aber keine Pflicht. Besuchskontakte sind das meist diskutierte Thema im Pflegekinderwesen. Helfen Besuchskontakte den Kindern, schaden sie ihnen, sind sie wichtig für die Entwicklung etc. etc.

Durch ihre Herkunftseltern traumatisierte Kinder können durch Besuchskontakte dieser Eltern retraumatisiert werden. Besonders dann wenn:

  • Die Kinder bisher keine Chance hatten, ihr Trauma zu bearbeiten;
  • Die Kinder sich noch nicht in den Pflegefamilien sicher fühlen;
  • Die Kinder sich durch die Kontakte bedroht fühlen;
  • Es unklare Perspektiven über Verbleib oder Rückkehr des Kindes gibt;
  • Die Herkunftseltern das Geschehen verleugnen;
  • Auch andere Beteiligte (Sozialarbeiter, Pflegeeltern u.a.) über Geschehenes nicht sprechen;
  • Es keine klaren Rahmenbedingungen für die Kontakte gibt;
  • und weiteres:

Da es selten diagnostische Aussagen darüber gibt, ob ein Pflegekind ein Trauma erlitten hat oder nicht, gibt es zwischen den Beteiligten immer wieder Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Besuchskontakt zu den leiblichen Eltern denn nun richtig und wichtig für das Kind sei. Daher gibt es zu dieser Frage auch eine Vielzahl von Gerichtsverfahren. Die meisten dieser Verfahren enden mit der Feststellung, dass Besuchskontakte für die Entwicklung des Pflegekindes von Bedeutung seien und somit alles getan werden sollte, um Besuchskontakte zu ermöglichen. Das Jugendamt bekommt den Auftrag, Rahmenbedingungen für Besuchskontakte zu schaffen, damit diese durchgeführt werden können. So kann es passieren, dass erst aufgrund der Durchführung von Kontakten erkannt wird, wie diese sich auf das Kind auswirken. Von großer Bedeutung ist daher, solche Kontakte genau zu planen, zu beobachten und eventuelle Nachwirkungen in der Pflegefamilie, im Kindergarten oder der Schule fest zuhalten und zu beschreiben. Eine Diagnostik des Kindes vorab könnte Klarheit schaffen. Eine Besuchskontaktbegleitung der Kontakte könnte mehr Sicherheit geben.

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