Sie sind hier

25.05.2008
Fachartikel

Rechtliches zur Namensänderung von Pflegekindern

Das Pflegekind trägt in der Regel den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem,,richtigen" Familiennamen gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw. Aufsatz von Rechtsanwalt Steffen Siefert zum Thema Namensänderung von Pflegekindern.

von Rechtsanwalt Steffen Siefert

Viele Pflegeeltern kennen diese Problematik: Sie haben, teilweise seit längerer Zeit, ein Pflegekind in Dauerpflege aufgenommen. Dieses trägt aber natürlich den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem „richtigen“ Familiennamen gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw. Am Telefon melden sich die Pflegekinder mit dem Familiennamen der Pflegefamilie und oft genug ist es ihr sehnlichster Wunsch, den gleichen Namen zu tragen wie ihre Pflegeeltern.

Gerade für Pflegekinder, welche oftmals vor ihrer Inpflegegabe eine Vielzahl von Bezugpersonenwechseln und Bindungsabbrüchen hinter sich gebracht haben, kann diese Namensänderung auch besonders wichtig sein. Denn diese Kinder sind aufgrund ihrer Vorerlebnisse in besonderem Maße darauf angewiesen, Sicherheit und ein Zugehörigkeitsgefühl zu ihrer neuen Familie zu entwickeln, auch und gerade durch eine Namensänderung nach außen.

Wie aber kann eine solche Namensänderung durchgesetzt werden?

Ganz unproblematisch erhalten Pflegekinder den Namen ihrer „neuen“ Familie, wenn diese adoptiert werden. Eine Adoption kommt jedoch oftmals nicht in Betracht.

Eine Namensänderung von Pflegekindern ist in diesen Fällen nur durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) zu verwirklichen. Das NÄG ist nur anwendbar für deutsche Staatsangehörige und damit nur für deutsche Pflegekinder. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut sind die Voraussetzungen hier scheinbar sehr hoch gehalten, was häufig dazu führt, dass Pflegeeltern, welche etwa den Wunsch nach Namensänderung bei ihrem Jugendamt, dem Vormund usw. vorbringen, mitgeteilt wird, eine Namensänderung sei völlig chancenlos. Tatsächlich jedoch gibt es gerade für Pflegekinder hier Erleichterungen.

§ 3 NÄG lautet:

„(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden“.

Das juristische Merkmal des „wichtigen Grundes“ ist eine hohe Hürde. Die Rechtsprechung setzt diese hohe Hürde im Falle der sogenannten Stiefkindereinbenennung oder bei sogenannten Scheidungshalbwaisen an und verlangt hier, dass die Namensänderung „aus wichtigem Grund erforderlich“ sein muss.

Die Namensänderung von Pflegekindern auf den Namen der Pflegeeltern ist durch Rechtssprechung wesentlich erleichtert

Allerdings hat die Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (FamRZ 1987, 807) eine Namensänderung von Pflegekindern auf den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist.

Häufig wird sich diese Förderlichkeit bereits daraus ergeben, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Denn hierdurch wird für diese Pflegekinder nach außen die besondere Zugehörigkeit zur Pflegefamilie dokumentiert. Das Kind leidet nicht mehr darunter, dass es einen anderen Namen trägt, als die Familie, der es sich zugehörig fühlt. Auch die häufigen Verlustängste werden hierdurch gemindert.

Neben der Rechtsprechung zu § 3 NÄG werden Pflegekinder auch durch eine – in der Praxis oft übersehene – Verwaltungsvorschrift in ihren Rechten zur Namensänderung bestärkt. Denn gem. Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) ist dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern bereits dann zu entsprechen,

„wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt“.

In der Praxis gibt es daher durchaus gute Erfolgsaussichten, eine Namensänderung zu bewirken. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom 29.08.06, 6 K 1114/06; abrufbar über moses-online.de) hat das Verwaltungsgericht Aachen die Namensänderung des Pflegekindes etwa gegen die Klage der leiblichen Mutter bestätigt und insoweit ausgeführt:

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungs-/Halbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interesse an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen (…) Dem entspricht Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980. (…) Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den Familiennamen „N.“ Die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ergibt ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Namensänderung dem Wohle der Beigeladenen förderlich ist. Die Namensänderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen. Dies bekundete sie etwa im Rahmen einer Anhörung gegenüber dem Amtsgericht (…) mit der Bemerkung, sie wolle so heißen wie ihre Familie und kenne überhaupt niemanden, der „Q“ heißt. Die Motivation dieses Wunsches legten überdies ihre Pflegeeltern in ihrem Schreiben zur Begründung ihres Antrages (…) sowie im Erörterungstermin nachvollziehbar dar. In ihrem Schreiben (…) weisen die Pflegeeltern insbesondere darauf hin, dass die Beigeladene den gleichen Namen tragen wolle wie sie, um „ganz dazu zugehören“.

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen?

Wir möchten Pflegeeltern daher durchaus dazu ermutigen, sich für eine Namensänderung ihrer Pflegekinder einzusetzen, wenn diese unter der Situation leiden. Problematischer als die inhaltliche Begründung der begehrten Namensänderung ist allerdings oftmals das Problem der Berechtigung, diesen Antrag stellen zu dürfen. Denn gem. § 2 Abs. 1 NÄG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Das heißt, der Antrag ist vom Inhaber der elterlichen Sorge zu stellen. Dies ist völlig unproblematisch, wenn die Pflegeeltern für ihr Pflegekind Vormund sind. Dann können diese den Antrag ohne weiteres selbst stellen. Wird der Antrag von einem Vormund oder Pfleger gestellt, seien dies die Pflegeeltern, ein Amts-, Vereins- oder sonstiger Einzelvormund, dann muss die Antragstellung nach § 2 Abs. 1 NÄG jedoch vorher vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das heißt, bevor der Vormund den Antrag bei der zuständigen Behörde stellt, muss er sich dies vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, wobei es für die Genehmigung letztlich auf die oben ausgeführten Grundsätze ankommt.

Problematisch wird es dann, wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt oder der Vormund, etwa ein Amtsvormund, den Antrag nicht stellen will. Dann können die Pflegeeltern das Namensänderungsverfahren nicht wirksam in Gang bringen. In diesen Fällen müsste zunächst ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet werden, in welchem beantragt werden muss, dass den leiblichen Eltern bzw. dem sonstigen Vormund wegen Interessenskollision dieser Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen sogenannten Ergänzungspfleger übertragen wird. Ergänzungspfleger können natürlich auch die Pflegeeltern sein. Wenn ihnen sodann dieses Recht übertragen wird, können sie die entsprechenden Schritte einleiten.

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn eine Namensänderung für ein Kind gewünscht wird, welches nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, denn das NÄG ist gem. § 1 nur für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose anwendbar. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften (NamÄndVwV) erweitert die Möglichkeiten der Namensänderung auf heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Nach Nr. 3 NamÄndVwV sind im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wünschen, jedoch an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Denn der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, welchem diese Person angehört (Art. 10 I EGBGB).

Beteiligt am Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11 NamÄndVwV). Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zum Antrag ab (Nr. 18 c NamÄndVwV).

Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid schließlich kann ggf. mit einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht angefochten werden, wobei hier ebenfalls eine Frist von einem Monat zu beachten ist.

Autor: Steffen Siefert, Rechtsanwalt

Das könnte Sie auch interessieren

Fachartikel

von:

Flügge sein, auch ohne fliegen zu können?

Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass Jugendämter bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes auf die Beendigung der Hilfe zur Erziehung drängen. Ein Fachartikel von Henrike Hopp mit praktischen Hinweisen für Betroffene.
Fachartikel

Pflegekind auf Zeit

Im DJI-Bulletin 3/2010 Heft 91 findet sich ein Artikel zur Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien mit dem besonderen Blick auf die Frage der Dauerhaftigkeit der Unterbringung.
Fachartikel

von:

Aufbewahrungsfristen von Pflegekinderakten

Das Recht des Pflegekindes auf Informationen über seine Herkunft

Für die Biografiearbeit mit dem Pflegekind sind die Unterlagen seiner Lebensgeschichte von Bedeutung.
Fachartikel

von:

Die Pflegeeltern als sichere Basis für das vernachlässigte oder misshandelte Kind

Die zentrale Prämisse der Bindungstheorie lautet: Jedes Kind – also auch und insbesondere das von schlimmen Vorerfahrungen gezeichnete Pflegekind – benötigt eine liebevolle Bindung zu einem Trost spendenden Menschen, in dessen Gegenwart es sich geborgen, gehalten und geschützt fühlt. Für seine gesunde emotionale Entwicklung benötigt es eine sichere Basis, zu der es bei Gefahr fliehen und von der aus es die Welt erkunden kann. Dieses drängende grundlegende Bedürfnis kommt aus dem Kind selbst in seiner extremen Abhängigkeit. Auf Sicherheit in Beziehungen ist es in ganz besonderer Weise angewiesen.
Fachartikel

von:

Kulturspezifische Belastungen in Pflegefamilien

In Zeiten von Einwanderung und Flucht stellt die Unterbringung von Pflegekindern mit Migrationshintergrund ein sich ausweitendes Phänomen in der Bundesrepublik dar. Hier werden besonders die Belastungen in Pflegefamilien und die Rahmenbedingungen von interkulturell untergebrachten Pflegekindern betrachtet.
Bericht zur Veranstaltung

Rückblick auf die Anhörung des Familienausschusses des Bundestages vom 26.9.

Neben anderen Themen war die ortsnahe Beratung der Pflegefamilien und die mögliche Veränderung des § 86.6 SGB VIII Themen der Anhörung
Bericht zur Veranstaltung

Bindung und Bindungsstörungen

Die LWL-Klinik Marsberg organisierte am 26.März 2014 ein Symposium zur Bindung und Bindungsstörungen. Die Klinik hat die Vorträge jetzt veröffentlicht.
Fachartikel

von:

Förderliche Rahmenbedingungen für das Leben mit einem Pflegekind

Dreizehn Thesen zu den Rahmenbedingungen für das Leben mit dem Pflegekind
Bericht zur Veranstaltung

Die Vergangenheit im Gepäck ... – Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und stationärer Erziehungshilfe

Bei dem Kongress der Kinderschutz-Zentren Ende November 2018 in Stuttgart diskutierten 150 Fachkräfte über die besondere Lebenssituation fremduntergebrachter Kinder und über die Bedingungen, die Kindern und Jugendlichen einen guten Start in ihren neuen Pflegefamilien erleichtern könnten.
Fachartikel

von:

Privatpersonen als Vormünder für Pflegekinder

Geeignetheit von interessierten Privatleuten als Einzelvormünder für ein Pflegekind, damit die vom Gesetzgeber gewollte Vorrangigkeit der Einzelvormundschaft vor der Amts- oder Vereinsvormundschaft umgesetzt werden kann.