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02.06.2020
Fachartikel

Sind Pflegeeltern systemrelevant?

Wann besteht ein Anspruch auf Notbetreuung?

Die Frage einer Pflegemutter „Werden Pflegeeltern als systemrelevant eingestuft? Besteht also ein Anspruch auf Notbetreuung?“ erreichte uns vor Kurzem per Mail und veranlasste uns zu umfassender Recherche. Die Notbetreuung liegt in der Verantwortung der örtlichen Jugendhilfeträger und der Träger der Einrichtungen. Sie haben dafür Sorge zu tragen und Arbeitsmöglichkeiten und Voraussetzungen für die Erfüllung diese Aufgabe zu schaffen.

Was bedeutet systemrelevant?

Für das Wort „Systemrelevanz“ existiert keine feststehende Definition. Gemeint sind kritische Infrastrukturen bzw. für die Gesellschaft bedeutsame Basisdienstleistungen. Als „systemrelevant“ eingestufte Berufe können trotz weitreichender öffentlicher Beschränkungen ihrem Beruf weiter nachzugehen.

Auf wikipedia heißt es:

Als systemrelevant werden Unternehmen oder Berufe bezeichnet, die eine derart bedeutende volkswirtschaftliche oder infrastrukturelle Rolle in einem Staat spielen, dass ihre Insolvenz nicht hingenommen werden kann oder ihre Dienstleistung besonders geschützt werden muss.

Zu Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Krise wurden systemrelevante Arbeitsbereiche festgestellt – sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Länder.

Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu systemrelevanten Arbeitsbereichen
  • Energie - Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) (z. B. kommunale Energieversorger)
  • Wasser & Entsorgung - Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie die Müllentsorgung (z. B. Müllwerker*innen, Wasserwerke, Kläranlage)
  • Ernährung & Hygiene - Produktion, Groß- & Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik) (z. B. Landwirte, Erntehelfer*innen, Verkäufer*innen)
  • Informationstechnik & Telekommunikation - insbesondere Netze entstören & aufrecht erhalten (z. B. Informatiker*in, Systemelektroniker*in)
  • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  • Finanz- & Wirtschaftswesen - Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
  • Transport & Verkehr - insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr
  • Medien - insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie Risiko- & Krisenkommunikation
  • Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) - Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz)
  • Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe - Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sicherstellt.

Im Laufe der letzten Wochen wurde diese Liste durch die einzelnen Bundesländer noch ergänzt. Je nach Land können die Listen also ein bisschen unterschiedlich gestaltet werden. So hat NRW beispielsweise hinzugefügt: Hausmeister, die in systemrelevanten Gebäuden arbeiten, Steuerberater oder auch grundsätzlich erwerbstätige Alleinerziehende.

Auswirkungen für Unternehmen, die in einer kritischen Infrastuktur beteiligt sind, also als systemrelevant angesehen werden:
  • Der Betrieb (auch der Freiberufliche) kann weiterhin arbeiten
  • Er muss sich nicht an die normalen Arbeitszeiten halten, sondern kann auch Sonn- und Feiertagen arbeiten und seine Arbeitszeiten auf täglich 12 Stunden ausdehnen
  • Die im Betrieb Beschäftigten haben einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren. Der Arbeitsgeber muss dafür bescheinigen, dass sein Mitarbeiter in einer systemrelevanten Arbeitsstelle tätig ist.
  • Die Einstufung als systemrelevant erfolgt überwiegend aufgrund der entsprechenden Listen der Bundesländer. Diese können aber auch noch von meist örtlichen Behörden erweitert werden. Bescheinigungen für systemrelevante Beschäftigung wird für die Mitarbeiter direkt von den Unternehmen und Betrieben erstellt und dienen als Vorlage für Kitas und Schulen.

Systemrelevanz in der Kinder- und Jugendhilfe

Im Rahmen der Jugendhilfe wurden die Bereiche von Kinderschutz und stationären Einrichtungen als systemrelevant in die entsprechenden Listen aufgenommen.

Bundesjugendministerin Giffey:

Bund, Länder und Kommunen müssen jetzt alles tun, damit Kinder und Jugendliche auch während der Corona-Krise vor Missbrauch und Gewalt geschützt sind. Deshalb ist eine funktionsfähige Kinder- und Jugendhilfe in der derzeitigen Lage von ganz erheblicher Bedeutung. Denn Kinder- und Jugendschutz ist Gesundheits- und Lebensschutz. Gemeinsam mit meinen Länderkolleginnen und -kollegen berate ich über flexible Lösungen für einen funktionierenden Kinderschutz, etwa konkrete Maßnahmen zur Durchführung ambulanter Hilfen und die Stärkung der Online- und Telefonberatungsangebote. Wir brauchen dafür dringend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind systemrelevant, weshalb es für ihre Kinder eine Notbetreuung in Kitas und Schulen geben sollte. Wir als Bundesjugendministerium unterstützen Länder und Kommunen bei ihren Anstrengungen vor Ort, um Leid zu verhindern. Wo die Belastung zu groß wird, muss geholfen werden. Wo Gefahr droht, muss konsequent gehandelt werden.

In NRW heißt es:

Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Behindertenhilfe, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Außerdem notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen.

Aus der Berliner Liste vom 12. Mai:

Beschäftigte der Kinder- und Jugendhilfe* (hier: Notdienste Kinderschutz, Krisenteams, Regionaler Sozialer Dienst, Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen*, betriebsnotwendiges Personal in der ambulanten Jugendhilfe* Kita-Koordination, Vormünder). Dies gilt auch für Mitarbeiter Freier Träger.

Systemrelevanz für Pflegeeltern

Wenn Pflegeeltern in systemrelevanten Berufen tätig sind, gehören sie natürlich auch zu diesen Berufsgruppen - völlig unabhängig davon, ob sie mit Pflegekindern zusammenleben. Pflegekinder gelten in dieser Hinsicht wie leibliche Kinder – eben Kinder, für die diese Personen verantwortlich sind.

Das BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales - beantwortet FAQs zum Thema:

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

FAQ 1: Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung nach der neuen Regelung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt es keine Altersgrenze.

FAQ 2: Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?

Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung statt dem Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Erziehungsberichtigte / Pflegeeltern

In den Erläuterungen zu den Anspruchsberechtigungen ist immer vom ‚Erziehungsberechtigten‘ die Rede. Manchmal auch vom ‚Erziehungsberechtigten‘ und ‚Pflegeeltern‘.

So z.B. Berlin: Erwerbstätige Sorgeberechtigte und Pflegeeltern haben nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn sie infolge einer behördlichen Schließung oder Betretungsuntersagung einer Betreuungseinrichtung oder Schule ihr Kind selbst betreuen müssen.

In diesem Zusammenhang sind die Pflegeeltern dann aber aus meiner Sicht nur als Vertreter der Erziehungsberechtigten benannt und nicht als eine an sich berechtigte Gruppe von Personen.

Systemrelevanz bezieht sich auf „berufliches“ Tun

Systemrelevanz bezieht sich anhand der Recherchen also nicht auf eine gesellschaftliche Tätigkeit als solche, sondern darauf, ob diese Tätigkeit berufsbedingt ausgeübt wird.

Systemrelevant sind in den Listen der Länder auch Berufe in stationären Unterbringungen. Lebt demnach ein Kind in einer Familie, die das Kind im Rahmen von § 34 SGB VIII aufgenommen hat und dafür bei einem Träger angestellt ist, so sind diese Personen in einem systemrelevanten Beruf tätig.

Wie so häufig im Pflegekinderwesen zeigen sich Ungereimtheiten bei der Einsortierung in Verwaltungsvorschriften oder Gesetzen. Während die Unterbringung über Tag und über Nacht bei Personen, die die Unterbringung in ihrer Familie als Beruf betreiben als stationäre Unterbringung gilt, gilt dieselbe Art der Unterbringung bei ehrenamtlichen Pflegeeltern nicht als stationäre sondern als ambulante Hilfe zur Erziehung.

Lebt ein Kind in einer Familie, die das Kind im Rahmen des § 33 SGB VIII aufgenommen hat, so sind diese Personen nicht systemrelevant, weil sie diese Aufgabe nicht als Beruf sondern ehrenamtlich ausüben und die Unterbringung nicht stationär ist. Pflegepersonen nach § 33 SGB VIII sind keine Beschäftigten oder Mitarbeiter eines Jugendamtes oder eines freien Trägers. Weder das Jugendamt noch der freie Träger werden im Rahmen dieser Konstruktion Dienstherr der Pflegeperson – ebenso haben sie keinerlei Weisungsbefugnis den Pflegeeltern gegenüber. Pflegeeltern handeln in eigener Verantwortung. Die Aufgabe von Jugendamt und Träger besteht darin, Pflegekind und Pflegeeltern zu unterstützen und das Kindeswohl in der Familie sicher zu stellen.

Alleinerziehende

Es gibt seit einigen Wochen eine Ausnahme von der berufsbedingten Systemrelevanz: Alle Alleinerziehenden haben einen Anspruch - unabhängig davon, in welchen Berufen sie tätig sind. Dies gilt natürlich auch für alleinerziehende Pflegeeltern.

Notbetreung

Für wen ist die Notbetreuung gedacht?

Auch hier finden wir wieder unterschiedliche Erläuterungen der einzelnen Bundesländer. So heißt es z.B. auf der Webseite des Landes Niedersachen:

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,

2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie

3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Für welche Berufszweige kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Es können Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Als Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse können etwa die Bereiche Gesundheit (medizinischer Bereich, pflegerischer Bereich), Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche, Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeld-versorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation klassifiziert werden. Auch Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sind diesem Bereich zuzuordnen.

Die beispielhafte Nennung der Berufsgruppen ist nicht abschließend. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht generell nicht. Es kann in anderen Berufsgruppen tätige Erziehungsberechtigte geben, die Notbetreuung benötigen und erhalten; auch kann es in den genannten Berufsgruppen tätige Erziehungsberechtigte geben, die keinen Platz in einer Notbetreuungsgruppe erhalten, wenn alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen oder keine betriebsnotwendige Stellung vorliegt. Es gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit der Notbetreuung zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten. Es ist insofern die Situation im Einzelfall zu bewerten.

Siehe: Fragen und Antworten zu Einrichtungsschließung und Notbetreuung für Kindertageseinrichtungen

In Hessen wird die Frage "Wer hat Zugang zur Notbetreuung?" folgendermaßen beantwortet:

  • Kinder, wenn beide Elternteile berufstätig sind und ein Elternteil zu einer der in der Corona-VO festgelegten Berufsgruppen gehört,
  • Kinder von berufstätigen und studierenden Alleinerziehenden,
  • Kinder von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden, die unterrichtet werden
  • Kinder, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt.
Wer ist für die Notbetreuung verantwortlich?

Die Notbetreuung liegt in der Verantwortung der örtlichen Jugendhilfeträger und der Träger der Einrichtungen. Sie haben dafür Sorge zu tragen und Arbeitsmöglichkeiten und Voraussetzungen für die Erfüllung diese Aufgabe zu schaffen.

Notbetreuung von Pflegekindern

Wie ich beim Recherchieren gelesen habe, soll es Jugendämter geben, die ihre Pflegeeltern generell zu systemrelevanten Beschäftigen zählen und ihnen damit Anspruch auf Notbetreuung geben. Die Jugendämter wurden nicht benannt.

So mailte mir eine Erziehungsstelle:

Ich habe nun über das Jugendamt erfahren, dass es möglich ist vom Jugendamt sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass der Besuch einer Notgruppe für die Entwicklung des Kindes wichtig ist. Somit bekommt man die Berechtigung, das Erziehungsstellenkind in einer Notbetreuung unter zu bringen.

In einer späteren Mail erfuhr ich jedoch, dass diese Erziehungsstelle bei einem Träger angestellt ist. Eigentlich hätte es demnach einer Bescheinigung durch das Jugendamt gar nicht gebraucht, da das Kind hier ja stationär untergebracht ist und die Erziehungsstelle somit als systemrelevant gilt.

Von Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, habe ich noch keine Information zu einer möglichen Bescheinigung ihres Jugendamtes als systemrelevant erhalten.

Es scheint mir aber trotzdem absolut sinnvoll zu sein, wenn Pflegeeltern sich mit ihrem Anliegen auf Notbetreuung an ihr örtliches Jugendamt wenden – oder natürlich an den sie betreuenden Freien Träger. Sicherlich werden sich die Pflegeeltern vorab genau überlegt haben, wie die Notbetreuung für ihr Pflegekind aussehen würde und welche Auswirkungen und Forderungen damit für das Kind verbunden wären.

Sollte bei einem Pflegekind durch die Corona-Krise ein besonderer Härtefall vorliegen oder eine mögliche Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen sein, dann ist sowieso das Jugendamt der Ansprechpartner.

Integrationsplätze

Unabhängig von der Notbetreuung sind die Integrationsplätze von Kindern, welche einen Förderbedarf haben. Während auch diese Arbeit im März eingestellt wurden, wird sie seit Mitte April wieder weitergeführt (ich weiß jedoch nicht, ob dies in allen Bundesländern so ist.)

Links zu ausführlichen Informationen:

Hier finden Sie aktuelle Infos (Stand: 28.5.2020) über Verordnungen zu Schulbesuch und Kitabesuch in den Bundesländern und weitere interessante Mitteilungen zu Notbetreuung, Finanzen etc:

Weiterlesen: 
Kommentar

Kommentar zum Artikel der Systemrelevanz von Pflegeeltern

Eine Pflegemutter schildert ihre Bemühungen und Überlegungen, die sie zusammen mit den Pflegeeltern ihrer Selbsthilfegruppe zum Thema Systemrelevanz und zu nötigen Verbesserungen der Rahmenbedingungen von Vollzeitpflege - besonders von Vollzeitpflege für Kinder mit Einschränkungen z.B. FASD und Behinderungen - unternommen hat.