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09.11.2021

Unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterbringung von Pflegekindern mit Behinderungen

Für Pflegekinder mit Behinderungen werden bei ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie unterschiedliche Gesetze zuständig, je nachdem welche Art der Behinderung die Kinder haben. Für die Unterbringung von körperlich oder geistig behinderten Kindern ist das SGB IX (Eingliederungshilfe) zuständig, für Kinder mit seelischer Behinderung das SGB VIII zuständig. Darüber hinaus wurde im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz der Grundgedanke der Inklusion verankert, durch den alle Kinder - unabhängig ob behindert oder nicht - der Jugendhilfe zugeordnet werden sollen. Diese Veränderungen sollen schrittweise bis 2028 erfolgen. Die einzelnen Bundesländer haben zur bisherigen Unterbringung von Pflegekindern mit Behinderungen unterschiedliche Regelungen getroffen. Diese müssen bis 2028 der Zuständigkeit in der Jugendhilfe angeglichen werden. Viele Beteiligten sehen in diesem Prozess eine Problematik und wollen darauf aufmerksam machen, sodass die grundsätzlich zugesagte Inklusion nicht auf halben Wege stehen bleibt.
Zuständigkeit für Kinder mit Behinderungen

Die Zuständigkeit für Kinder mit geistig und körperlicher Behinderung fällt per Gesetz unter das SGB IX (bisher SGB XII). Alle anderen Kinder und Jugendliche fallen unter das SGB VIII. Dies ist ein Bundesgesetz und gilt daher für alle Bundesländer.

Die einzelnen Bundesländer gehen allerdings sehr unterschiedliche Wege. In NRW ist 2016 das Inklusionsstärkungsgesetz in Kraft getreten, allerdings wurde damals auf Bundesebene die Weichen für eine Inklusive Jugendhilfe gestellt. Letztlich hat die Politik 2017 den notwendigen Schritt zu einer Inklusiven Jugendhilfe nicht gemacht und es blieb alles wie gehabt. Folglich hat NRW sein Inklusionsstärkungsgesetz weiter umgesetzt und ist dabei der Trennung der Zuständigkeiten treu geblieben.

Im Mai 2021 war es dann so weit: der Bundestag hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz verabschiedet und sieht eine Inklusive Jugendhilfe im SGB XIII vor.

NRW war in den letzten vier Jahren im Bereich der Pflegekinderhilfe aktiv und hat voller Tatendrang Pfähle in das Feld der Pflegekinderhilfe gehauen…..eine Ausgestaltung der Hilfe für Pflegekinder mit geistiger und körperlicher Behinderung wurde umgesetzt. Diese Umsetzung wurde und wird aus Sicht der Eingliederungshilfe betrieben und eine schon lang bestehende Pflegekinderhilfe der Jugendhilfe existiert parallel dazu……….zumindest aus Sicht der Kostenträger. Für eine Pflegefamilie kann das bedeuten, dass sie bei zwei Pflegekindern einmal die Jugendhilfe als Träger und für das andere Kind die Eingliederungshilfe hat. Wenn die Leistungen der Jugendhilfe und die der Eingliederungshilfe sich nicht unterscheiden würden, dann könnte man diese Situation einfach akzeptieren. Allerdings unterscheiden sich die Leistungen doch sehr voneinander!

Nun haben wir das KJSG und es soll 2028 umgesetzt werden. Wie reagieren denn die einzelnen Bundesländer auf diese Vorgabe? Wird NRW die Rolle Rückwärts machen und alles bislang erreicht wurde der Jugendhilfe übergeben? Die Bälle fliegen noch in der Luft, weil die Änderung noch nicht juristisch vollzogen ist……das muss bis Ende 2027 erfolgen.

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz
  • Auf der Webseite Umsetztungsbegleitung Bundesteilhabegesetz des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. finden Sie alle Informationen zur 
  • Jedes Bundesland hat für die Umsetzung des BTHG ein Ländergesetz erlassen. 
  • Einen thematisch geordneten Überblick über den Umsetzungsstand in den einzelnen Bundesländern (Stand: Juni 2021) finden Sie mit dem u.a. Link. 
  • Einen ausführlichen Blick auf die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen finden Sie in dem hier auf Moses Online veröffentlichten Artikel von Frauke Zottmann-Neumeister mit dem Titel "Pflegekinder mit Behinderungen - Rahmenbedingungen in der Pflegekinderhilfe" vom Januar 2021 (Link unten)
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Pflegekinder mit Behinderungen - Rahmenbedingungen für die Pflegekinderhilfe

Pflegekinder mit Behinderungen haben einen besonderen Bedarf in der Vollzeitpflege, dem nur durch gute Rahmenbedingungen entsprochen werden kannh.