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09.11.2009
Fachartikel

Verwandtenpflege in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe

Die Verwandtenpflege ist schon seit längerem ein diskutiertes Thema in der Jugendhilfe und damit auch für die Wirtschaftliche Jugendhilfe, die sich immer wieder mit Änderungen und neuen Sichtweisen auseinandersetzen muss.

Autor: Hans-Peter Ziegner

Für die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist die Verwandtenpflege schon seit längerem ein Thema mit vielfältiger Interessenlage. Veränderungen werden in diesem sensiblen Bereich von den Beteiligten zum Teil mit viel Misstrauen und Ängsten wahrgenommen und müssen daher auch im Verwaltungsbereich mit besonderem Einfühlungsvermögen umgesetzt werden. Mit den folgenden Ausführungen versuche ich, aus Sicht der Wirtschaftlichen Jugendhilfe über die Verwandtenpflege zu informieren.

Was sind „Verwandte“?

Bei der Frage, wie man sich dem Thema am einfachsten und auch noch sinnvoll annähern könnte, habe ich mich zunächst mit dem Begriff „Verwandte“ befasst. Schaut man in die Historie der eigenen Hilfegewährung fallen einem sofort die Tanten, Onkeln und Großeltern ein, für die es einmal besondere finanzielle Regelungen gab. Der nächste Gedanke führte mich zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Problem gelöst, jetzt kennen wir unsere Verwandtschaft. Nur ist der Alltag nicht ganz so einfach! Unser SGB VIII kennt nämlich Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad und gibt diesen Sonderrechte, wenn es darum geht „Familienangehörige“ als Pflegekinder aufzunehmen. Sie bedürfen keiner Erlaubnis! Die Vorschrift kennt fast jeder, nur wer hat schon einmal versucht, den dort genannten Personenkreis komplett zu benennen?

Verwandtenpflege zu Zeiten des Jugendwohlfahrtsgesetzes

Für die Anwender des Jugendwohlfahrtsgesetzes waren die bei Familienangehörigen untergebrachten Kinder keine Pflegekinder im Sinne des Gesetzes (Auch später im SGB VIII taucht der Begriff Verwandtenpflege nicht auf). Der restriktive Ausschluss von Familienangehörigen – überwiegend Großeltern, Tanten bzw. Onkel – von der Erziehungshilfe konnte zwar durch Gerichtsentscheide klargestellt werden. Dort die gesellschaftliche Akzeptanz, dass Verwandte das gleiche Geld wie „fremde“ Pflegeeltern erhalten sollten, war nicht gegeben. Zumal die Verwandten aus unterschiedlichen Gründen nicht immer die beste Lösung darstellen.
In Fällen der Verwandtenpflege sollte laut Gutachten des Deutschen Vereins anstelle der sogenannten Hilfe zur Erziehung die pauschalierte Sozialhilfe den finanziellen Bedarf decken. Betragsmäßig wurde diese jedoch unterschiedlich ausgelegt und führte damit zu teilweise erheblichen Unterschieden zwischen den Jugendhilfeträgern.

Verwandtenpflege nach Einführung des SGB VIII

Dass Großeltern ebenfalls als Vollzeitpflegeeltern gemäß § 33 SGB VIII anerkannt und die entsprechenden finanziellen Leistungen erhalten können, hat sich in der Folgezeit in den Jugendämtern sehr unterschiedlich durchgesetzt. Noch heute finden sich Jugendämter, die bei Großelternpflege grundsätzlich die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII verwehren. Mit dem Urteil vom 12. September 1996 entschied das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass Großeltern als Pflegestelle nach § 33 SGB VIII nicht ausgeschlossen sind, der Anspruch aber nur besteht, wenn die Großeltern ihr Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind. Dieses Urteil wurde in der Fachwelt sehr kritisch aufgenommen und führte in den Jugendämtern zu teilweise grotesken Verfahren. Anerkannte Pflegestellen wurden neu überprüft. Erklärungen der Großeltern, dass sie zur unentgeltlichen Betreuung nicht bereit waren, wurden quasi mit Vordruck eingeholt und Fallabgaben und Fallübernahmen gestalteten sich zu äußerst schwierigen Vorhaben.

Einflüsse der Hartz-Gesetze auf die Verwandtenpflege

Die Einführung der Hartz-Gesetze mit dem SGB II und XII führte zu weiterer Verunsicherung. Die zusätzlichen Zuständigkeit- und Kostenerstattungsvorschriften führten schon in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung. Die Anwendungen des SGB II bedeute für viele Städte eine zusätzliche neue Aufgabe und brachte ein weiteres Problem für die bisherige Praxis mit der „pauschalierten Sozialhilfe“. Diese wurde daher vielerorts neu geregelt. Einige Jugendämter stellten die Verwandtenpflegestellen auf den Prüfstand und wandelten – dort wo möglich – die Pflegestellen in Vollzeitpflegestellen im Sinne des § 33 SGB VIII um und verwiesen die restlichen auf den SGB XII bzw. SGB II. Mit dieser Vorgehensweise konnte man der sonst erforderlichen Umstellung auf die neuen Vorschriften entgehen.

Änderung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)

Durch die Gesetzesänderung (KICK) zum 1. Oktober 2005 wurde nun klargestellt, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfällt, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Damit war erstmals im Gesetz geregelt, dass „geeignete“ Großeltern als Pflegestellen nach § 33 SGB VIII in Frage kommen. Einen Wermutstropfen hatte diese Einführung im Gesetz (§ 27 Abs. 2a SGB VIII) für die Großeltern dann doch noch. Die Jugendämter können nun im eigenen Ermessen bei diesen Personen eine Kürzung des Pflegegeldes vornehmen und die Pflegeeltern müssen mit dem Jugendamt zusammenarbeiten (was bei Verwandtenpflegestellen nicht immer erwünscht ist).
Gutachten und Gegengutachten kamen auf den Markt. Da sich die Jugendämter bei der Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen am Ort der Pflegestelle richten sollen, wurden die entsprechenden Richtlinien angefordert oder einfach nur gegoogelt, in der Hoffnung, dass ein anderes Jugendamt eine gute Lösung gefunden hatte.

Einige Beispiele

  • Für unterhaltspflichtige Personen wird somit grundsätzlich keine Erziehungsaufwandspauschale gewährt. In bereits laufenden Fällen wird die Erziehungsaufwandspauschale bis zum Ende der Jugendhilfe jedoch weitergezahlt. Aufwendungen für eine Unfallversicherung und zur Altersvorsorge werden ebenfalls nicht übernommen. Die materiellen Aufwendungen zum Unterhalt des Kindes werden gezahlt. Unterhaltspflichtige Personen, die vor dem 1.10.2005 einen freiwilligen Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten haben (mtl. 51.00€) erhalten diesen bis zum 31.12.2006 weiter
  • Sind Elternteile nicht in der Lage mindestens den jeweiligen Regelbetrag (insgesamt mindestens doppelter Regelbetrag), … aus ihrem Einkommen vollständig zu zahlen, sind die Großeltern unterhaltspflichtig i.S. des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. In den Fallen werden die materiellen Aufwendungen des monatlichen Pflegegeldes um 25 von Hundert gekürzt. Im Einzelfall kann auf Antrag der unterhaltsverpflichteten Pflegepersonen eine Härtefallprüfung gem. §§ 82, 85, 87 und 88 SGB XII durchgeführt werden.
  • Grundsätzlich wird die volle Pflegepauschale einschließlich Erziehungsbeitrag gewährt, insbesondere dann, wenn eine Beschäftigung wegen der Übernahme der Betreuung und Erziehung eines Enkelkindes aufgegeben wurde. § 39 Abs. 4 SGB VIII ermöglicht jetzt Ermessensentscheidungen, das bei Unterhaltsverpflichteten angemessen gekürzt werden kann. Eine solche Ermessensentscheidung stellt sie etwa, wenn Großeltern wirtschaftlich auf die Pflegepauschale nicht angewiesen sind.
  • Übernehmen die Großeltern gem. § 27, insbesondere § 27 Abs. 2 a i.V. m § 33 SGB VIII die Durchführung der Vollzeitpflege, werden gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII materielle Aufwendungen gewährt, die sich nach den entsprechenden Regelsätzen des § 38 SGB XII bemessen. Gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII erfolgt eine Anrechnung des Kindergeldes. Im Gegenzug wird ein Mietanteil in gleicher Höhe gewährt. Weiterhin werden die Kosten der Erziehung für Pflegekinder in Vollzeitpflege übernommen. Bereits beschiedene Fälle werden wie gehabt weiter gefördert mit der Maßgabe, dass sie künftig an den Erhöhungen der Pauschalbeträge, die entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins gezahlt werden, nicht mehr teilnehmen.
  • Sind Pflegepersonen unterhaltsverpflichtet, kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden. Eine Kürzung von 30 % der laufenden Leistungen werden für angemessen gehalten. Im Rahmen der Einzelfallprüfung soll insbesondere die finanzielle Lage der Pflegeperson mit dem Ziel der Vermeidung von Härten berücksichtigt werden.
  • Bei einer Betreuung in Vollzeitpflege durch eine gegenüber dem Kind bzw. dem jungen Volljährigen unterhaltspflichtigen Person (in der Regel die Großeltern) wird das Pflegegeld um einen Betrag gemindert, der dem Anteil der „Kosten der Erziehung“ entspricht.

Mit viel Mühen hat sich die Wirtschaftliche Jugendhilfe dem Thema genähert und versucht, den gordischen Knoten mit der Axt des Wissens zu zerschlagen. Froh können diejendigen sein, die bis heute keinen Fall zu entscheiden hatten, keine Richtlinie entwickeln mussten und auf die nächste Gesetzesänderung vertrauten. Diese kam glücklicherweise kurzfristig zum 1.Jan. 2009 mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes.

Änderungen des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG)

Die durch das KiföG vorgenommenen Änderungen ermöglichen nun bei Großeltern grundsätzlich die Kürzung im Sinn des § 39 Abs. 4 SGB VIII rechtlich vertretbar vorzunehmen und durchzusetzen. Die erforderliche Ermessensentscheidung dürfte aber noch einige Schwierigkeiten bieten und erst Grundsatzentscheidungen der Gerichte werden Klarheit bringen.
Die anderen Verwandten wurden von einer entsprechenden Kürzungsregel verschont. Für eine einheitliche und gerechte Behandlung der Pflegestellen wäre es sinnvoll gewesen, wenn der Gesetzgeber zumindest landeseinheitliche Regelungen für die Kürzung und feste Pauschalen für Versicherungen geschaffen hätte.

Verwandte als geeignete Pflegepersonen nach geltendem Recht

Die beschriebene Großelternproblematik mit der Kürzung des Pflegegeldes beinhaltet noch ein weiteres Spannungsfeld, das für andere Verwandtenpflegestellen ebenfalls gilt. Wir wird die Geeignetheit der Pflegestelle als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung festgestellt, besonders dann, wenn das Kind schon längere Zeit in der Familie lebt?

Die Prüfung der Geeignetheit wird in diesem Zusammenhang zu einer zentralen Frage. Hier gibt es sehr unterschiedliche Meinungen in der Auslegung der Vorschriften. Gesellschaftliche Veränderungen und neue Sichtweisen müssen zwischen Mitarbeitern der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und dem Pflege –und Adoptionsdienst ausgetauscht und gepflegt werden. Aber was soll passieren, wenn die genannte Prüfung zur „Geeignetheit“ negativ ausfällt und/oder eine andere Hilfe geeigneter erscheint, aber nicht angeboten bzw. beantragt wird? In der Jugendhilfewelt wurden diese Probleme erkannt und die Verwandtenpflege erneut auf die Agenda gesetzt. Einige Städte versuchen durch Spezialisierungen im Pflege- und Adoptionsdienst dieser Entwicklungen Rechnung zu tragen. Der Landschaftsverband Rheinland führte im Jahre 2008 eine Tagung mit dem Tema „Verwandtenpflege“ durch. Die dort entwickelten „Königswinterer Erklärung“ macht deutlich, dass weitere Standards und Rahmenbedingungen in Form von Arbeitshilfen benötigt werden, damit Verwandtenpflege in Zukunft mehr Berücksichtigung findet: „In Verwandtenpflegefamilien werden mehr Kinder versorgt, als durch Heimerziehung oder Fremdpflege. Dennoch ist sie eine oftmals vergessene, verdrängte und vernachlässigte Form der Fremdunterbringung“ (Königswinterer Erklärung).

Fazit

Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sind in diesem Bereich deutlich im Fluss und müssen berücksichtigt werden. Die Verwandtenpflege bietet dem Jugendhilfeträger eine wichtige Ressource, die sich langfristig auch unter dem Gesichtspunkt der Kostensenkung positiv auswirken kann.

Der Autor ist Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe im Jugendamt Wuppertal.

Erstveröffentlichung des Artikels im Jugendhilfereport 03.09 des Landschaftsverbandes Rheinland

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