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Voraussetzungen eines Ausschlusses des Umgangs der leiblichen Eltern mit einem Pflegekind
Themen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn. Die Eltern haben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Ein solcher Antrag kann nur vom Gericht bewilligt werden, wenn er hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Auszüge aus dem Urteil:
Nachdem sich aus Sicht der Beschwerdeführer anlässlich des Pfingstferienumgangs im Jahr 2006 der Verdacht einer körperlichen Misshandlung durch die Pflegeeltern ergeben hatte, weigerten sie sich, das Kind an die Pflegeeltern zurückzugeben. Auf Antrag des Jugendamts entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern daraufhin im Juni 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und setzte den Umgang für drei Monate aus. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht die Sorgerechtsentziehung in eine befristete Verbleibensanordnung ab. Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht im Mai 2007 nach Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens vom Dezember 2006 beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht und ordnete wohl einen begleiteten Umgangstermin pro Monat an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht im Dezember 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur dem (bisher allein sorgeberechtigten) Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen wurde und eine Übertragung auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der begleitete Umgang wurde in der Folge bis September 2008 fortgesetzt. Dann lehnte der Kinderschutzbund eine weitere Begleitung der Umgangskontakte ab, weil der Beschwerdeführer die Bedürfnisse des Kindes nicht erkenne und bei den Treffen eine emotional angespannte Atmosphäre herrsche. In der Folgezeit konnte zwischen den Beschwerdeführern und dem Jugendamt keine Einigung über weitere regelmäßige Umgangstermine erzielt werden. Danach trafen die Beschwerdeführer das Kind lediglich an dessen zehntem Geburtstag im Juli 2009 sowie wenige Male im Sommer 2010. Zwei weitere im April und August 2010 angebotene Umgangstermine nahmen die Beschwerdeführer nicht wahr. Im November 2010 fand ein begleiteter Umgang statt. Sodann lehnte das Kind weitere Kontakte ab. Seitdem haben die Beschwerdeführer es nicht gesehen. Ein für Anfang Januar 2011 vorgesehener Umgangskontakt fand nicht statt, weil die Beschwerdeführer eine Begleitung des Umgangs ablehnten.
Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführer im Juli 2010 einen wöchentlichen unbegleiteten Umgang. Im Oktober 2010 gab das damals elfjährige Kind gegenüber dem Amtsgericht an, es wünsche keinen Umgang. Die Beschwerdeführer erklärten sich in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung mit einem begleiteten Umgangstermin pro Monat einverstanden. Nachdem das Kind im Dezember 2010 weitere Treffen mit den Beschwerdeführern ablehnte, wurde das gerichtliche Verfahren fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung im März 2011 gab das Kind an, es wolle die Umgangstermine selbst bestimmen und keinen vom Gericht geregelten Kontakt, es wünsche sich Termine mit seinem Bruder und Onkel, nicht jedoch mit seinem Vater.
Mit Beschluss vom 1. April 2011 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer zurück und setzte den Umgang für die Dauer von sechs Monaten aus. Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es für die Beschwerdeführer offenbar nach wie vor kaum zu ertragen sei, dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe. Der Beschwerdeführer habe heimlich Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen, was diesen in innere Konflikte bringe. Nach Einschätzung des Jugendamts habe das Kind eine sehr intensive liebevolle und emotional tragfähige Bindung zu seiner Pflegefamilie aufgebaut und würden erzwungene Kontakte zu den Eltern seine weitere Entwicklung gefährden.
Sich über den Willen des weitere Umgangskontakte ablehnenden Kindes hinwegzusetzen, gefährde das Kindeswohl.
Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands, Anhörung des Kindes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 2. November 2011 unter Verlängerung des Umgangsausschlusses bis zum 31. Dezember 2012 zurück.
Ein unbegleiteter Umgang gefährde das Kindeswohl. Die Gutachten von Februar 2004 und Dezember 2006 sprächen von einem langjährigen schädigenden Verhalten der Beschwerdeführer, vor allem des Beschwerdeführers, und von einer negativen Beeinflussung des Kindes gegen die Pflegeeltern bei den Umgangskontakten.
Auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs gefährde das Kindeswohl, denn das Kind lehne den Umgang mit den Beschwerdeführern derzeit stabil, nachhaltig, ernsthaft und klar ab. Es besitze die Fähigkeit zur verantwortlichen Selbstbestimmung, Reife und Urteilsfähigkeit. Es denke über sich und seine Lebenssituation intensiv nach und reflektiere sie sorgfältig.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist (a), jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Der befristete Ausschluss des Umgangsrechts ist mit dem Grundgesetz auch im Lichte der bei seiner Auslegung zu berücksichtigenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <368 f.>; stRspr) vereinbar.
Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGK 17, 407 <411>), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde.
Aus den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich jedoch, dass es gerade die Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung für einen Umgangsausschluss angesehen und sich nicht darauf beschränkt hat, zu erwägen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.
Dass das Oberlandesgericht diese strengen Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses für gegeben erachtet hat, hält verfassungsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
Den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den Umgangsausschluss befristet und damit auf das erforderliche Maß beschränkt hat.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 1, 109; 81, 347 <362>)
Die Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) kommentiert das Urteil
Im Fazit der Kommentierung heißt es:
Die immer wieder postulierte verfassungsrechtliche Ausgangslage, den leiblichen Eltern liege das Wohl des Kindes mehr am Herzen als jeden anderen Menschen oder einer staatlichen Institution, erscheint in Fällen gröbster Vernachlässigung, Misshandlung und Missachtung schwer nachvollziehbar und beruht - ähnliche wie die Annahme, Pflegekinderverhältnisse seien institutionell auf Zeit angelegt - auf einem Verständnis, das der biologischen Elternschaft großen Raum gibt. [...] Leider verzichtet die Entscheidung auf die Benennung einer verfassungsrechtlichen Grundlage, auf die sich das Kind zu seinem Schutz berufen kann. Da die Entscheidung maßgebliche auf den gefestigten Kindeswillen abstellt und diesen achtet, trägt das Bundesverfassungsgericht der Individualität und Subjektstellung des Kindes Rechnung. [...] Auch enthält die Entscheidung für die Praxis maßgebliche Vorgaben zum Verfahrensrecht und zur Ermittlung und Beachtung des Kindeswillens.
Autoren: Yvonne Gottschalk, Stefan Heilmann
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 3-2013 Seiten 113 - 114.