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Nach der Vormundschaft eine gesetzliche Betreuung?
Themen:
Eine Vormundschaft für einen Minderjährigen ist zwingend notwendig, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht ausüben können, da der unter 18jährige noch nicht voll geschäftsfähig ist und sich nicht eigenständig vertreten kann.
Diese Situation ändert sich unmittelbar mit der Volljährigkeit des jungen Menschen. Der junge Volljährige ist umfassend geschäftsfähig und vertritt sich eigenständig in allen juristischen Angelegenheiten.
Es ist jedoch nicht selten, dass gerade in der Pflegekinderhilfe der nun volljährig gewordene junge Mensch (noch) Beeinträchtigungen hat, die eine (teilweise) unabhängige und eigenständige Selbstvertretung in Frage stellen könnte.
Möglichkeiten nach der Volljährigkeit
Hier sieht die Gesetzgebung folgende Möglichkeiten vor:
- Der junge Mensch kann für Angelegenheiten, die er selbst (noch) nicht besorgen kann, einen Bevollmächtigten benennen und diesem Entscheidungsvollmachten ausstellen. Dies ist eine Form der Vertretung, die vom jungen Menschen freiwillig und mit Verständnis für eigene, noch bestehende Entscheidungsschwierigkeiten gewählt werden kann. Der junge Mensch kann dazu eine Person seines Vertrauens und die Aufgabenbereiche der Bevollmächtigung auswählen. Entsprechende juristische Vollmachten müssen dann formuliert und unterschrieben werden.
- Der junge Volljährige kann beim Familiengericht selbst einen Antrag auf einen Betreuer stellen, der von ihm benannten Aufgabenbereiche für ihn stellvertretend übernehmen kann.
- Nicht alle jungen Volljährigen können den eigenen Bedarf selbst einschätzen. Ein junger Volljähriger, der aufgrund einer psychischen Erkrankung sowie einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, wird eine gesetzliche Betreuung durch das Familiengericht eingerichtet. Gegen den Willen eines Menschen – wenn dieser in der Lage ist, sich einen eigenen Willen frei bilden zu können – darf keine Betreuung erfolgen. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn ein Erwachsener zu eigener rechtlicher Vertretung nicht in der Lage ist. Für diesen Erwachsenen wird dann von einer verantwortlichen Person beim Familiengericht ein Antrag auf Betreuung gestellt.
Für den volljährig gewordenen Menschen ist es von großer Bedeutung, dass er diese Entscheidung, soweit er nicht durch Erkrankung oder Behinderung darin eingeschränkt ist, auch frei und eigenständig treffen kann.
Für Menschen, die dieser Hilfe bedürfen, stellt die gesetzliche Betreuung einen Schutz dar. Der Umfang der Betreuung variiert je nach dem individuellen Bedarf des zu Betreuenden. Eine Betreuung darf nur bestellt werden, wenn sie erforderlich ist.
Dr. Wiesner schrieb dazu:
Aufgabe der Betreuung ist nicht die Gewährung, sondern die Organisation von Hilfe. Deshalb kann die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers die Gewährung öffentlicher Hilfen nicht ersetzen, sie kann aber dafür sorgen, dass die betreute Person von Hilfemöglichkeiten umfassend Gebrauch macht. Dies bedeutet, dass im Einzelfall die Einrichtung einer Betreuung durchaus ein Indiz für einen fortbestehenden Hilfebedarf sein kann, der allerdings nicht durch die Betreuung selbst gedeckt, durch sie aber besser organisiert werden kann.
(IGFH, 2014, S.39).
Aufgabenbereiche einer gesetzlichen Betreuung
Der Bereich, der einem Betreuer übergeben wird, wird als Aufgabenbereich bezeichnet. Welcher Aufgabenbereich dem Betreuer obliegt, ist vom individuellen Bedarf des Betreuten abhängig.
Einige Beispiele von Aufgabenbereichen:
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitssorge
- Vermögensangelegenheiten
- Persönliche Vertretung vor Gericht und Behörden
- Entgegennahme und Öffnen der Post
- Wohnungsangelegenheiten
Betreuungsstellen/Betreuungsbehörde
Jede Kommune hat eine Betreuungsstelle oder Betreuungsbehörde (Bezeichnung wechselt ja nach Bundesland). Diese Stelle ist meist beim Jugendamt, Sozialamt oder Gesundheitsamt angegliedert. Nur in großen Städten gibt es eigene Betreuungsämter.
Betreuungsämter geben telefonische und persönliche Beratung zu Fragen der Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung. Darüber hinaus unterstützen und begleiten die Betreuungsämter besonders ehrenamtliche Betreuer in ihrer Aufgabe.
Die Betreuungsstellen haben besonders darauf zu achten, ob eine gesetzliche Betreuung unbedingt notwendig ist, oder ob dem Bedarf des jungen Menschen auch auf andere Weise z.B. Bevollmächtigungen gerecht werden kann.
Pflegeeltern als Betreuer
Zum Betreuer kann nur eine Person benannt werden, der der zu Betreuende zustimmt. Die Wünsche des Volljährigen sind zu berücksichtigen und können nur außer Acht gelassen werden, wenn die gewünschte Person zur Führung einer Vormundschaft nicht geeignet ist. Die ehrenamtliche Betreuung ist vorrangig.
Es gibt eine gesetzliche Bestimmung, die für ehemalige Pflegeeltern, deren Pflegekind weiterhin bei ihnen lebt, von Bedeutung sein könnte:
BGB § 1817(6)
Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.
In ein solches Abhängigkeitsverhältnis könnten ehemalige Pflegeeltern kommen, die nun z.B. „Gasteltern“ werden. Gasteltern sind meist per Arbeitsvertrag an einen Träger gebunden und erhalten von diesem Aufwendungen für ihre Leistungen. Zugleich würden sie im Rahmen einer Betreuung Sozialleistungen für den Betreuten entgegen nehmen. Das könnte möglicherweise zu Interessenkonflikten führen. Eine solche Situation wäre also unbedingt zu besprechen und zu bedenken.
Eine bisherige Vormundschaft für ein Pflegekind geht nicht „automatisch“ in eine gesetzliche Betreuung über. Eine gesetzliche Betreuung muss neu geregelt und beantragt werden. Bevor dies in Angriff genommen wird, sind für Pflegeeltern folgende Überlegungen hilfreich:
- Was wollen wir zukünftig für unser Pflegekind sein?
- Wird es weiterhin bei uns wohnen?
- Wollen wir uns auf „emotionale Elternschaft“ beschränken?
- Wollen wir auch „Entscheider“ sein?
- Wollen wir zwar im Grundsätzlichen entscheiden, aber in einigen Angelegenheiten z.B. Finanzen lieber heraushalten und diese Aufgabe einem anderen überlassen?
- Wie lange wird der junge Volljährige uns als möglichen Betreuer überhaupt brauchen?
- Könnten wir in eine Interessenkollision kommen?
Damit der Übergang in die Volljährigkeit und die damit verbundenen Veränderungen überschaubar und regelbar wird, ist es notwendig, schon reichlich vor der Volljährigkeit mit den Überlegungen anzufangen. Gespräche mit Jugendamt, Vormund (wenn die Pflegeeltern es nicht selber sind), Eltern, anderen wichtigen Personen und natürlich dem jungen Menschen selbst sind unabdingbar notwendig, um sicher Entscheidungen treffen zu können.
Gesetzliche Vorschriften
§ 1896 BGB Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1815 Umfang der Betreuung
(1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1,
2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.
(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).
§ 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
Unten finden Sie Links zu weiteren Betreuungsinformationen.